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018 Ficker.
bewenden lassen mul denjenigen, dem das nicht genügen
sollte, auf eine Durchsicht der römischen Gerichtsurkunde])
selbst verweisen zu dürfen, von denen auch Fitting nur einzelne
beachtet hat. Ich denke, mehr noch wie der Nachweis abweichender
Einzelnheiten wird der Gesatnmteindruck dafür
sprechen, dass von einem im Wesentlichen mit dem justinianischen
Prozesse übereinstimmenden Verfahren, wie es der Brachylogus
darstellt, unmöglich angenommen werden kann, dass
es das damals in den römischen Gerichten thatsächlich eingehaltene
gewesen sei. Und wollte man da auf manche Uebereinstimmung
mit dem altrömischen Verfahren und damit mit dem
des Braehylogus auch grösseres Gewicht legen, so würde das
an und für sich nicht gerade Rom als Entstehungsort bestimmter
erweisen können; denn eben so grosse, vielfach grössere
Uebereinstimmung würde sich für die Gerichte der Romagna
ergeben.
Abgesehen von einigen, an und für sieh nicht ausschlaggebenden
Umständen, auf welche ich noch zurückkomme, glaube
ich keinen wesentlichen Punkt der Beweisführung des Gegners
übergangen und gezeigt zu haben, dass sich aus keinem derselben
ein zwingender Beweis weder für die Entstehung zur
Zeit Iv. Otto’s III., noch für die Entstehung gerade zu Rom
erbringen lässt; dass sein- vieles, in welchem der Gegner einen
bestimmten Hinweis auf die Verhältnisse jener Zeit und jenes
Ortes sehen will, denselben durchaus nicht entspricht; dass
sich endlich bezüglich fast aller besprochenen Punkte ergibt,
dass bei denselben für den Verfasser das zu seiner Zeit geltende
Recht gar nicht massgebend war, dass seine Angaben sich
durchweg am leichtesten erklären, wenn wir annehmen, dieselben
seien einfach das Ergebniss des Studiums der römischen
Rechtsquellen gewesen. Nehme ich nun noch hinzu, dass ich
von vornherein einen Grund geltend machte, welcher bestimmt
gegen die Möglichkeit der Entstehung zu Rom in der Zeit
K. Otto’s III. spricht, so kann ich mir nicht wohl denken,
dass solchen Gegengründen gegenüber sich das Festhalten
dieser Annahme noch sollte vertheidigen lassen.