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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

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018  Ficker.
bewenden  lassen  mul  denjenigen,  dem  das  nicht  genügen
sollte,  auf  eine  Durchsicht  der  römischen  Gerichtsurkunde])
selbst  verweisen  zu  dürfen,  von  denen  auch  Fitting  nur  einzelne
beachtet  hat.  Ich  denke,  mehr  noch  wie  der  Nachweis  abweichender ­
  Einzelnheiten  wird  der  Gesatnmteindruck  dafür
sprechen,  dass  von  einem  im  Wesentlichen  mit  dem  justinianischen ­
  Prozesse  übereinstimmenden  Verfahren,  wie  es  der  Brachylogus
  darstellt,  unmöglich  angenommen  werden  kann,  dass
es  das  damals  in  den  römischen  Gerichten  thatsächlich  eingehaltene
  gewesen  sei.  Und  wollte  man  da  auf  manche  Uebereinstimmung
  mit  dem  altrömischen  Verfahren  und  damit  mit  dem
des  Braehylogus  auch  grösseres  Gewicht  legen,  so  würde  das
an  und  für  sich  nicht  gerade  Rom  als  Entstehungsort  bestimmter ­
  erweisen  können;  denn  eben  so  grosse,  vielfach  grössere
Uebereinstimmung  würde  sich  für  die  Gerichte  der  Romagna
ergeben.
Abgesehen  von  einigen,  an  und  für  sieh  nicht  ausschlaggebenden ­
  Umständen,  auf  welche  ich  noch  zurückkomme,  glaube
ich  keinen  wesentlichen  Punkt  der  Beweisführung  des  Gegners
übergangen  und  gezeigt  zu  haben,  dass  sich  aus  keinem  derselben ­
  ein  zwingender  Beweis  weder  für  die  Entstehung  zur
Zeit  Iv.  Otto’s  III.,  noch  für  die  Entstehung  gerade  zu  Rom
erbringen  lässt;  dass  sein-  vieles,  in  welchem  der  Gegner  einen
bestimmten  Hinweis  auf  die  Verhältnisse  jener  Zeit  und  jenes
Ortes  sehen  will,  denselben  durchaus  nicht  entspricht;  dass
sich  endlich  bezüglich  fast  aller  besprochenen  Punkte  ergibt,
dass  bei  denselben  für  den  Verfasser  das  zu  seiner  Zeit  geltende
Recht  gar  nicht  massgebend  war,  dass  seine  Angaben  sich
durchweg  am  leichtesten  erklären,  wenn  wir  annehmen,  dieselben ­
  seien  einfach  das  Ergebniss  des  Studiums  der  römischen
Rechtsquellen  gewesen.  Nehme  ich  nun  noch  hinzu,  dass  ich
von  vornherein  einen  Grund  geltend  machte,  welcher  bestimmt
gegen  die  Möglichkeit  der  Entstehung  zu  Rom  in  der  Zeit
K.  Otto’s  III.  spricht,  so  kann  ich  mir  nicht  wohl  denken,
dass  solchen  Gegengründen  gegenüber  sich  das  Festhalten
dieser  Annahme  noch  sollte  vertheidigen  lassen.
            
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