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Ficker.
Andererseits wird aber docli nicht leicht zu verkennen sein,
dass in jenen, wie in andern römischen Gerichtsurkunden sich
die wesentlichsten Abweichungen vom altrömischen Process
zeigen, wie ihn der Brachylogus darstellt; Abweichungen,
welche sich eben so wohl auf römischer Grundlage durch allmälige
Aenderuug, als durch den Einfluss germanischer Einrichtungen
ergeben haben können. Dass auch letztere eingriffen,
wird nicht leicht zu bestreiten sein. Darauf ist es doch sicher
zurückzuführen, wenn auch in den römischen Gerichten, wie
schon früher bemerkt, die Scheidung zwischen Richtern und
Urtheilern hervortritt, das Urtheil ganz in derselben Weise,
wie wir das in den longobardischen Gerichtsurkunden finden,
von den beisitzenden Iudices gesprochen wird. In jenen Urkunden
tritt das allerdings weniger hervor, da in der einen
der Vorsitzende, der Prineeps Alberich, weiter gar nicht mehr
genannt und die Verhandlung zunächst vom Secundicerius geleitet
wird, während in der andern eine Scheidung zwischen
Vorsitzenden und Beisitzern nicht betont und von den Richtern
weiterhin überhaupt nicht mehr die Rede ist. Spätere Urkunden
dagegen, insbesondere auch aus der Zeit K. Otto’s III. lassen
da an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.
Longobardischer Einfluss dürfte auch eingewirkt haben
bei einer Eigenthümlichkeit, welche gerade in den von Fitting
beachteten Gerichtsurkunden hervortritt. Es ist darin Rede
von dem dicere de asto und Fitting sieht darin den von beiden
Theilen zu leistenden römischen Calumnieneid, wie ihn auch
der Brachylogus vorschreibt. Ich glaube umgekehrt gerade da
eine sehr bestimmte Abweichung vom römischen Rechte zu
erkennen, insöferne es sich allerdings um einen dem Calumnieneide
entsprechenden Eid handelt, der aber nur von einer
der Parteien zu schwören ist. Da der Text jener Gerichtsurkunden
nicht allein von vornherein sehr unklar gefasst,
sondern überdies in der Handschrift sichtlich sehr verdorben
überliefert ist, so gebe ich zunächst ein Beispiel, bei welchem
der Vorgang gar keinem Zweifel unterliegen kann.
Mehrere Priester klagen 998 wegen zweier Kirchen gegen
den Abt von Farfa, der sich auf vierzigjährigen Besitz beruft.
Die Priester suchen durch Zeugen zu erweisen, dass er ihnen
Zins gezahlt habe ; der Zeugenbeweis misslingt wegen wider-