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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

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Ficker.

Andererseits  wird  aber  docli  nicht  leicht  zu  verkennen  sein,
dass  in  jenen,  wie  in  andern  römischen  Gerichtsurkunden  sich
die  wesentlichsten  Abweichungen  vom  altrömischen  Process
zeigen,  wie  ihn  der  Brachylogus  darstellt;  Abweichungen,
welche  sich  eben  so  wohl  auf  römischer  Grundlage  durch  allmälige
  Aenderuug,  als  durch  den  Einfluss  germanischer  Einrichtungen ­
  ergeben  haben  können.  Dass  auch  letztere  eingriffen,
wird  nicht  leicht  zu  bestreiten  sein.  Darauf  ist  es  doch  sicher
zurückzuführen,  wenn  auch  in  den  römischen  Gerichten,  wie
schon  früher  bemerkt,  die  Scheidung  zwischen  Richtern  und
Urtheilern  hervortritt,  das  Urtheil  ganz  in  derselben  Weise,
wie  wir  das  in  den  longobardischen  Gerichtsurkunden  finden,
von  den  beisitzenden  Iudices  gesprochen  wird.  In  jenen  Urkunden ­
  tritt  das  allerdings  weniger  hervor,  da  in  der  einen
der  Vorsitzende,  der  Prineeps  Alberich,  weiter  gar  nicht  mehr
genannt  und  die  Verhandlung  zunächst  vom  Secundicerius  geleitet ­
  wird,  während  in  der  andern  eine  Scheidung  zwischen
Vorsitzenden  und  Beisitzern  nicht  betont  und  von  den  Richtern
weiterhin  überhaupt  nicht  mehr  die  Rede  ist.  Spätere  Urkunden
dagegen,  insbesondere  auch  aus  der  Zeit  K.  Otto’s  III.  lassen
da  an  Deutlichkeit  nichts  zu  wünschen  übrig.
Longobardischer  Einfluss  dürfte  auch  eingewirkt  haben
bei  einer  Eigenthümlichkeit,  welche  gerade  in  den  von  Fitting
beachteten  Gerichtsurkunden  hervortritt.  Es  ist  darin  Rede
von  dem  dicere  de  asto  und  Fitting  sieht  darin  den  von  beiden
Theilen  zu  leistenden  römischen  Calumnieneid,  wie  ihn  auch
der  Brachylogus  vorschreibt.  Ich  glaube  umgekehrt  gerade  da
eine  sehr  bestimmte  Abweichung  vom  römischen  Rechte  zu
erkennen,  insöferne  es  sich  allerdings  um  einen  dem  Calumnieneide
  entsprechenden  Eid  handelt,  der  aber  nur  von  einer
der  Parteien  zu  schwören  ist.  Da  der  Text  jener  Gerichtsurkunden ­
  nicht  allein  von  vornherein  sehr  unklar  gefasst,
sondern  überdies  in  der  Handschrift  sichtlich  sehr  verdorben
überliefert  ist,  so  gebe  ich  zunächst  ein  Beispiel,  bei  welchem
der  Vorgang  gar  keinem  Zweifel  unterliegen  kann.
Mehrere  Priester  klagen  998  wegen  zweier  Kirchen  gegen
den  Abt  von  Farfa,  der  sich  auf  vierzigjährigen  Besitz  beruft.
Die  Priester  suchen  durch  Zeugen  zu  erweisen,  dass  er  ihnen
Zins  gezahlt  habe  ;  der  Zeugenbeweis  misslingt  wegen  wider-
            
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