Uober die Zoit und den Ort. der Entstehung des Brachylogus inris civilis. 613
S. Paul ein solches einreicht und wo das ausdrücklich motivirt
wird: quia imperatorum constit,utionibus traditum est, per scripturam
querelam fieri, legale auctoritate comprobans legendo
pot.ius quam loquendo id intimare precepit (Galletti Capena municipio
de Romani 65). Die Zoit, wie die ausdrückliche Motivirung
lassen nicht bezweifeln, dass wir es da mit einer frühen
Rückwirkung der gelehrten Rechtsstudien zu thuen haben; wäre
früher die mündliche Klage nicht die übliche gewesen, so
würde zu einem solchen Hinweise kaum Veranlassung gegeben
sein. Auch früher kommen wohl schon Klagschriften vor; der
Bischof der Sabina liest eine solche 1051 auf einer päpstlichen
Synode vor, der Abt von Farfa reicht 1106 dem Markgrafen
Werner eine Klagschrift ein (Muratori Script. 2 b, 581. 662);
in dieselbe Zeit wird eine aus der Gegend von Bergamo fallen
(Lupus Cod. dipl. Bergomatis 2, 775). Aber diese ausführlichen
Aufsätze, auch wenn sie allgemeiner und früher im Gebrauche
gewesen sein sollten, wird gewiss Niemand mit den Libellen
des justinianischen Processes, wie sie airch der Brachylogus im
Auge hat, zusammenbringen wollen. Und verlangt der Brachyl.
IV, 33 §. 1 entsprechend dem justinianischen Recht, dass auch
das Endurtheil in scriplis gegeben werden solle, so findet sich
davon in jener Zeit nicht die geringste Spur; erst gegen Ende
des zwölften Jahrhunderts, als die Regeln des gelehrten Processes
in den Gerichten mehr und mehr beachtet wurden, wird
das in den Urkunden betont (vgl. Ital. Forsch. 3, 300).
Aber auch in vielen andern Dingen wird nicht zuzugeben
sein, dass das Verfahren nach den römischen Gerichtsurkunden
mit dem im Brachylogus dargestellten genauer übereinstimmte.
Nur so viel wird man da zugeben können, dass das Verfahren
im Römischen, eben so wie in der Romagna, nicht ganz dasselbe
war, wie in den longobardischen Gerichten jener Zeit.
Eben so wenig möchte ich bestreiten, dass in diesen Abweichungen
theilweise Reste altrömischen Verfahrens zu erkennen
sind; ich zweifle nicht, dass dahin gehört, wenn in den
römischen Gerichtsurkunden von 942 und 966 (Giesebrecht
Gesell, der deutschen Kaiserzeit 1, 871. 875), welche Fitting
zunächst im Auge hat, Bestellung von Bürgschaft und Litiscontestation
Vorkommen; in spätem römischen Gerichtsurkunden
tritt auch da der Anschluss weniger deutlich mehr hervor.