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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Uober  die  Zoit  und  den  Ort.  der  Entstehung  des  Brachylogus  inris  civilis.  613

S.  Paul  ein  solches  einreicht  und  wo  das  ausdrücklich  motivirt
wird:  quia  imperatorum  constit,utionibus  traditum  est,  per  scripturam
  querelam  fieri,  legale  auctoritate  comprobans  legendo
pot.ius  quam  loquendo  id  intimare  precepit  (Galletti  Capena  municipio
  de  Romani  65).  Die  Zoit,  wie  die  ausdrückliche  Motivirung
  lassen  nicht  bezweifeln,  dass  wir  es  da  mit  einer  frühen
Rückwirkung  der  gelehrten  Rechtsstudien  zu  thuen  haben;  wäre
früher  die  mündliche  Klage  nicht  die  übliche  gewesen,  so
würde  zu  einem  solchen  Hinweise  kaum  Veranlassung  gegeben
sein.  Auch  früher  kommen  wohl  schon  Klagschriften  vor;  der
Bischof  der  Sabina  liest  eine  solche  1051  auf  einer  päpstlichen
Synode  vor,  der  Abt  von  Farfa  reicht  1106  dem  Markgrafen
Werner  eine  Klagschrift  ein  (Muratori  Script.  2  b,  581.  662);
in  dieselbe  Zeit  wird  eine  aus  der  Gegend  von  Bergamo  fallen
(Lupus  Cod.  dipl.  Bergomatis  2,  775).  Aber  diese  ausführlichen
Aufsätze,  auch  wenn  sie  allgemeiner  und  früher  im  Gebrauche
gewesen  sein  sollten,  wird  gewiss  Niemand  mit  den  Libellen
des  justinianischen  Processes,  wie  sie  airch  der  Brachylogus  im
Auge  hat,  zusammenbringen  wollen.  Und  verlangt  der  Brachyl.
IV,  33  §.  1  entsprechend  dem  justinianischen  Recht,  dass  auch
das  Endurtheil  in  scriplis  gegeben  werden  solle,  so  findet  sich
davon  in  jener  Zeit  nicht  die  geringste  Spur;  erst  gegen  Ende
des  zwölften  Jahrhunderts,  als  die  Regeln  des  gelehrten  Processes ­
  in  den  Gerichten  mehr  und  mehr  beachtet  wurden,  wird
das  in  den  Urkunden  betont  (vgl.  Ital.  Forsch.  3,  300).
Aber  auch  in  vielen  andern  Dingen  wird  nicht  zuzugeben
sein,  dass  das  Verfahren  nach  den  römischen  Gerichtsurkunden
mit  dem  im  Brachylogus  dargestellten  genauer  übereinstimmte.
Nur  so  viel  wird  man  da  zugeben  können,  dass  das  Verfahren
im  Römischen,  eben  so  wie  in  der  Romagna,  nicht  ganz  dasselbe ­
  war,  wie  in  den  longobardischen  Gerichten  jener  Zeit.
Eben  so  wenig  möchte  ich  bestreiten,  dass  in  diesen  Abweichungen ­
  theilweise  Reste  altrömischen  Verfahrens  zu  erkennen ­
  sind;  ich  zweifle  nicht,  dass  dahin  gehört,  wenn  in  den
römischen  Gerichtsurkunden  von  942  und  966  (Giesebrecht
Gesell,  der  deutschen  Kaiserzeit  1,  871.  875),  welche  Fitting
zunächst  im  Auge  hat,  Bestellung  von  Bürgschaft  und  Litiscontestation
  Vorkommen;  in  spätem  römischen  Gerichtsurkunden ­
  tritt  auch  da  der  Anschluss  weniger  deutlich  mehr  hervor.
            
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