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Ficker.
Entstehungort wird aber wieder von vorneherein dadurch abgeschwächt,
dass jene Ausdrücke sich überall schon in den
entsprechenden Stellen des Corpus iuris finden. Aus der Angabe
Brachyl. IV, 5 §. 3: Rötest tarnen et quis invitus mctnumitti,
nulli enim civitatem Romanam respuere permittitur, folgert
Fitting S. 57, dass dem Verfasser das römische Bürgerrecht
als etwas sehr Werthvolles erscheine und dass er darin gerade
mit den Anschauungen K. Otto’s III. übereinstimme, weil
dieser nach einer der früher erwähnten Formeln das römische
Bürgerrecht als einen besonderen Vorzug angesehen wissen
wollte. Das mag sein. Aber viel vollkommener scheint sich
doch der Verfasser die Anschauungen des K. Justinian angeeignet
zu haben, wenn dieser L. 15 §. 2 Cod. 7, 2 bestimmt,
licet Romanam civitatem recusare nemini servoriim licitum sit,
so solle das doch in einem bezeichneten Falle gestattet sein,
wenn einige, libertatem — censuerint esse respuendam. Aber
auch davon ganz abgesehen, lässt die Erwähnung der Cives
Romani nicht bestimmter auf Entstehung gerade zu Rom
schliessen; der Ausdruck war sogar im vorwiegend longobardischen
Italien noch durchaus üblich. So findet sich in der
Freilassungsformel im Cartularium des Papienser Rechtbuches,
Mon. Germ. Leg. 4, 597, ein Zusatz für die Römer, welche
freigelassen zu römischen Bürgern werden. Und das war hier
nicht blos etwa ein Einfall der Schule; es wird im thatsächlichen
Rechtsleben beachtet. Zu Piacenza wird 1159 von
Brüdern, welche nach römischem Rechte leben, eine Magd
freigelassen und ihr dabei in genauer Uebereinstimmung mit
der Formel des Cartular gesagt: sicud cives Romani per portas
apertas eas ac pergas et parte qua volueris ambulare discedas
(Boselli Delle storie Piacentine 1, 312). Wenn daher Fitting
meint, der Satz Brachyl. I, 5 §. 4: hodie — omnes liberti
civitate Rorriana frunniur, habe damals nirgendwo eine Wahrheit
gehabt und habe daher nirgendwo geschrieben werden
können, als im römischen Gebiete, so ergibt sich im Gegentheil,
dass gerade diese Bestimmung noch in ganz Italien geltend
war. Womit ich freilich keineswegs behaupten will, dass
das für die Aufnahme in den Brachylogus irgendwie entscheidend
war; der Verfasser wird sich vielmehr ganz einfach an
§. 3 Inst. 1, 5 gehalten haben.