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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

608

Ficker.

Entstehungort  wird  aber  wieder  von  vorneherein  dadurch  abgeschwächt,
  dass  jene  Ausdrücke  sich  überall  schon  in  den
entsprechenden  Stellen  des  Corpus  iuris  finden.  Aus  der  Angabe ­
  Brachyl.  IV,  5  §.  3:  Rötest  tarnen  et  quis  invitus  mctnumitti,
  nulli  enim  civitatem  Romanam  respuere  permittitur,  folgert
Fitting  S.  57,  dass  dem  Verfasser  das  römische  Bürgerrecht
als  etwas  sehr  Werthvolles  erscheine  und  dass  er  darin  gerade
mit  den  Anschauungen  K.  Otto’s  III.  übereinstimme,  weil
dieser  nach  einer  der  früher  erwähnten  Formeln  das  römische
Bürgerrecht  als  einen  besonderen  Vorzug  angesehen  wissen
wollte.  Das  mag  sein.  Aber  viel  vollkommener  scheint  sich
doch  der  Verfasser  die  Anschauungen  des  K.  Justinian  angeeignet ­
  zu  haben,  wenn  dieser  L.  15  §.  2  Cod.  7,  2  bestimmt,
licet  Romanam  civitatem  recusare  nemini  servoriim  licitum  sit,
so  solle  das  doch  in  einem  bezeichneten  Falle  gestattet  sein,
wenn  einige,  libertatem  —  censuerint  esse  respuendam.  Aber
auch  davon  ganz  abgesehen,  lässt  die  Erwähnung  der  Cives
Romani  nicht  bestimmter  auf  Entstehung  gerade  zu  Rom
schliessen;  der  Ausdruck  war  sogar  im  vorwiegend  longobardischen
  Italien  noch  durchaus  üblich.  So  findet  sich  in  der
Freilassungsformel  im  Cartularium  des  Papienser  Rechtbuches,
Mon.  Germ.  Leg.  4,  597,  ein  Zusatz  für  die  Römer,  welche
freigelassen  zu  römischen  Bürgern  werden.  Und  das  war  hier
nicht  blos  etwa  ein  Einfall  der  Schule;  es  wird  im  thatsächlichen
  Rechtsleben  beachtet.  Zu  Piacenza  wird  1159  von
Brüdern,  welche  nach  römischem  Rechte  leben,  eine  Magd
freigelassen  und  ihr  dabei  in  genauer  Uebereinstimmung  mit
der  Formel  des  Cartular  gesagt:  sicud  cives  Romani  per  portas
apertas  eas  ac  pergas  et  parte  qua  volueris  ambulare  discedas
(Boselli  Delle  storie  Piacentine  1,  312).  Wenn  daher  Fitting
meint,  der  Satz  Brachyl.  I,  5  §.  4:  hodie  —  omnes  liberti
civitate  Rorriana  frunniur,  habe  damals  nirgendwo  eine  Wahrheit ­
  gehabt  und  habe  daher  nirgendwo  geschrieben  werden
können,  als  im  römischen  Gebiete,  so  ergibt  sich  im  Gegentheil,
  dass  gerade  diese  Bestimmung  noch  in  ganz  Italien  geltend ­
  war.  Womit  ich  freilich  keineswegs  behaupten  will,  dass
das  für  die  Aufnahme  in  den  Brachylogus  irgendwie  entscheidend ­
  war;  der  Verfasser  wird  sich  vielmehr  ganz  einfach  an
§.  3  Inst.  1,  5  gehalten  haben.
            
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