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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  die  Zeit  und  den  Ort  der  Entstehung  des  Brachylogus  iuris  civilis.  607

Der  Brachylogus  erwähnt  weiter  mehrfach  den  Praeses
provinciae  oder  Praeses.  Bei  den  spätem  Romanisten  wird
der  Ausdruck  häufig  allgemein  als  Bezeichnung  des  ordentlichen ­
  Richters  einer  Provinz  gebraucht,  wie  auch  Fitting
S.  64  bemerkt;  er  lässt  sich  überdies  im  zwölften  Jahrhunderte ­
  vereinzelt  auch  als  urkundlicher  Titel  von  Provinzialbeamten ­
  des  Reiches  nachweisen  (Ital.  Forschungen  2,  224,
239,  478).  Daraus  folgt  aber  nicht,  dass  auch  schon  der  Verfasser ­
  des  Brachylogus,  wenn  er  sich  an  den  Sprachgebrauch
seiner  Zeit  und  nicht  an  den  altrömischen  hielt,  einen  Ausdruck ­
  anwenden  konnte,  der  den  Urkunden  der  Zeit  durchaus
fremd  ist.  Die  Anwendung  erklärt  sich  doch  ganz  einfach
daraus,  dass  der  Ausdruck  in  allen  Fällen,  wo  er  im  Brachylogus ­
  vorkommt,  sich  auch  in  der  bezüglichen  Parallelstelle
der  Novellen  Julians  findet.  Ein  einziges  Mal  IV,  32  §.  6
nennt  der  Brachylogus  Iudices,  wo  die  römischen  Quellen
Praesides  nennen.  Da  wäre  nun  also  etwa  zu  erwarten,  dass
er  wenigstens  hier  zunächst  Verhältnisse  seiner  Zeit  im  Auge
hatte.  Schwerlich.  Von  der  Bestimmung,  dass  die  Iudices  nach
der  Lex  Iulia  repetundarum  noch  fünfzig  Tage  nach  vollendeter ­
  Amtsführung  in  der  Provinz  bleiben  sollen,  damit  jene
untersucht  werden  könne,  wird  nicht  leicht  jemand  annehmen
wollen,  dass  sie  mit  nächster  Rücksicht  auf  die  Grafen  geschrieben ­
  sei,  welche  zur  Zeit  K.  Otto’s  im  römischen  Gebiete
Provinzialrichter  waren.
Dem  Gesagten  gegenüber  wird  doch  jeder  Gedanke
daran  aufzugeben  sein,  dass  die  von  Fitting  geltend  gemachten
Stellen  mit  bestimmter  Beziehung  auf  die  Verhältnisse  Rom’s
zur  Zeit  K.  Otto’s  III.  geschrieben  seien.  Auf  Grundlage  des
justinianischen  Rechtes  konnten  sie  zu  jeder  andern  Zeit  des
Mittelalters  und  an  jedem  andern  Orte  so  gefasst  werden.
Stützt  sich  Fitting  weiter  für  die  Entstehung  unter  K.  Otto  III.
auf  die  besoldeten  Milites,  auf  Nichterwähnung  des  Lehnrechtes, ­
  so  wurde  das  schon  früher  berührt.  Dagegen  werden
nun  noch  einige  Punkte  zu  erörtern  sein,  welche  Fitting  zunächst ­
  für  die  Annahme  Rom’s  als  Entstehungsort,  nebenbei
dann  auch  wieder  für  die  Zeitfrage,  geltend  macht.
Der  Brachylogus  erwähnt  mehrfach  die  civitas  Romana
und  die  cives  Romani.  Die  Beweiskraft  solcher  Stellen  für  den
            
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