Ueber die Zeit und den Ort der Entstehung des Brachylogus iuris civilis. 607
Der Brachylogus erwähnt weiter mehrfach den Praeses
provinciae oder Praeses. Bei den spätem Romanisten wird
der Ausdruck häufig allgemein als Bezeichnung des ordentlichen
Richters einer Provinz gebraucht, wie auch Fitting
S. 64 bemerkt; er lässt sich überdies im zwölften Jahrhunderte
vereinzelt auch als urkundlicher Titel von Provinzialbeamten
des Reiches nachweisen (Ital. Forschungen 2, 224,
239, 478). Daraus folgt aber nicht, dass auch schon der Verfasser
des Brachylogus, wenn er sich an den Sprachgebrauch
seiner Zeit und nicht an den altrömischen hielt, einen Ausdruck
anwenden konnte, der den Urkunden der Zeit durchaus
fremd ist. Die Anwendung erklärt sich doch ganz einfach
daraus, dass der Ausdruck in allen Fällen, wo er im Brachylogus
vorkommt, sich auch in der bezüglichen Parallelstelle
der Novellen Julians findet. Ein einziges Mal IV, 32 §. 6
nennt der Brachylogus Iudices, wo die römischen Quellen
Praesides nennen. Da wäre nun also etwa zu erwarten, dass
er wenigstens hier zunächst Verhältnisse seiner Zeit im Auge
hatte. Schwerlich. Von der Bestimmung, dass die Iudices nach
der Lex Iulia repetundarum noch fünfzig Tage nach vollendeter
Amtsführung in der Provinz bleiben sollen, damit jene
untersucht werden könne, wird nicht leicht jemand annehmen
wollen, dass sie mit nächster Rücksicht auf die Grafen geschrieben
sei, welche zur Zeit K. Otto’s im römischen Gebiete
Provinzialrichter waren.
Dem Gesagten gegenüber wird doch jeder Gedanke
daran aufzugeben sein, dass die von Fitting geltend gemachten
Stellen mit bestimmter Beziehung auf die Verhältnisse Rom’s
zur Zeit K. Otto’s III. geschrieben seien. Auf Grundlage des
justinianischen Rechtes konnten sie zu jeder andern Zeit des
Mittelalters und an jedem andern Orte so gefasst werden.
Stützt sich Fitting weiter für die Entstehung unter K. Otto III.
auf die besoldeten Milites, auf Nichterwähnung des Lehnrechtes,
so wurde das schon früher berührt. Dagegen werden
nun noch einige Punkte zu erörtern sein, welche Fitting zunächst
für die Annahme Rom’s als Entstehungsort, nebenbei
dann auch wieder für die Zeitfrage, geltend macht.
Der Brachylogus erwähnt mehrfach die civitas Romana
und die cives Romani. Die Beweiskraft solcher Stellen für den