lieber die Zeit uiidMen Ort der Entstehung des Brachylogus iuris civilis.
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Fall gewesen sein dürfte, finden sieh nur schwache Anhaltspunkte
(vergl. Ital. Forschungen 3, ^81 Anm. 5; dazu die
Urkunde von 9G6 bei Giesebreclit Gesell, der Kaiserzeit 1,
875). Jedenfalls aber ist es viel einfacher, anzunehmen, dass
der Verfasser den Ordinarius des altrömischen Rechtes im
Sinne hatte, nicht aber römische Einrichtungen seiner Zeit,
welche mit seinen Angaben kaum in Einklang zu bringen sind.
Grösseren Schwierigkeiten scheint mir das noch bei den
Iudices dati des Brachylogus zu unterliegen. Fitting bringt
diese zusammen mit dem spätem römischen Dativus, der im
Richterverzeichnisse mit einem sonst in dieser Zeit nicht mehr
gebräuchlichen Ausdrucke als Pedaneus bezeichnet wird. Dass
der Dativus mit dem Pedaneus des justinianischen Rechtes
zusammenhängt und dass dieser ein Iudex datus war, wird
allerdings nicht zu bestreiten sein (vgl. Bethmann-Hollweg, der
röm. Civilprozess 3, 117. 118). Wohl aber, dass der Judex
datus des Brachylogus dem Pedaneus oder Dativus gleichzustellen
sei. Denn der Brachylogus gebraucht den Ausdruck
sichtlich, um im Gegensätze zum Ordinarius jeden Delegirten
zu bezeichnen, also den Pedaneus wie jeden andern. Weiter
aber, wenn die Begriffsbestimmung des Brachylogus auch den
Pedaneus des justinianischen Rechtes mitumfasst, so folgt daraus
nicht, dass das auch bei dem spätem Dativus noch der
Fall war. Der Dativus war kein für den Einzelfall delegirter
Richter; seine Stellung ist eine lebenslängliche. Er ist weiter
in der Regel gar nicht Richter, sondern IJrtheiler; insbesondere
zu Rom selbst ist er als Richter gar nicht nachzuweisen. Damit
scheint auch ganz vereinbar, was das Richterverzeichniss
von den Pedanei sagt; sie werden vom Grafen bestellt, weil
dieser illiteratus ac barbarus ist und daher das Recht nicht
kennt; er muss daher Rechtskundige als Iudices bestellen,
quorum iuclicio lis ventilata tevminaretur. Nur das Urtheilen ist
da zunächst betont, nicht gesagt, dass ihnen auch richterliche
Gewalt übertragen sei. Und es scheint mir da das Verhältniss,
welches überhaupt in Italien zur Scheidung von Richtern und
Urtheilern führte, ganz richtig bezeichnet; seit der fränkischen
Herrschaft war der ordentliche Richter meistens ein Rochtsunkundiger,
dem das Urtheil gewiesen werden musste. Dass
der Dativus auch Richter sein konnte, wie das in der Romagna