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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

lieber  die  Zeit  uiidMen  Ort  der  Entstehung  des  Brachylogus  iuris  civilis.

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Fall  gewesen  sein  dürfte,  finden  sieh  nur  schwache  Anhaltspunkte ­
  (vergl.  Ital.  Forschungen  3,  ^81  Anm.  5;  dazu  die
Urkunde  von  9G6  bei  Giesebreclit  Gesell,  der  Kaiserzeit  1,
875).  Jedenfalls  aber  ist  es  viel  einfacher,  anzunehmen,  dass
der  Verfasser  den  Ordinarius  des  altrömischen  Rechtes  im
Sinne  hatte,  nicht  aber  römische  Einrichtungen  seiner  Zeit,
welche  mit  seinen  Angaben  kaum  in  Einklang  zu  bringen  sind.
Grösseren  Schwierigkeiten  scheint  mir  das  noch  bei  den
Iudices  dati  des  Brachylogus  zu  unterliegen.  Fitting  bringt
diese  zusammen  mit  dem  spätem  römischen  Dativus,  der  im
Richterverzeichnisse  mit  einem  sonst  in  dieser  Zeit  nicht  mehr
gebräuchlichen  Ausdrucke  als  Pedaneus  bezeichnet  wird.  Dass
der  Dativus  mit  dem  Pedaneus  des  justinianischen  Rechtes
zusammenhängt  und  dass  dieser  ein  Iudex  datus  war,  wird
allerdings  nicht  zu  bestreiten  sein  (vgl.  Bethmann-Hollweg,  der
röm.  Civilprozess  3,  117.  118).  Wohl  aber,  dass  der  Judex
datus  des  Brachylogus  dem  Pedaneus  oder  Dativus  gleichzustellen ­
  sei.  Denn  der  Brachylogus  gebraucht  den  Ausdruck
sichtlich,  um  im  Gegensätze  zum  Ordinarius  jeden  Delegirten
zu  bezeichnen,  also  den  Pedaneus  wie  jeden  andern.  Weiter
aber,  wenn  die  Begriffsbestimmung  des  Brachylogus  auch  den
Pedaneus  des  justinianischen  Rechtes  mitumfasst,  so  folgt  daraus ­
  nicht,  dass  das  auch  bei  dem  spätem  Dativus  noch  der
Fall  war.  Der  Dativus  war  kein  für  den  Einzelfall  delegirter
Richter;  seine  Stellung  ist  eine  lebenslängliche.  Er  ist  weiter
in  der  Regel  gar  nicht  Richter,  sondern  IJrtheiler;  insbesondere
zu  Rom  selbst  ist  er  als  Richter  gar  nicht  nachzuweisen.  Damit ­
  scheint  auch  ganz  vereinbar,  was  das  Richterverzeichniss
von  den  Pedanei  sagt;  sie  werden  vom  Grafen  bestellt,  weil
dieser  illiteratus  ac  barbarus  ist  und  daher  das  Recht  nicht
kennt;  er  muss  daher  Rechtskundige  als  Iudices  bestellen,
quorum  iuclicio  lis  ventilata  tevminaretur.  Nur  das  Urtheilen  ist
da  zunächst  betont,  nicht  gesagt,  dass  ihnen  auch  richterliche
Gewalt  übertragen  sei.  Und  es  scheint  mir  da  das  Verhältniss,
welches  überhaupt  in  Italien  zur  Scheidung  von  Richtern  und
Urtheilern  führte,  ganz  richtig  bezeichnet;  seit  der  fränkischen
Herrschaft  war  der  ordentliche  Richter  meistens  ein  Rochtsunkundiger,
  dem  das  Urtheil  gewiesen  werden  musste.  Dass
der  Dativus  auch  Richter  sein  konnte,  wie  das  in  der  Romagna
            
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