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Ficker.
dieser Beziehung verwandt. Er hat hier eine feststellende
engere Bedeutung. Es heigsen so nur die sieben Iudices de
clero, welche im Richterverzeichnisse als Judices palatii, quos
ordinarios vocamus, bezeichnet sind. Eben die letzte Bezeichnung
aber ist die gebräuchliche; während wir den Ausdruck
Pfalzrichter in den Gerichts urkunden nicht finden, werden in
denselben 1012 orrmes ordinarii ac dativi iudices, 1014 ordinarii
et lacjumlatores iudices unter Verhältnissen genannt, welche nur
eine Beziehung auf die beisitzenden Iudices de clero gestatten
(Galletti Del primicero 238; Muratori Script. 2 b, 519). Würden
wir nun auch annehmen, dass diese, welche in Criminalsachen
nicht urtheilten, mit unter den Begriff der Iudices ordinarii
des Brachylogus fallen, so wäre es doch auffallend, dass in
diesem, wenn er römische Verhältnisse seiner Zeit im Auge
hatte, ein Ausdruck verwandt sein sollte, der gerade zu Rom
eine bestimmte, viel engere Bedeutung hatte. Und zwar hatte
hier, wenn wir der Angabe des Richterverzeichnisses Werth
beilegen, der Ausdruck keine Beziehung zur Gerichtsbarkeit;
Ordinarii heissen die Iudices, qui ordinant imperatorem. Weiter
aber ist es sogar fraglich, ob wir den römischen Ordinarien
überhaupt eine Iurisdictio propria zusprechen dürfen. Nach den
Urkunden erscheinen sie durchweg gar nicht einmal als Richter
im römischen Sinne des Wortes, sondern als Urtheiler, welche
mit den Dativen dem Richter, dem Papste oder Kaiser, dem
Patrizier oder Präfecten das Urtheil finden. Denn auch zu
Rom macht sich die Scheidung der Functionen dos Richtens
und Urtheilens sehr bestimmt geltend, mag man das nun, wie
ich glaube, aus dem Einflüsse germanischer Einrichtungen zu
erklären haben, mag man es mit Fitting auf die römische
Einrichtung der Assessoren zurückführen. Die Gerichtsurkunden
ergeben das auf’s bestimmteste; sehr deutlich tritt es auch
hervor, wenn gerade 999 von K. Otto zur Sicherung einer
Entscheidung mit Strafe bedroht wird: sivepotestas, quae cogere
voluerit, aut iudex, qui iudicare vel ipsas chavtula.s darhnaticias
laudare maluerit (Muratori Script. 2 b, 502). Ich will mm allerdings
nicht bestreiten, dass demjenigen, den wir in der Regel
nur als Urtheiler im Gerichte eines andern finden, dennoch
auch eine eigene Gerichtsbarkeit zugestanden haben könne.
Dafür, dass das bei den römischen Ordinarien wirklich der