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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

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Ficker.

dieser  Beziehung  verwandt.  Er  hat  hier  eine  feststellende
engere  Bedeutung.  Es  heigsen  so  nur  die  sieben  Iudices  de
clero,  welche  im  Richterverzeichnisse  als  Judices  palatii,  quos
ordinarios  vocamus,  bezeichnet  sind.  Eben  die  letzte  Bezeichnung ­
  aber  ist  die  gebräuchliche;  während  wir  den  Ausdruck
Pfalzrichter  in  den  Gerichts  urkunden  nicht  finden,  werden  in
denselben  1012  orrmes  ordinarii  ac  dativi  iudices,  1014  ordinarii
et  lacjumlatores  iudices  unter  Verhältnissen  genannt,  welche  nur
eine  Beziehung  auf  die  beisitzenden  Iudices  de  clero  gestatten
(Galletti  Del  primicero  238;  Muratori  Script.  2  b,  519).  Würden
wir  nun  auch  annehmen,  dass  diese,  welche  in  Criminalsachen
nicht  urtheilten,  mit  unter  den  Begriff  der  Iudices  ordinarii
des  Brachylogus  fallen,  so  wäre  es  doch  auffallend,  dass  in
diesem,  wenn  er  römische  Verhältnisse  seiner  Zeit  im  Auge
hatte,  ein  Ausdruck  verwandt  sein  sollte,  der  gerade  zu  Rom
eine  bestimmte,  viel  engere  Bedeutung  hatte.  Und  zwar  hatte
hier,  wenn  wir  der  Angabe  des  Richterverzeichnisses  Werth
beilegen,  der  Ausdruck  keine  Beziehung  zur  Gerichtsbarkeit;
Ordinarii  heissen  die  Iudices,  qui  ordinant  imperatorem.  Weiter
aber  ist  es  sogar  fraglich,  ob  wir  den  römischen  Ordinarien
überhaupt  eine  Iurisdictio  propria  zusprechen  dürfen.  Nach  den
Urkunden  erscheinen  sie  durchweg  gar  nicht  einmal  als  Richter
im  römischen  Sinne  des  Wortes,  sondern  als  Urtheiler,  welche
mit  den  Dativen  dem  Richter,  dem  Papste  oder  Kaiser,  dem
Patrizier  oder  Präfecten  das  Urtheil  finden.  Denn  auch  zu
Rom  macht  sich  die  Scheidung  der  Functionen  dos  Richtens
und  Urtheilens  sehr  bestimmt  geltend,  mag  man  das  nun,  wie
ich  glaube,  aus  dem  Einflüsse  germanischer  Einrichtungen  zu
erklären  haben,  mag  man  es  mit  Fitting  auf  die  römische
Einrichtung  der  Assessoren  zurückführen.  Die  Gerichtsurkunden
ergeben  das  auf’s  bestimmteste;  sehr  deutlich  tritt  es  auch
hervor,  wenn  gerade  999  von  K.  Otto  zur  Sicherung  einer
Entscheidung  mit  Strafe  bedroht  wird:  sivepotestas,  quae  cogere
voluerit,  aut  iudex,  qui  iudicare  vel  ipsas  chavtula.s  darhnaticias
laudare  maluerit  (Muratori  Script.  2  b,  502).  Ich  will  mm  allerdings ­
  nicht  bestreiten,  dass  demjenigen,  den  wir  in  der  Regel
nur  als  Urtheiler  im  Gerichte  eines  andern  finden,  dennoch
auch  eine  eigene  Gerichtsbarkeit  zugestanden  haben  könne.
Dafür,  dass  das  bei  den  römischen  Ordinarien  wirklich  der
            
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