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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

600  Ficker.

dem  feststellt,  dass  sein  Werk  sich  vorzugsweise  auf  diese
Quellen  gründet,  sei  es,  dass  er  sie  unmittelbar  benutzte,  sei
es,  dass  er  mit  ihrem  Inhalte  vertraut  war,  wird  doch  kaum
zu  bezweifeln  sein,  dass  er  sich  auch  liier  einfach  durch  seine
Quellen  bestimmen  liess.
Dennoch  verwerthet  Fitting  S.  62  jene  Stelle  für  die  Annahme ­
  der  Entstehung  unter  K.  Otto  III.;  es  zeige  sich  deutlich, ­
  dass  der  Verfasser  beim  Patriziate  nicht  an  einen  blossen
Titel  denke,  sondern  an  die  höchste  weltliche  Würde  nächst
dem  Kaiser;  in  diesem  Sinne  aber  finde  sich  die  des  Patrizier
gerade  unter  Otto.  Das  ist  richtig;  nach  der  erwähnten  Formel
erscheint  er  als  oberster  Gehülfe  des  Kaisers,  der  insbesondere
mit  der  Gerichtsbarkeit  betraut  ist.  Da  stimmt  also  genauer
gar  nichts,  als  der  Titel;  würde  zur  Zeit  K.  Otto’s  die  Beziehung ­
  desselben  auf  eine  väterliche  Stellung  zum  Kaiser  eine
geläufige  gewesen  sein,  so  würde  man  sich  diesen  Zug  in  der
schwülstigen  Formel  schwerlich  haben  entgehen  lassen.  Aber
eben  dieser  Zug  dürfte  doch  sicher  erweisen,  dass  der  Verfasser ­
  das  Urbild  und  nicht  das  Abbild  im  Sinne  hatte.
Brachyl.  IV,  33  §.  4  wird  angegeben,  dass  gegen  Sentenzen ­
  des  Praefectus  praetorio  die  Appellation  nicht  zulässig  sei.
Es  ist  wieder  kein  Wort,  welches  in  der  hier  vorzugsweise
benutzten  Quelle,  den  Novellen  Julians,  nicht  seine  Begründung
fände;  der  Verfasser  hatte  dieselben  hier  sogar  sicher  unmittelbar ­
  vor  Augen,  da  in  den  folgenden  §§.  6  und  7  einschlägige
Stellen  aus  denselben  wörtlich  angeführt  werden.
Trotzdem  glaubt  Fitting,  der  Verfasser  denke  an  den
römischen  Präfecten  zur  Zeit  K.  Otto’s.  Nun  heisst  dieser
aber  nie  Praefectus  praetorio,  sondern  bei  genauerer  Bezeichnung ­
  Praefectus  urbis.  Der  Ausdruck  Praefectus  praetorio  ist
überhaupt  allen  Quellen,  welche  nicht  sichtlich  durch  den
Sprachgebrauch  des  römischen  Rechts  bestimmt  sind,  durchaus
fremd,  während  wir  doch  andere  altrömische  Titel  häufig  genug
in  den  Urkunden  von  Rom  und  Ravenna  wiederfindeu.  Dem
gegenüber  kann  es  gewiss  nicht  in’s  Gewicht  fallen,  wenn  die
alte  Glosse  zum  Brachylog-us  jeden  Präfecten,  auch  den  in
Urbe  als  Praefectus  praetorio  fasst.  Nehmen  wir  trotzdem  an,
der  Verfasser  des  Brachylogus  nenne  nicht  einfach,  wie  Bulgarus
  und  andere  Romanisten,  den  veralteten  Titel,  weil  er
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