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dem feststellt, dass sein Werk sich vorzugsweise auf diese
Quellen gründet, sei es, dass er sie unmittelbar benutzte, sei
es, dass er mit ihrem Inhalte vertraut war, wird doch kaum
zu bezweifeln sein, dass er sich auch liier einfach durch seine
Quellen bestimmen liess.
Dennoch verwerthet Fitting S. 62 jene Stelle für die Annahme
der Entstehung unter K. Otto III.; es zeige sich deutlich,
dass der Verfasser beim Patriziate nicht an einen blossen
Titel denke, sondern an die höchste weltliche Würde nächst
dem Kaiser; in diesem Sinne aber finde sich die des Patrizier
gerade unter Otto. Das ist richtig; nach der erwähnten Formel
erscheint er als oberster Gehülfe des Kaisers, der insbesondere
mit der Gerichtsbarkeit betraut ist. Da stimmt also genauer
gar nichts, als der Titel; würde zur Zeit K. Otto’s die Beziehung
desselben auf eine väterliche Stellung zum Kaiser eine
geläufige gewesen sein, so würde man sich diesen Zug in der
schwülstigen Formel schwerlich haben entgehen lassen. Aber
eben dieser Zug dürfte doch sicher erweisen, dass der Verfasser
das Urbild und nicht das Abbild im Sinne hatte.
Brachyl. IV, 33 §. 4 wird angegeben, dass gegen Sentenzen
des Praefectus praetorio die Appellation nicht zulässig sei.
Es ist wieder kein Wort, welches in der hier vorzugsweise
benutzten Quelle, den Novellen Julians, nicht seine Begründung
fände; der Verfasser hatte dieselben hier sogar sicher unmittelbar
vor Augen, da in den folgenden §§. 6 und 7 einschlägige
Stellen aus denselben wörtlich angeführt werden.
Trotzdem glaubt Fitting, der Verfasser denke an den
römischen Präfecten zur Zeit K. Otto’s. Nun heisst dieser
aber nie Praefectus praetorio, sondern bei genauerer Bezeichnung
Praefectus urbis. Der Ausdruck Praefectus praetorio ist
überhaupt allen Quellen, welche nicht sichtlich durch den
Sprachgebrauch des römischen Rechts bestimmt sind, durchaus
fremd, während wir doch andere altrömische Titel häufig genug
in den Urkunden von Rom und Ravenna wiederfindeu. Dem
gegenüber kann es gewiss nicht in’s Gewicht fallen, wenn die
alte Glosse zum Brachylog-us jeden Präfecten, auch den in
Urbe als Praefectus praetorio fasst. Nehmen wir trotzdem an,
der Verfasser des Brachylogus nenne nicht einfach, wie Bulgarus
und andere Romanisten, den veralteten Titel, weil er
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