tTeber die Zeit und den Ort der Entstehung des Brachylogus iuris civilis. 599
liones genannt werden; und ebenso scheint mir die entsprechende
Verdeutlichung' der Defensores durch , den Ausdruck
Aclvocati nicht gerade auf Rom zu deuten. Doch wird eine
genauere Untersuchung dieses Umstandes nicht nöthig sein;
ergeben sich gegen die Richtigkeit des Inhaltes keine Bedenken,
so ist für unsern Zweck auf den Entstehungsort kein
Gewicht zu legen. Dass es sich bei diesem Schriftstücke
nicht blos um römische Zustände überhaupt, sondern um
römische Zustände handelt, wie sie nur zur Zeit K. Otto’s
bestanden haben, wird sich freilich nicht in gleicher Weise,
wie bei jenen Formeln behaupten lassen; bestimmtere Beziehungen
scheinen mir da zu fehlen. Eher würden sich solche
für die verwandte Notitia de g-radibus, Mon. Germ. Leg. 4,
662, geltend machen lassen. Wie dem aber auch sei, jedenfalls
fehlt jeder Grund für die Annahme, dass das Richterverzeichniss
nicht auch für die Zustände zur Zeit Iv. Otto’s
durchaus zutreffend sei; es wird nichts dagegen einzuwenden
sein, wenn Fitting dasselbe als Quelle für die Erkenntniss derselben
benutzt.
Hier haben wir also Schriftstücke, welche, wenn sie altrömischem
Wesen auch näher treten, als andere Quellen der
Zeit, doch auf’s bestimmteste erkennen lassen, dass ihr Inhalt
sich nicht auf Grundlage der justinianischen Rechtsbücher gebildet
hat, dass dafür wirklich die thatsächlichen Verhältnisse
massgebend waren, wie sie nur zu Rom und theilweise auch
hier nur zur Zeit K. Otto’s III. bestanden. Wird sich dasselbe
nun auch von entsprechenden Stellen des Brachylogus behaupten
lassen?
Brachyl. I, 11 §.7 heisst es, dass der in der väterlichen
Gewalt Befindliche davon befreit wird, wenn er episcopatum
vel summam patricicitus dicjnitatem nactus fuerit, id est si eum
imperator sibi pro patre elegerit, oder wenn er Consul, Präfect
oder Magister militum wird. Das stimmt nun ganz genau mit
dem justinianischen Recht; es ist kein Wort, welches in diesem
nicht seine Begründung fände. In §. 4 Inst. 1, 12 ist nur vom
Patriziate und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf jene
Bedeutung desselben die Rede; die anderen Würden sind erst
im neueren Rechte hinzugekommen und genau ebenso Juliani
Const. 75, cap. 1. 3 aufgeführt. Bei einem Schriftsteller, von