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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

tTeber  die  Zeit  und  den  Ort  der  Entstehung  des  Brachylogus  iuris  civilis.  599

liones  genannt  werden;  und  ebenso  scheint  mir  die  entsprechende ­
  Verdeutlichung'  der  Defensores  durch  ,  den  Ausdruck
Aclvocati  nicht  gerade  auf  Rom  zu  deuten.  Doch  wird  eine
genauere  Untersuchung  dieses  Umstandes  nicht  nöthig  sein;
ergeben  sich  gegen  die  Richtigkeit  des  Inhaltes  keine  Bedenken, ­
  so  ist  für  unsern  Zweck  auf  den  Entstehungsort  kein
Gewicht  zu  legen.  Dass  es  sich  bei  diesem  Schriftstücke
nicht  blos  um  römische  Zustände  überhaupt,  sondern  um
römische  Zustände  handelt,  wie  sie  nur  zur  Zeit  K.  Otto’s
bestanden  haben,  wird  sich  freilich  nicht  in  gleicher  Weise,
wie  bei  jenen  Formeln  behaupten  lassen;  bestimmtere  Beziehungen ­
  scheinen  mir  da  zu  fehlen.  Eher  würden  sich  solche
für  die  verwandte  Notitia  de  g-radibus,  Mon.  Germ.  Leg.  4,
662,  geltend  machen  lassen.  Wie  dem  aber  auch  sei,  jedenfalls ­
  fehlt  jeder  Grund  für  die  Annahme,  dass  das  Richterverzeichniss
  nicht  auch  für  die  Zustände  zur  Zeit  Iv.  Otto’s
durchaus  zutreffend  sei;  es  wird  nichts  dagegen  einzuwenden
sein,  wenn  Fitting  dasselbe  als  Quelle  für  die  Erkenntniss  derselben ­
  benutzt.
Hier  haben  wir  also  Schriftstücke,  welche,  wenn  sie  altrömischem ­
  Wesen  auch  näher  treten,  als  andere  Quellen  der
Zeit,  doch  auf’s  bestimmteste  erkennen  lassen,  dass  ihr  Inhalt
sich  nicht  auf  Grundlage  der  justinianischen  Rechtsbücher  gebildet ­
  hat,  dass  dafür  wirklich  die  thatsächlichen  Verhältnisse
massgebend  waren,  wie  sie  nur  zu  Rom  und  theilweise  auch
hier  nur  zur  Zeit  K.  Otto’s  III.  bestanden.  Wird  sich  dasselbe
nun  auch  von  entsprechenden  Stellen  des  Brachylogus  behaupten ­
  lassen?
Brachyl.  I,  11  §.7  heisst  es,  dass  der  in  der  väterlichen
Gewalt  Befindliche  davon  befreit  wird,  wenn  er  episcopatum
vel  summam  patricicitus  dicjnitatem  nactus  fuerit,  id  est  si  eum
imperator  sibi  pro  patre  elegerit,  oder  wenn  er  Consul,  Präfect
oder  Magister  militum  wird.  Das  stimmt  nun  ganz  genau  mit
dem  justinianischen  Recht;  es  ist  kein  Wort,  welches  in  diesem
nicht  seine  Begründung  fände.  In  §.  4  Inst.  1,  12  ist  nur  vom
Patriziate  und  zwar  unter  ausdrücklichem  Hinweis  auf  jene
Bedeutung  desselben  die  Rede;  die  anderen  Würden  sind  erst
im  neueren  Rechte  hinzugekommen  und  genau  ebenso  Juliani
Const.  75,  cap.  1.  3  aufgeführt.  Bei  einem  Schriftsteller,  von
            
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