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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

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Ficker.

Werke,  welches  zunächst  auf  den  justinianischen  Rechtsbüchern
  beruht,  welches  der  Weise  der  Schule  entsprechend
keinen  Anstoss  daran  nimmt,  daraus  auch  solche  Beziehungen
aufzunehmen,  welche  nur  auf  den  Zustand  passen,  den  jene  im
Auge  hatten,  werden  sich  natürlich  leicht  Züge  finden,  welche,
zunächst  dem  Urbilde  entnommen,  damit  auch  dem  Abbilde
entsprechen.  Von  manchem  andern  Erzeugnisse  mittelalterlicher ­
  Rechtsgelehrsamkeit  würde  sich  in  ähnlicher  Weise  behaupten ­
  lassen,  dass  es  Zustände  voraussetzt,  wie  sie  in  spätem
Jahrhunderten  nur  noch  unter  K.  Otto  III.  für  kurze  Zeit  bestanden. ­
  Unter  Verhältnissen  mag  es  schwer  sein,  zu  erweisen,
dass  gewisse  Züge  nur  dem  Urbilde,  nicht  dem  Abbilde  entnommen ­
  sein  können.  Hier  aber  war  die  Copie  doch  keine  so
getreue,  dass  die  Entscheidung  lange  schwanken  könnte.  Es
scheint  sich  doch  herauszustellen,  dass  alle  Züge,  welche  für
das  Abbild  in  Anspruch  genommen  werden,  bei  genauerer
Prüfung  auf  das  Urbild  zurückzuführen  sind.
Für  die  Zustände  zur  Zeit  K.  Otto’s  III.  bezieht  sich
Fitting  wohl  mit  Recht  auf  einige  Schriftstücke,  welche  schon
früher  mehrfach  gedruckt,  zuletzt  in  den  Mon.  Germaniae  Leg.
4,  661,  nun  auch  von  ihm  seiner  Arbeit  als  Beilagen  zugefügt
sind.  Es  handelt  sich  dabei  zunächst  um  drei  Formeln  für
die  Bestellung  eines  Patriziers,  eines  Iudex,  eines  römischen
Bürgers.  Behörden  nennend,  wie  sie  nur  im  mittelalterlichen
Rom  Vorkommen,  kann  ihr  Entstehungsort  keinem  Zweifel
unterliegen.  .Aber  auch  kaum  die  Entstehung  gerade  zur  Zeit
Otto’s,  da  Beamte  genannt  werden,  welche  sonst  zu  Rom
überhaupt  nicht  oder  wenigstens  nicht  mit  den  hier  gebrauchten ­
  griechischen  Titeln  Vorkommen.  Ebenso  wenig  ist  zu  bezweifeln, ­
  dass  für  das  zweite  Stück,  ein  Verzeichniss  der
römischen  Richter,  die  thatsächlich  zu  Rom  bestehenden  Verhältnisse ­
  massgebend  gewesen  sind;  scheinen  auch  einzelne
Ausdrücke  dem  thatsächlichen  Rechtsleben  fremd  zu  sein,  der
Schule  anzugehören,  so  ergibt  sich  im  allgemeinen  die  vollste
Uebereinstimmung  mit  den  Urkunden.  Ob  das  Stück,  wie  es
uns  vorliegt,  gerade  zu  Rom  entstanden  ist,  kann  fraglich  sein;
so  muss  es  auffallen,  dass  dem  Worte  Scriniarii  zugefügt  ist:
quos  nos  tabelliohes  vocamus,  während  doch  jener  Ausdruck  zu
Rom  der  allgemein  übliche  ist,  dagegen  hier  nur  selten  Tabel-
            
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