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Ficker.
Werke, welches zunächst auf den justinianischen Rechtsbüchern
beruht, welches der Weise der Schule entsprechend
keinen Anstoss daran nimmt, daraus auch solche Beziehungen
aufzunehmen, welche nur auf den Zustand passen, den jene im
Auge hatten, werden sich natürlich leicht Züge finden, welche,
zunächst dem Urbilde entnommen, damit auch dem Abbilde
entsprechen. Von manchem andern Erzeugnisse mittelalterlicher
Rechtsgelehrsamkeit würde sich in ähnlicher Weise behaupten
lassen, dass es Zustände voraussetzt, wie sie in spätem
Jahrhunderten nur noch unter K. Otto III. für kurze Zeit bestanden.
Unter Verhältnissen mag es schwer sein, zu erweisen,
dass gewisse Züge nur dem Urbilde, nicht dem Abbilde entnommen
sein können. Hier aber war die Copie doch keine so
getreue, dass die Entscheidung lange schwanken könnte. Es
scheint sich doch herauszustellen, dass alle Züge, welche für
das Abbild in Anspruch genommen werden, bei genauerer
Prüfung auf das Urbild zurückzuführen sind.
Für die Zustände zur Zeit K. Otto’s III. bezieht sich
Fitting wohl mit Recht auf einige Schriftstücke, welche schon
früher mehrfach gedruckt, zuletzt in den Mon. Germaniae Leg.
4, 661, nun auch von ihm seiner Arbeit als Beilagen zugefügt
sind. Es handelt sich dabei zunächst um drei Formeln für
die Bestellung eines Patriziers, eines Iudex, eines römischen
Bürgers. Behörden nennend, wie sie nur im mittelalterlichen
Rom Vorkommen, kann ihr Entstehungsort keinem Zweifel
unterliegen. .Aber auch kaum die Entstehung gerade zur Zeit
Otto’s, da Beamte genannt werden, welche sonst zu Rom
überhaupt nicht oder wenigstens nicht mit den hier gebrauchten
griechischen Titeln Vorkommen. Ebenso wenig ist zu bezweifeln,
dass für das zweite Stück, ein Verzeichniss der
römischen Richter, die thatsächlich zu Rom bestehenden Verhältnisse
massgebend gewesen sind; scheinen auch einzelne
Ausdrücke dem thatsächlichen Rechtsleben fremd zu sein, der
Schule anzugehören, so ergibt sich im allgemeinen die vollste
Uebereinstimmung mit den Urkunden. Ob das Stück, wie es
uns vorliegt, gerade zu Rom entstanden ist, kann fraglich sein;
so muss es auffallen, dass dem Worte Scriniarii zugefügt ist:
quos nos tabelliohes vocamus, während doch jener Ausdruck zu
Rom der allgemein übliche ist, dagegen hier nur selten Tabel-