Ueber die Zeit und den Ort der Entstehung des Brachylogus iuris civilis. 597
Rechtes gerichtet war. Ich meine vielmehr, wenn das wirklich
seine Absicht war, so hätte er sich in keiner Weise mit jener
negativen Bemerkung begnügen dürfen; er hätte nun doch die
Richter namhaft machen müssen, an welche apud nos appellirt
werden dürfe. Dass die Abweichungen des Brachylogus vom
Justinianischen Recht nicht hie und da durch das Recht seiner
Zeit bestimmt sein könnten, will ich damit gerade nicht behaupten.
Aber kaum an ein oder anderem Punkte dürfte es
gelingen, das bestimmter zu beweisen. Hat der Verfasser neben
der Theorie der Schule das thatsächliche Rechtsleben beachtet,
so kann das nur in sehr untergeordnetem Maasse der Pall gewesen
sein.
Mag ich nun in dieser Annahme zu weit gehen oder
nicht, jedenfalls glaube ich auf Grundlage der angedeuteten
Gesichtspunkte behaupten zu dürfen, dass die Umstände, aus
welchen Fitting die Entstehung des Brachylogus zur Zeit K.
Otto’s III. zu Rom folgern zu können glaubt, der genügenden
Beweiskraft durchaus entbehren. Die Annahme, der Verfasser
halte sich genau an die Verhältnisse seiner Zeit, wird gewiss
von vorneherein einiges Bedenken erregen müssen, wenn uns
das nothwendig zu der weiteren Folgerung führt, dass diese
Zeit dann gerade die drei Jahre 999 bis 1002 sein müssen,
dass im Raume mehrerer Jahrhunderte kein anderer Zeitpunkt
sich findet, wo diese Verhältnisse zutreffen. Es war eben die
Zeit, wo der kaiserliche Hof, wie der Geschichtschreiber der
deutschen Kaiserzeit sich ausdrückt, aufgeputzt war wie zu
einem Maskenfeste, während dann schnell gleich der Fastnachtslust
die ganze Herrlichkeit wieder verrauschte. An dieser
würde also auch der Verfasser des Brachylogus sich betheiligt
haben. Er würde einem Werke, welches auf den Ergebnissen
der Geistesarbeit vieler Generationen beruht, welches zu
dauernder Belehrung bestimmt ist, den Stempel von Zuständen
aufgedrückt haben, welche kaum in’s Leben gerufen waren,
denen kaum Jemand längere Dauer verheissen mochte. Die
Möglichkeit wird da freilich nicht zu bestreiten sein, aber die
Wahrscheinlichkeit kaum beansprucht werden dürfen.
Was man damals auf dem Aventin betrieb, das war eine
künstliche Wiederherstellung altrömischer Kaiserherrlichkeit,
wie sie gewesen war zu den Zeiten Justinians. In einem