Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  die  Zeit  und  den  Ort  der  Entstehung  des  Brachylogus  iuris  civilis.  593

Kommen  Ausnahmen  vor,  so  haben  wir  im  Gesagten
jedenfalls  die  Regel  zu  sehen.  Ich  glaube  daraus  die  Folgerung
ziehen  zu  dürfen,  dass  es  nicht  statthaft  ist,  auf  Zeit  und  Ort
der  Entstehung  eines  römisch-rechtlichen  Werkes  ans  Stellen  zu
sch  Hessen,  welche,  wenn  auch  vielleicht  nicht  wörtlich  dem  Rechte
Justinians  entsprechend,  dasselbe  doch  als  Ausgangspunkt  genommen ­
  haben  können,  sich  dem  Ideenkreise,  dem  Sprachgebrauche
  desselben  näher  anschliessen.  Im  Einzelfalle  mag  es
da  gelingen,  einen  solchen  Schluss  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit ­
  als  berechtigt  hinzustellen.  Aber  eine  Vergleichung  mit
anderen  Werken,  deren  Entstehungsverhältnisse  uns  bekannt
sind,  ergibt  dann  bald,  wie  überaus  unsicher  jene  Grundlage
ist,  wie  der  Schluss,  auf  entsprechende  Stellen  anderer  Werke
angewandt,  sich  als  ganz  haltlos  darstellt.
So  glaubt  Fitting  S.  52,  62  besonderes  Gewicht  darauf
legen  zu  dürfen,  dass  das  Wort  Milites  im  Brachylogus  immer
in  entsprechender  Art  gebraucht  werde,  wie  im  Corpus  iuris,
nämlich  für  geworbene  und  aus  Staatsmitteln  gezahlte  Soldaten.
Er  schliesst  daraus,  dass  das  Werk  nicht  etwa  im  eilften  oder
zwölften  Jahrhunderte  in  der  Lombardei  entstanden  sein  könne,
weil  da  das  Wort  Miles  nur  die  Bedeutung  des  Vasallen  oder
des  Adeligen  gehabt  habe;  er  verwerthet  das  weiter  als  Beleg
für  die  Annahme  der  Entstehung  unter  K.  Otto  III.,  da  um
diese  Zeit  zu  Rom  besoldete  Milites  genannt  werden.  Für
Quellen,  bei  welchen  wir  annehmen  müssen,  dass  sie  sich
durch  den  Sprachgebrauch  ihrer  Zeit  leiten  lassen,  für  eine
Urkunde,  für  ein  städtisches  Statut,  würde  gegen  eine  solche
Beweisführung  nichts  einzuwenden  sein.  Anders  scheint  sich
das  hier  zu  verhalten.
So  heisst  es  beispielsweise  Brachyl.  IV.  4  §.  15:  Munere
prohibentur  milites,  ne  —  accusatoj'es  existant.  Entsprechend
heisst  es  bei  Bulgarus  de  iudiciis  §.  6,  dass  von  der  Anklage
ausgeschlossen  sei:  propter  sacramentum  militare  qui  meretur
Stipendium  miles.  Der  Zusammenhang  mit  den  römischen  Rechtsquellen ­
  ist  da  zweifellos.  Nach  L.  8  Dig.  48,  2  prohibentur
accusare  —  alii  propter  sacramentum,  ut  qui  Stipendium  merent;
und  nach  L.  8  Cod.  9,  1  steht  den  Milites  ausnahmsweise  das
Klagerecht  zu,  si  sucts  suorumque  iniurias  exequantur,  womit  wieder
Brachyl.  IV.,  30  §.  2  genauer  stimmt,  wonach  vom  Klagrecht
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.