Ueber die Zeit und den Ort der Entstehung des Brachylogus iuris civilis. 593
Kommen Ausnahmen vor, so haben wir im Gesagten
jedenfalls die Regel zu sehen. Ich glaube daraus die Folgerung
ziehen zu dürfen, dass es nicht statthaft ist, auf Zeit und Ort
der Entstehung eines römisch-rechtlichen Werkes ans Stellen zu
sch Hessen, welche, wenn auch vielleicht nicht wörtlich dem Rechte
Justinians entsprechend, dasselbe doch als Ausgangspunkt genommen
haben können, sich dem Ideenkreise, dem Sprachgebrauche
desselben näher anschliessen. Im Einzelfalle mag es
da gelingen, einen solchen Schluss mit einiger Wahrscheinlichkeit
als berechtigt hinzustellen. Aber eine Vergleichung mit
anderen Werken, deren Entstehungsverhältnisse uns bekannt
sind, ergibt dann bald, wie überaus unsicher jene Grundlage
ist, wie der Schluss, auf entsprechende Stellen anderer Werke
angewandt, sich als ganz haltlos darstellt.
So glaubt Fitting S. 52, 62 besonderes Gewicht darauf
legen zu dürfen, dass das Wort Milites im Brachylogus immer
in entsprechender Art gebraucht werde, wie im Corpus iuris,
nämlich für geworbene und aus Staatsmitteln gezahlte Soldaten.
Er schliesst daraus, dass das Werk nicht etwa im eilften oder
zwölften Jahrhunderte in der Lombardei entstanden sein könne,
weil da das Wort Miles nur die Bedeutung des Vasallen oder
des Adeligen gehabt habe; er verwerthet das weiter als Beleg
für die Annahme der Entstehung unter K. Otto III., da um
diese Zeit zu Rom besoldete Milites genannt werden. Für
Quellen, bei welchen wir annehmen müssen, dass sie sich
durch den Sprachgebrauch ihrer Zeit leiten lassen, für eine
Urkunde, für ein städtisches Statut, würde gegen eine solche
Beweisführung nichts einzuwenden sein. Anders scheint sich
das hier zu verhalten.
So heisst es beispielsweise Brachyl. IV. 4 §. 15: Munere
prohibentur milites, ne — accusatoj'es existant. Entsprechend
heisst es bei Bulgarus de iudiciis §. 6, dass von der Anklage
ausgeschlossen sei: propter sacramentum militare qui meretur
Stipendium miles. Der Zusammenhang mit den römischen Rechtsquellen
ist da zweifellos. Nach L. 8 Dig. 48, 2 prohibentur
accusare — alii propter sacramentum, ut qui Stipendium merent;
und nach L. 8 Cod. 9, 1 steht den Milites ausnahmsweise das
Klagerecht zu, si sucts suorumque iniurias exequantur, womit wieder
Brachyl. IV., 30 §. 2 genauer stimmt, wonach vom Klagrecht