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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  die  Zeit  und  den  Ort  der  Entstehung  des  Brachylogus  iuris  civilis.  591

haben,  das  Bewusstsein  gehabt  haben  sollten,  sich  nur  an
diesen  halten  zu  dürfen,  ist  nicht  wohl  denkbar;  eine  so  weitgehende ­
  Umformung-  des  Rechtslebens,  wie  sie  in  den  Urkunden
zu  Tage  tritt,  wäre  dann  gar  nicht  zu  erklären.  Geht  diese
einmal  zweifellos  darauf  zurück,  dass  die  Wechselwirkung
zwischen  der  Praxis  und  einer  auf  die  lautern  Quellen  gestützten ­
  Theorie  sich  verlor,  dass  die  Kunde  des  römischen
Rechtes  sich  gelöst  von  den  Quellen  auf  dem  Wege  des  Herkommens ­
  fortpflanzte  und  damit  an  und  für  sich  entarten
musste,  so  kam  nun  der  Einfluss  hinzu,  den  longobardische  und
fränkische  Rechtseinrichtungen  sichtlich  auch  da  ausiibten,  wo
man  .im  Allgemeinen  nach  römischem  Rechte  lebte.
Niemals  freilich  haben  sich  Kenntniss  und  Benutzung  der
justinianischen  Rechtsbücher  ganz  verloren.  Die  vereinzelten
Stellen,  welche  sich  in  den  Gerichtsurkunden  finden,  würden
uns  allerdings  kaum  zu  solcher  Annahme  berechtigen;  ihr
Vorkommen  würde  sich  durch  die  Ueberlieferung  in  den  Formularen ­
  der  Notare  genügend  erklärten.  Abei-  die  Aufnahme
von  Stellen  der  römischen  Rechtsquellen  in  kanonische  Rechtssammlungen
  und  andere  Schriftstücke  lassen  doch  keinen
Zweifel,  dass  sich  insbesondere  beim  Clerus  immer  eine  gewisse ­
  Kenntniss  derselben  erhielt.  Fitting  (S.  89)  glaubt  sogar
annehmen  zu  dürfen,  dass  auch  die  wissenschaftliche  Bearbeitung
des  römischen  Rechtes  nie  eine  Unterbrechung  erlitt,  dass  eine
Vergleichung  des  Brachylogus  mit  der  Turiner  Institutionenglosse ­
  es  ausser  Zweifel  setze,  dass  die  Ueberlieferungen  der
Schule  des  sechsten  Jahrhunderts  in  ununterbrochenem  Zusammenhänge ­
  bis  in  das  eilfte  Jahrhundert  hineinreichen.  Die
Gründe,  welche  er  vorbringt,  sind  immerhin  beachtenswerth.
Ob  sie  als  ausschlaggebend  zu  betrachten  sind,  überlasse  ich
Kundigem  zur  Entscheidung.  Jedenfalls  müsste  dann  dieser
Schule  jeder  engere  Zusammenhang  mit  der  Praxis  gefehlt
haben.  Sie  hätte  die  Entartung  des  Rechtes  in  den  Gerichten
nicht  hindern  können.  Und  Jahrhunderte  lang  würde  es  ihr
nicht  gelungen  sein,  eine  Wiederannäherung  des  thatsächlichen
Rechtslebens  an  die  Ergebnisse  der  wissenschaftlichen  Beschäftigung ­
  mit  den  Rechtsquellen  zu  erwirken.
Im  eilften,  bestimmter  im  zwölften  Jahrhunderte  sind
dann  allerdings  in  den  Rechtsurkunden  die  Spuren  einer  solchen
            
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