Ueber die Zeit und den Ort der Entstehung des Brachylogus iuris civilis. 591
haben, das Bewusstsein gehabt haben sollten, sich nur an
diesen halten zu dürfen, ist nicht wohl denkbar; eine so weitgehende
Umformung- des Rechtslebens, wie sie in den Urkunden
zu Tage tritt, wäre dann gar nicht zu erklären. Geht diese
einmal zweifellos darauf zurück, dass die Wechselwirkung
zwischen der Praxis und einer auf die lautern Quellen gestützten
Theorie sich verlor, dass die Kunde des römischen
Rechtes sich gelöst von den Quellen auf dem Wege des Herkommens
fortpflanzte und damit an und für sich entarten
musste, so kam nun der Einfluss hinzu, den longobardische und
fränkische Rechtseinrichtungen sichtlich auch da ausiibten, wo
man .im Allgemeinen nach römischem Rechte lebte.
Niemals freilich haben sich Kenntniss und Benutzung der
justinianischen Rechtsbücher ganz verloren. Die vereinzelten
Stellen, welche sich in den Gerichtsurkunden finden, würden
uns allerdings kaum zu solcher Annahme berechtigen; ihr
Vorkommen würde sich durch die Ueberlieferung in den Formularen
der Notare genügend erklärten. Abei- die Aufnahme
von Stellen der römischen Rechtsquellen in kanonische Rechtssammlungen
und andere Schriftstücke lassen doch keinen
Zweifel, dass sich insbesondere beim Clerus immer eine gewisse
Kenntniss derselben erhielt. Fitting (S. 89) glaubt sogar
annehmen zu dürfen, dass auch die wissenschaftliche Bearbeitung
des römischen Rechtes nie eine Unterbrechung erlitt, dass eine
Vergleichung des Brachylogus mit der Turiner Institutionenglosse
es ausser Zweifel setze, dass die Ueberlieferungen der
Schule des sechsten Jahrhunderts in ununterbrochenem Zusammenhänge
bis in das eilfte Jahrhundert hineinreichen. Die
Gründe, welche er vorbringt, sind immerhin beachtenswerth.
Ob sie als ausschlaggebend zu betrachten sind, überlasse ich
Kundigem zur Entscheidung. Jedenfalls müsste dann dieser
Schule jeder engere Zusammenhang mit der Praxis gefehlt
haben. Sie hätte die Entartung des Rechtes in den Gerichten
nicht hindern können. Und Jahrhunderte lang würde es ihr
nicht gelungen sein, eine Wiederannäherung des thatsächlichen
Rechtslebens an die Ergebnisse der wissenschaftlichen Beschäftigung
mit den Rechtsquellen zu erwirken.
Im eilften, bestimmter im zwölften Jahrhunderte sind
dann allerdings in den Rechtsurkunden die Spuren einer solchen