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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  die  Zeit  und  den  Ort  der  Entstehung  des  Brachylogus  iuris  civilis.  589

anerkennen  müssen,  dass  sich  nach  Massgabe  der  uns  zu
Gebote  stehenden  Hilfsmittel  mit  grösster  Sicherheit  behaupten
lässt,  dass  zu  Rom  um  das  Jahr  1000  von  einem  Capitulare  des
longobardischen  Rechtes  überhaupt  nicht  wohl  die  Rede  sein
konnte  und  insbesondere  nicht  für  eine  Stelle,  welche  anscheinend ­
  lediglich  in  der  Capitulariensammlung  des  Papienser
Rechtsbuches  vorkam.
An  und  für  sich  scheint  mir  dieser  Umstand  zu  genügen,
um  die  Annahme  Fittings  bezüglich  der  Entstehungszeit  als
unzulässig  erscheinen  zu  lassen.  Aber  ich  verkenne  nicht,  wie
misslich  es  ist,  das  Urtheil  über  die  Entstehungsverhältnisse
eines  ganzen  Werkes  von  einem  einzigen  Ausdrucke  abhängig
machen  zu  wollen.  Trotz  des  Uebereinstimmens  unserer  Texte
bliebe  doch  eine  entfernte  Möglichkeit,  dass  die  Stelle  uns
nicht  in  ursprünglicher  Fassung  überliefert  oder  ein  Zusatz
sei.  Und  selbst  davon  abgesehen,  so  sicher  mir  die  obige
Beweisführung  scheint,  so  ist  sie  doch  nicht  in  solcher  Weise
nach  allen  Seiten  gefestigt,  dass  sie  auch  die  Möglichkeit
anderer  Sachlage  ausschlösse.  Würden  sich  wirklich  ganz
ausschlaggebende  Gründe  für  die  Entstehung  des  Brachylogus
um  das  Jahr  1000  finden,  so  würde  uns  das  vielleicht  umgekehrt ­
  bestimmen  müssen,  unsere  bisherige  Auffassung  einschlagender ­
  Fragen  demgemäss  umzugestalten,  etwa  eine  ältere,
schon  mit  K.  Otto  I.  schliessende  Form  des  Papienser  Capitular
anzunehmen.  Wir  werden  uns  daher  der  Aufgabe  nicht  entziehen
dürfen,  ohne  Rücksichtnahme  auf  jenen  Umstand  die  Beweiskraft ­
  der  von  Fitting  für  seine  Ansicht  vorgebrachten  Gründe
zu  prüfen.

Der  Beweisgang  Fittings  ist  in  Kürze  folgender:  Der
Verfasser  des  Brachylogus  hatte  nicht  die  Absicht,  reines
Justinianisches  Recht  darzustellen,  sondern  das  Recht,  welches
an  dem  Orte,  wo  er  schrieb,  damals  in  Geltung  war.  Zuverlässige ­
  Auskunft  über  Alter  und  Ileimath  erhalten  wir  demnach
durch  Beantwortung  der  Frage,  wann  und  wo  bestanden  in
Italien  die  Einrichtungen  und  Zustände,  wie  sie  der  Brachylogus ­
  voraussetzt?  Diese  Frage  aber  ist  dahin  zu  beantworten,
dass  diese  Einrichtungen  und  Zustände  nur  zu  Rom  bestanden,
            
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