Ueber die Zeit und den Ort der Entstehung des Brachylogus iuris civilis. 589
anerkennen müssen, dass sich nach Massgabe der uns zu
Gebote stehenden Hilfsmittel mit grösster Sicherheit behaupten
lässt, dass zu Rom um das Jahr 1000 von einem Capitulare des
longobardischen Rechtes überhaupt nicht wohl die Rede sein
konnte und insbesondere nicht für eine Stelle, welche anscheinend
lediglich in der Capitulariensammlung des Papienser
Rechtsbuches vorkam.
An und für sich scheint mir dieser Umstand zu genügen,
um die Annahme Fittings bezüglich der Entstehungszeit als
unzulässig erscheinen zu lassen. Aber ich verkenne nicht, wie
misslich es ist, das Urtheil über die Entstehungsverhältnisse
eines ganzen Werkes von einem einzigen Ausdrucke abhängig
machen zu wollen. Trotz des Uebereinstimmens unserer Texte
bliebe doch eine entfernte Möglichkeit, dass die Stelle uns
nicht in ursprünglicher Fassung überliefert oder ein Zusatz
sei. Und selbst davon abgesehen, so sicher mir die obige
Beweisführung scheint, so ist sie doch nicht in solcher Weise
nach allen Seiten gefestigt, dass sie auch die Möglichkeit
anderer Sachlage ausschlösse. Würden sich wirklich ganz
ausschlaggebende Gründe für die Entstehung des Brachylogus
um das Jahr 1000 finden, so würde uns das vielleicht umgekehrt
bestimmen müssen, unsere bisherige Auffassung einschlagender
Fragen demgemäss umzugestalten, etwa eine ältere,
schon mit K. Otto I. schliessende Form des Papienser Capitular
anzunehmen. Wir werden uns daher der Aufgabe nicht entziehen
dürfen, ohne Rücksichtnahme auf jenen Umstand die Beweiskraft
der von Fitting für seine Ansicht vorgebrachten Gründe
zu prüfen.
Der Beweisgang Fittings ist in Kürze folgender: Der
Verfasser des Brachylogus hatte nicht die Absicht, reines
Justinianisches Recht darzustellen, sondern das Recht, welches
an dem Orte, wo er schrieb, damals in Geltung war. Zuverlässige
Auskunft über Alter und Ileimath erhalten wir demnach
durch Beantwortung der Frage, wann und wo bestanden in
Italien die Einrichtungen und Zustände, wie sie der Brachylogus
voraussetzt? Diese Frage aber ist dahin zu beantworten,
dass diese Einrichtungen und Zustände nur zu Rom bestanden,