Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

588

Ficker.

überhaupt  der  in  dieser  enthaltenen  Recension  beilegen,  so
führt  uns  auch  das  kaum  über  die  Mitte  des  Jahrhunderts
zurück;  denn  diese  Recension  ergibt  sich  als  eine  jüngere,
nach  bestimmten  Gesichtspunkten  gekürzte,  und  manches
spricht  dafür,  in  ihr  das  Ergebniss  einer  Schule  zu  sehen,
welche  erst  der  zweiten  Hälfte  des  Jahrhunderts  angehören
dürfte  (vgl.  Ital.  Forsch.  3,  72  ff).  Auf  diese  Gründe  hin  glaubte
ich  davon  ausgehen  zu  dürfen,  dass  eine  Erwähnung,  welche
das  Capitular  doch  als  Theil  eines  einheitlichen  longobardischen
Gesetzbuches  zu  bezeichnen  scheint,  frühestens  in  der  zweiten
Hälfte  des  Jahrhunderts  geschrieben  sein  werde.
Dagegen  Hesse  sich  nun  etwa  einwenden,  dass  das
Capitular  schon  1014  als  Theil  des  longobardischen  Rechtsbuches ­
  bezeichnet  scheint,  wenn  K.  Heinrich  bei  Verschenkung
von  Gütern  eines  Sigezo  bemerkt,  sie  seien  eingezogen  legis
suae  ipsiüs  Longobardae  praemonstrante  capitulo,  worauf  eine
Stelle  des  Capitular  angeführt  wird  (Morbio  Municipi  Italiani
1,  57).  Aber  mit  der  Lex  ist  hier  kaum  ein  bestimmtes  Rechtsbuch ­
  gemeint,  sondern  sichtlich,  wie  wir  das  schon  zu  Rom
fanden,  das  longobardische  Geburtsrecht  des  Verurtheilten  im
Allgemeinen;  die  Anführung  würde  nicht  anders  gefasst  sein
müssen,  wenn  es  damals  eine  geschlossene  Capitulariensammlung
  noch  gar  nicht  gab,  wenn  man  lediglich  das  Einzelcapitular,
  dem  die  Stelle  entnommen  ist,  vor  Augen  gehabt  hätte.
Und  dem  entsprechend  möchte  ich  freilich  die  Möglichkeit
nicht  bestreiten,  dass  auch  im  Brachylogus  die  Lex  Longobardica
nicht  das  bestimmte  Rechtsbuch,  sondern  das  longobardische
Recht  schlechtweg  bezeichnen  könne,  womit  der  von  mir
geltend  gemachte  Grund  sein  Gewicht  verlöre.  Dass  das  hier
aber  doch  viel  weniger  wahrscheinlich  ist,  wird  kaum  zu
bestreiten  sein;  und  so  lange  nicht  gewichtige  anderartige
Gründe  für  eine  frühere  Entstehungszeit  sprechen,  glaube  ich
doch  an  der  Ansicht  festhalten  zu  dürfen,  dass  der  Brachylogus
erst  in  einer  Zeit  geschrieben  ist,  in  welcher  Edict  und
Capitular  schon  allgemeiner  als  Theile  eines  einheitlichen
Rechtsbuches  betrachtet  wurden.
Aber  für  den  nächsten  Zweck  können  wir  davon  ganz
absehen.  Auch  Derjenige,  welcher  die  Beweiskraft  dieses
Umstandes  nicht  zugibt,  wird  doch  nach  dem  früher  Gesagten
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.