588
Ficker.
überhaupt der in dieser enthaltenen Recension beilegen, so
führt uns auch das kaum über die Mitte des Jahrhunderts
zurück; denn diese Recension ergibt sich als eine jüngere,
nach bestimmten Gesichtspunkten gekürzte, und manches
spricht dafür, in ihr das Ergebniss einer Schule zu sehen,
welche erst der zweiten Hälfte des Jahrhunderts angehören
dürfte (vgl. Ital. Forsch. 3, 72 ff). Auf diese Gründe hin glaubte
ich davon ausgehen zu dürfen, dass eine Erwähnung, welche
das Capitular doch als Theil eines einheitlichen longobardischen
Gesetzbuches zu bezeichnen scheint, frühestens in der zweiten
Hälfte des Jahrhunderts geschrieben sein werde.
Dagegen Hesse sich nun etwa einwenden, dass das
Capitular schon 1014 als Theil des longobardischen Rechtsbuches
bezeichnet scheint, wenn K. Heinrich bei Verschenkung
von Gütern eines Sigezo bemerkt, sie seien eingezogen legis
suae ipsiüs Longobardae praemonstrante capitulo, worauf eine
Stelle des Capitular angeführt wird (Morbio Municipi Italiani
1, 57). Aber mit der Lex ist hier kaum ein bestimmtes Rechtsbuch
gemeint, sondern sichtlich, wie wir das schon zu Rom
fanden, das longobardische Geburtsrecht des Verurtheilten im
Allgemeinen; die Anführung würde nicht anders gefasst sein
müssen, wenn es damals eine geschlossene Capitulariensammlung
noch gar nicht gab, wenn man lediglich das Einzelcapitular,
dem die Stelle entnommen ist, vor Augen gehabt hätte.
Und dem entsprechend möchte ich freilich die Möglichkeit
nicht bestreiten, dass auch im Brachylogus die Lex Longobardica
nicht das bestimmte Rechtsbuch, sondern das longobardische
Recht schlechtweg bezeichnen könne, womit der von mir
geltend gemachte Grund sein Gewicht verlöre. Dass das hier
aber doch viel weniger wahrscheinlich ist, wird kaum zu
bestreiten sein; und so lange nicht gewichtige anderartige
Gründe für eine frühere Entstehungszeit sprechen, glaube ich
doch an der Ansicht festhalten zu dürfen, dass der Brachylogus
erst in einer Zeit geschrieben ist, in welcher Edict und
Capitular schon allgemeiner als Theile eines einheitlichen
Rechtsbuches betrachtet wurden.
Aber für den nächsten Zweck können wir davon ganz
absehen. Auch Derjenige, welcher die Beweiskraft dieses
Umstandes nicht zugibt, wird doch nach dem früher Gesagten