Ueber die Zeit und den Ort der Entstehung des Brachylogus iuris civilis.
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Bezüglich der Zeit folgerte ich aus der Art und Weise, wie
das Longobardische Rechtsbuch angeführt wird, dass die Entstehung
frühestens in die zweite Hälfte des eilften Jahrhunderts
zu setzen sei. Bezüglich des Orts glaubte ich aus der Citirweise
mit ziemlicher Sicherheit schliessen zu dürfen, dass es sich um
kein Werk der Schule von Bologna oder einer longobardischen
Rechtsschule handle. Dagegen schien mir der schon von
Savigny ausgesprochenen Vermuthung, dass dasselbe der Schule
von Ravenna angehören könne, wenigstens nichts zu widersprechen.
Zu ganz andern Ergebnissen gelangt Fitting. Als Entstehungsort
nimmt er Rom an. Die mögliche Entstehungszeit
aber glaubt er so eng begrenzen zu können, wie das selbst
im günstigsten Falle bei ähnlichen Untersuchungen nur selten
gestattet sein wird. Er hält sich (S. 71) fiü- berechtigt, ,es als
eine sichere Thatsache hinzustellen, dass der Brachylogus zur
Zeit Otto’s III. zwischen 999 und 1002 zu Rom selbst geschrieben
worden ist,' und auch innerhalb dieses Zeitraumes
hält er es wenigstens für wahrscheinlich, dass gerade das
Jahr 1000 die Entstehungszeit bezeichnen dürfe.
Je bestimmter dieses Ergehniss ist, um so werthvoller
würde es sein. Durch nichts ist die genauere Einsicht in den
Gang der Rechtsentwicklung in Italien mehr erschwert, als
durch die Unsicherheit über die Entstehungszeit der meisten
nichtiu-kundlichen Rechtsquellen. In jenem Ergebnisse hätten
wir einen ganz festen Haltpunkt gewonnen, der uns zu einer
Reihe der wichtigsten Folgerungen berechtigen würde, dessen
Werth für alle einschlagenden Fragen sich kaum überschätzen
Hesse. Um so mehr wird freilich auch die Prüfung der Stichhaltigkeit
jenes Ergebnisses geboten sein. Bei sehr oberflächlicher
Kenntniss der Quellen des römischen Rechtes würde ich mich
allerdings in mancher Richtung zu solcher Prüfung nicht berufen
halten dürfen. Aber bei dem Umstande, dass ich zuletzt eine
abweichende Ansicht aufstellte, dass für manche einschlagende
Fragen eine genauere Kenntniss des römischen Rechtes nicht
erforderlich ist, für andere die Angaben in der trefflichen
Ausgabe Böckings auch dem weniger Kundigen die Untersuchung
wesentlich erleichtern y dass endlich die Arbeiten, mit denen
ich mich in den letzten Jahren beschäftigte, mir doch manche