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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  die  Zeit  und  den  Ort  der  Entstehung  des  Brachylogus  iuris  civilis.

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Bezüglich  der  Zeit  folgerte  ich  aus  der  Art  und  Weise,  wie
das  Longobardische  Rechtsbuch  angeführt  wird,  dass  die  Entstehung ­
  frühestens  in  die  zweite  Hälfte  des  eilften  Jahrhunderts
zu  setzen  sei.  Bezüglich  des  Orts  glaubte  ich  aus  der  Citirweise
mit  ziemlicher  Sicherheit  schliessen  zu  dürfen,  dass  es  sich  um
kein  Werk  der  Schule  von  Bologna  oder  einer  longobardischen
Rechtsschule  handle.  Dagegen  schien  mir  der  schon  von
Savigny  ausgesprochenen  Vermuthung,  dass  dasselbe  der  Schule
von  Ravenna  angehören  könne,  wenigstens  nichts  zu  widersprechen. ­

Zu  ganz  andern  Ergebnissen  gelangt  Fitting.  Als  Entstehungsort ­
  nimmt  er  Rom  an.  Die  mögliche  Entstehungszeit
aber  glaubt  er  so  eng  begrenzen  zu  können,  wie  das  selbst
im  günstigsten  Falle  bei  ähnlichen  Untersuchungen  nur  selten
gestattet  sein  wird.  Er  hält  sich  (S.  71)  fiü-  berechtigt,  ,es  als
eine  sichere  Thatsache  hinzustellen,  dass  der  Brachylogus  zur
Zeit  Otto’s  III.  zwischen  999  und  1002  zu  Rom  selbst  geschrieben ­
  worden  ist,'  und  auch  innerhalb  dieses  Zeitraumes
hält  er  es  wenigstens  für  wahrscheinlich,  dass  gerade  das
Jahr  1000  die  Entstehungszeit  bezeichnen  dürfe.
Je  bestimmter  dieses  Ergehniss  ist,  um  so  werthvoller
würde  es  sein.  Durch  nichts  ist  die  genauere  Einsicht  in  den
Gang  der  Rechtsentwicklung  in  Italien  mehr  erschwert,  als
durch  die  Unsicherheit  über  die  Entstehungszeit  der  meisten
nichtiu-kundlichen  Rechtsquellen.  In  jenem  Ergebnisse  hätten
wir  einen  ganz  festen  Haltpunkt  gewonnen,  der  uns  zu  einer
Reihe  der  wichtigsten  Folgerungen  berechtigen  würde,  dessen
Werth  für  alle  einschlagenden  Fragen  sich  kaum  überschätzen
Hesse.  Um  so  mehr  wird  freilich  auch  die  Prüfung  der  Stichhaltigkeit ­
  jenes  Ergebnisses  geboten  sein.  Bei  sehr  oberflächlicher
Kenntniss  der  Quellen  des  römischen  Rechtes  würde  ich  mich
allerdings  in  mancher  Richtung  zu  solcher  Prüfung  nicht  berufen
halten  dürfen.  Aber  bei  dem  Umstande,  dass  ich  zuletzt  eine
abweichende  Ansicht  aufstellte,  dass  für  manche  einschlagende
Fragen  eine  genauere  Kenntniss  des  römischen  Rechtes  nicht
erforderlich  ist,  für  andere  die  Angaben  in  der  trefflichen
Ausgabe  Böckings  auch  dem  weniger  Kundigen  die  Untersuchung
wesentlich  erleichtern y  dass  endlich  die  Arbeiten,  mit  denen
ich  mich  in  den  letzten  Jahren  beschäftigte,  mir  doch  manche
            
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