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Ficker.
begnügen dürfen, dass die Beachtung dessen, was der Verfasser
zur Begründung seiner Ansicht vorbringt, dass weiter der
Eindruck, den früher die eigene Durchsicht einzelner Theile des
Werkes gewährte, mir keine Veranlassung zu einem Zweifel
boten, dass jenes Urtheil nicht im Allgemeinen ein wohlbegründetes
sei. Mit grösserer Sicherheit glaube ich der weitern
Ansicht Fittings zustimmen zu dürfen, dass jeder Gedanke
aufgegeben werden müsse, ,als ob etwa der Verfasser des
Brachylogus der erste oder doch einer der ersten gewesen, die
sich in die fast verschollene und zu einem grossen Theile jetzt
erst aus dem Staube der Bibliotheken wieder hervorgezogene
Justinianische Gesetzgebung neu hineinzuarbeiten gesucht;
sondern ein Buch, wie das seine, konnte nur hervorgehen aus
einer Schule, die sich seit langer Zeit im Besitze einer gründlichen
Kenntniss des Justinianischen Rechtes befunden, und
welche diesem Rechte bereits einen hohen Grad wissenschaftlicher
Ausbildung gegeben hatte/ Denn auch für Denjenigen,
der den Werth des Werkes vielleicht minder hoch schätzen
und demnach den letzten Worten nicht unbedingt zustimmen
würde, dürfte doch ein Vergleich mit den benutzten Quellen
genügen, um ihn zu überzeugen, wie wenig es sich hier um
einen blossen Auszug oder eine" blosse Compilation handelt,
wie der Verfasser den umfangreichen, ihm vorliegenden
Quellenstoff nicht blos kennt, sondern auch beherrscht, wie er
auch da, wo er sich enger an die Quellen anschliesst, sich
doch keineswegs einfach von denselben leiten lässt, seinen
Stoff selbstständig verai’beitet; dem gegenüber ist es nicht wohl ,
denkbar, dass es sich da um einen ersten Versuch handle, um
die erste Wiederverwerthung der bisher unbeachteten Quellen.
Es kommt hinzu, wie Fitting bemerkt, dass die häufigen,
durchweg ganz meisterhaften Definitionen allenthalben erkennen
lassen, dass eine lange Arbeit vieler in dieser Richtung thätiger
Geister an ihnen gebildet und geschliffen hat.
Unter diesen Verhältnissen gewinnt natürlich die Frage,
wann und wo der Brachylogus entstanden sei, ein erhöhtes
Interesse. Ohne die ziemlich gleichzeitig erschienene Schrift
Fittings, welche jene Frage ausführlich erörtert, schon zu
kennen, habe ich in meinen Forschungen zur Reichs- und
Rechtsgeschichte Italiens 3, 114 die Frage gleichfalls berührt.