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Ficker. Ueber das Testament Kaisers Heinrichs VI.
Andererseits aber liegen die Verhältnisse so, dass uns die
Annahme der Fälschung einer Stolle nicht nöthigt, über das
Ganze den Stab zu brechen, dass es sogar von vornherein
wahrscheinlich sein muss, dass der Fälscher, welcher das echte
Testament in Händen hatte, sich ohne besondere Veranlassung
vom Inhalte desselben nicht entfernt haben wird. Alles, was
die Interessen Markwalds nicht unmittelbar berührt, scheint
mir unverdächtig zu sein, in manchen Bestimmungen sogar der
Annahme späterer Fälschung zu widersprechen. Man wird auch
bei Verwerthung dieses Theiles des Inhaltes der bedenklichen
Nachbarschaft wegen mit Behutsamkeit Vorgehen, sich erinnern
müssen, dass auch hier Fälschungen stattgefunden haben können;
aber so lange sich ein bestimmterer Verdachtsgrund nicht erhebt,
wird man sich berechtigt halten dürfen, darin den unverfälschten
Willensausdruck des sterbenden Kaisers zu sehen.