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Ficker.
wieder eine Sachlage ergeben, die eine Verwertlning desselben
in jener Richtung gestattete. Es scheint sogar, als sei man
wirklich im Aug. 1199 nochmals auf die frühem Vorschläge
Markwalds zurückgekommen. Als dieser auf das Versprechen
unbedingter Unterwerfung unter den Willen des Pabstes von
der Excommunication gelöst war, wurde ihm zwar die Uebung
aller Befugnisse, welche er sich als Balius des Königreichs
angemasst hatte, untersagt; aber der Pabst schreibt ausdrücklich,
dass dem Markwald bezüglich des Landes, welches er durch
Verleihung des Kaisers erhalten habe, keine Verpflichtungen
auferlegt seien, dass darüber Verfügungen erfolgen würden, die
dem Pabste und dem Könige Friedrich zur Ehre gereichten
(Inn. III. Regest. Lib. 2, ep. 167). Deutet die Erwähnung
Friedrichs da auch wohl zunächst auf Markwalds sicilischo
Lehen, die Grafschaft der Abruzzen und Molise, so ist damit
nicht ausgeschlossen, dass nicht auch die andern Länder in
Frage kamen, dass nicht Verhandlungen im Werke waren,
wonach Markwald gegen Verzicht auf alle Gewalt im Königreiche
als Vasall der Kirche dem Testamente entsprechend in
seinen frühem Besitzungen belassen werde sollte. Da Markwald
alsbald wieder wortbrüchig wurde, lässt uns freilich der
weitere Verlauf keine Sicherheit bezüglich der Richtigkeit jener
Annahme gewinnen. Aber auch wenn er nicht die Absicht
hatte, eventuell auf seine frühem Vorschläge zurückzukommen,
so hatte er jedenfalls keine Veranlassung, das gefälschte Testament
zu vernichten; zumal wenn dieses, was wir als nicht
unwahrscheinlich hinstellten, zugleich eine seinen Ansprüchen
auf die Statthalterschaft im Königreiche günstige Bestimmung
enthielt. Wie' dem aber auch sei, so liegt gewiss nichts Unwahrscheinliches
in der Annahme, dass ein Schriftstück, welches
im Jahre 1200 wider Willen Markwalds an die Oeffentlichkeit
gelangte und den von ihm jetzt verfolgten Planen allerdings
nicht bestimmter entsprach, zwei JAhre früher mit nächster
Rücksicht auf seine damaligen Zwecke gefälscht worden sei.
Fragen wir nun nach dem Ergebnisse unserer Erörterungen,
so wird im Auge zu halten sein, dass der ganzen Sachlage
nach ein Ergebniss, welches Echtheit oder Unechtheit unbedingt
erweist, ohne auch nur der Möglichkeit anderen Sach-