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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

292

Ficker.

so  kam  da  für  Markwald  lediglich  sein  Vortheil  in  Betracht.
Dieser  konnte  kein  Bedenken  tragen,  das  Obereigenthum  der
Kirche  anzuerkennen,  wenn  es  ihm  dadurch  leichter  wurde,
sich  im  Besitze  zu  behaupten.  Alles,  was  Markwald  besass,
wird  ihm  auch  nach  der  bezüglichen  Stelle  des  Testamentes
zugesprochen,  selbst  für  Medieina  und  Argelata  eine  Ausnahme
von  der  sonst  vorbehaltlosen  Restitution  des  mathildischcn
Gutes  gemacht.  Ausser  dem  ausdrücklich  genannten  hatte  ihm
der  Kaiser  allerdings  auch  die  Grafschaft  der  Abruzzen  und
Molise  verliehen;  aber  diese  kamen  hier  nicht  in  Betracht,  da
sie  zum  Königreiche  gehörten,  die  Kirche  hier  keine  Besitzansprüche ­
  erhob.  Seine  Reichslande  aber  sollte  Markwald  als
Vasall  der  Kirche  behalten.  Und  da  wird  nun  zu  beachten
sein,  dass  wir  auch  unabhängig  vom  Testamente  wissen,  Markwald ­
  habe  damals  einen  solchen  Vorschlag  gemacht,  habe  seine
Lande  gegen  jährlichen  Zins  vom  Pabste  zu  Lehen  nehmen
wollen.  Wird  da  nun  das  Wahrscheinlichere  sein,  dass  Markwald ­
  darauf  verfiel,  weil  schon  der  sterbende  Kaiser  ihm
solches  aufgetragen  hatte?  Hat  es  nicht  umgekehrt  die  grösste
Wahrscheinlichkeit  für  sich,  dass  die  Stelle  des  Testamentes
erst  dann  entstand,  als  der  bisherige,  beim  Tode  des  Kaisers
noch  kaum  vorauszusehende  Lauf  der  Dinge  eine  solche  Anordnung ­
  als  das  den  Interessen  Markwalds  entsprechendste
erscheinen  lassen  musste?
Man  wird  vielleicht  einwenden,  dass  das  Testament  für
die  damaligen  Verhandlungen  doch  keine  massgebende  Bedeutung ­
  haben  konnte.  War  die  Kirche  überhaupt  bereit,  auf  der
von  Markwald  vorgeschlagenen  Grundlage  mit  ihm  abzuschliessen,
  so  bedurfte  es  des  Testamentes  nicht.  War  sie  dazu
aber  an  und  für  sich  nicht  geneigt,  so  war  auch  nicht  zu
erwarten,  dass  sie  sich  durch  das  Testament  dazu  bestimmen
liess;  sie  beanspruchte  die  Reichsländer  ganz  unabhängig  vom
letzten  Willen  des  Kaisers  als  ihr  Eigenthum,  war  von  diesem
Gesichtspunkte  aus  in  keiner  Weise  verpflichtet,  auf  einschränkende ­
  Verfügungen  desselben  Rücksicht  zu  nehmen.
Dem  gegenüber  wird  aber  zu  beachten  sein,  dass  die  Kirche
sichtlich  Werth  darauf  legte,  in  den  Besitz  eines  Schriftstückes
zu  gelangen,  von  dom  Markwald  mit  Recht  behauptete,  dass
            
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