Ueber das Testament Kaiser Heinrichs VI.
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begriff (Ital. Forsch. 2, 222), mit den unmittelbaren Reichsbesitzungen
Bertinoro, Medicina und Argelata. Diese Lande soll
er nun aber vom Pabste zu Lehen nehmen, ihm den Treueid
dafür leisten und nach seinem erblosen Tode sollen sie der
römischen Kirche heimfallen. Damit hätte der Kaiser die
Kirche als Eigenthümerin jener Lande anerkannt. Und das
erscheint mir durchaus unglaublich.
Allerdings hat die Kirche sogleich nach dem Tode des
Kaisers jene Lande und ausserdem noch das Herzogthum Spoleto
und Tuszien für sich in Anspruch genommen. Wir haben
früher mehrfach in den später hervortretenden Ansprüchen der
Kirche einen Halt zur Bestimmung dessen gesucht, was die
Kirche schon früher vom Kaiser verlangt haben dürfte. Aber
wir thaten das doch nur in der Weise, dass wir da das Nachher
mit dem Vorher in bestimmteren Zusammenhang brachten,
uns zu dem Schlüsse aus dem Nachher nur da berechtigt hielten,
wo zugleich schon die vorhergehenden Ereignisse solche
Forderungen wahrscheinlich machen mussten. Das aber scheint
eben hier nicht der Fall zu sein.
In dieser Richtung war allerdings früher die übliche Ansicht,
bei jenen auf ganz Mittelitalien gerichteten Bestrebungen
der Kirche habe es sich um Ansprüche gehandelt, deren Berechtigung
wenigstens nach den Anschauungen der damaligen
Zeit nicht in Zweifel gezogen worden wäre, deren Geltendmachung
bisher lediglich die überlegene Macht des Kaiserthums gehindert
hätte. Von dieser Auffassung aus würde es allerdings
nicht befremden können, wenn die Kirche vom Kaiser schon
früher die Anerkennung dieser Ansprüche verlangt und der
sterbende Kaiser sie zugestanden hätte. Dagegen habe ich
(Ital. Forsch. 2, 291 ff.) zu begründen gesucht, dass solche Ansprüche
von der Kirche in der Zeit vor dem Tode des Kaisers
überhaupt gar nicht erhoben wurden, dass sie dem Reiche insbesondere
seit dem Frieden von Venedig den rechtmässigen
Besitz jener Lande gar nicht bestritt, dass in jener Zeit wohl
Niemand auch nur daran dachte, dass da die Rechte des
Reiches weniger begründete seien, als in irgend welchen anderen
Landestheilen. Dann muss es natürlich im höchsten
Grade auffallen, dass der Kaiser letztwillig Ansprüche sollte