Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  das  Testament  Kaiser  Heinrichs  VI.

279

begriff  (Ital.  Forsch.  2,  222),  mit  den  unmittelbaren  Reichsbesitzungen ­
  Bertinoro,  Medicina  und  Argelata.  Diese  Lande  soll
er  nun  aber  vom  Pabste  zu  Lehen  nehmen,  ihm  den  Treueid
dafür  leisten  und  nach  seinem  erblosen  Tode  sollen  sie  der
römischen  Kirche  heimfallen.  Damit  hätte  der  Kaiser  die
Kirche  als  Eigenthümerin  jener  Lande  anerkannt.  Und  das
erscheint  mir  durchaus  unglaublich.
Allerdings  hat  die  Kirche  sogleich  nach  dem  Tode  des
Kaisers  jene  Lande  und  ausserdem  noch  das  Herzogthum  Spoleto
  und  Tuszien  für  sich  in  Anspruch  genommen.  Wir  haben
früher  mehrfach  in  den  später  hervortretenden  Ansprüchen  der
Kirche  einen  Halt  zur  Bestimmung  dessen  gesucht,  was  die
Kirche  schon  früher  vom  Kaiser  verlangt  haben  dürfte.  Aber
wir  thaten  das  doch  nur  in  der  Weise,  dass  wir  da  das  Nachher ­
  mit  dem  Vorher  in  bestimmteren  Zusammenhang  brachten,
uns  zu  dem  Schlüsse  aus  dem  Nachher  nur  da  berechtigt  hielten, ­
  wo  zugleich  schon  die  vorhergehenden  Ereignisse  solche
Forderungen  wahrscheinlich  machen  mussten.  Das  aber  scheint
eben  hier  nicht  der  Fall  zu  sein.
In  dieser  Richtung  war  allerdings  früher  die  übliche  Ansicht, ­
  bei  jenen  auf  ganz  Mittelitalien  gerichteten  Bestrebungen
der  Kirche  habe  es  sich  um  Ansprüche  gehandelt,  deren  Berechtigung ­
  wenigstens  nach  den  Anschauungen  der  damaligen
Zeit  nicht  in  Zweifel  gezogen  worden  wäre,  deren  Geltendmachung
bisher  lediglich  die  überlegene  Macht  des  Kaiserthums  gehindert ­
  hätte.  Von  dieser  Auffassung  aus  würde  es  allerdings
nicht  befremden  können,  wenn  die  Kirche  vom  Kaiser  schon
früher  die  Anerkennung  dieser  Ansprüche  verlangt  und  der
sterbende  Kaiser  sie  zugestanden  hätte.  Dagegen  habe  ich
(Ital.  Forsch.  2,  291  ff.)  zu  begründen  gesucht,  dass  solche  Ansprüche ­
  von  der  Kirche  in  der  Zeit  vor  dem  Tode  des  Kaisers
überhaupt  gar  nicht  erhoben  wurden,  dass  sie  dem  Reiche  insbesondere ­
  seit  dem  Frieden  von  Venedig  den  rechtmässigen
Besitz  jener  Lande  gar  nicht  bestritt,  dass  in  jener  Zeit  wohl
Niemand  auch  nur  daran  dachte,  dass  da  die  Rechte  des
Reiches  weniger  begründete  seien,  als  in  irgend  welchen  anderen ­
  Landestheilen.  Dann  muss  es  natürlich  im  höchsten
Grade  auffallen,  dass  der  Kaiser  letztwillig  Ansprüche  sollte
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.