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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

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278  Ficker.
ja  überhaupt  ein  Eintreten  der  Kirche  für  das  Reich  nach
seinem  Tode  zur  Voraussetzung  hatte.
Der  Kaiser  hatte  natürlich  die  Ausführbarkeit  seines
Angebotes  im  Auge.  Dann  aber  wird  man  doch  sagen  müssen,
dass  der  Verzicht  auf  alles,  was  das  Reich  bisher  innerhalb
des  Patrimonium  in  Händen  hatte,  und  die  Ueberlassung  des
mathildischen  Gutes  für  die  Kirche  so  wertlivoll  waren,  dass
der  Kaiser  wohl  erwarten  durfte,  dieselbe  dadurch  zum  Eingehen ­
  auf  seine  Wünsche  zu  bestimmen.  Zudem  ist  es  wenigstens
möglich,  dass.das  Testament,  welches  uns  ja  nicht  vollständig
vorliegt,  auch  bezüglich  der  kirchlichen  Befugnisse  im  Kaiserreiche ­
  oder  Königreiche  noch  Bestimmungen  enthielt,  welche
den  Wünschen  der  Kirche  entgegenkamen.  Vor  allem  aber
wird  zu  beachten  sein,  dass  für  jene  Concessionen  von  der
Kirche  selbst  keinerlei  Verzicht  auf  ein  ihr  zustehendes  Recht
verlangt  wurde,  dass  sie  an  und  für  sich  zu  einem  Einsprüche
gegen  die  Nachfolge  Friedrichs  im  Kaiserreiche  oder  Königreiche ­
  rechtlich  keine  Befugniss  hatte,  dass  im  wesentlichen
nur  die  Forderung  an  sie  gestellt  wurde,  die  missliche  Lage,
in  welche  der  junge  Thronerbe  nach  dem  Tode  des  Vaters
kommen  konnte,  nicht  wider  das  Recht  in  ihrem  Interesse
auszubeuten.

Finde  ich  bis  dahin  nichts,  was  Verdacht  gegen  die  Echtheit ­
  des  Testamentes  erregen  könnte,  scheinen  mir  die  Bestimmungen ­
  desselben  der  Sachlage  angemessen,  wie  sie  sich
dem  sterbenden  Kaiser  darstellen  musste,  so  kann  ich  mich  zu
solchem  Zugeständniss  nicht  wohl  entscliliessen  bezüglich  der
Schlussstelle,  welche  sich  auf  denjenigen  bezieht,  welcher  der
Fälscher  sein  muss,  wenn  überhaupt  eine  Fälschung  anzunehmen ­
  ist.
Darnach  ist  vorausgesetzt,  dass  Markwald  auch  nach  dem
Tode  des  Kaisers  im  Besitze  von  allem  bleibt,  was  im  Kaiserreiche ­
  bisher  in  seiner  Hand  war.  Das  war  einmal  die  Mark
Ancona;  dann  das  Herzogthum  Ravenna,  worunter  man  damals
die  ganze  Romagna,  so  weit  sie  unter  Reichsverwaltung  stand,
            
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