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278 Ficker.
ja überhaupt ein Eintreten der Kirche für das Reich nach
seinem Tode zur Voraussetzung hatte.
Der Kaiser hatte natürlich die Ausführbarkeit seines
Angebotes im Auge. Dann aber wird man doch sagen müssen,
dass der Verzicht auf alles, was das Reich bisher innerhalb
des Patrimonium in Händen hatte, und die Ueberlassung des
mathildischen Gutes für die Kirche so wertlivoll waren, dass
der Kaiser wohl erwarten durfte, dieselbe dadurch zum Eingehen
auf seine Wünsche zu bestimmen. Zudem ist es wenigstens
möglich, dass.das Testament, welches uns ja nicht vollständig
vorliegt, auch bezüglich der kirchlichen Befugnisse im Kaiserreiche
oder Königreiche noch Bestimmungen enthielt, welche
den Wünschen der Kirche entgegenkamen. Vor allem aber
wird zu beachten sein, dass für jene Concessionen von der
Kirche selbst keinerlei Verzicht auf ein ihr zustehendes Recht
verlangt wurde, dass sie an und für sich zu einem Einsprüche
gegen die Nachfolge Friedrichs im Kaiserreiche oder Königreiche
rechtlich keine Befugniss hatte, dass im wesentlichen
nur die Forderung an sie gestellt wurde, die missliche Lage,
in welche der junge Thronerbe nach dem Tode des Vaters
kommen konnte, nicht wider das Recht in ihrem Interesse
auszubeuten.
Finde ich bis dahin nichts, was Verdacht gegen die Echtheit
des Testamentes erregen könnte, scheinen mir die Bestimmungen
desselben der Sachlage angemessen, wie sie sich
dem sterbenden Kaiser darstellen musste, so kann ich mich zu
solchem Zugeständniss nicht wohl entscliliessen bezüglich der
Schlussstelle, welche sich auf denjenigen bezieht, welcher der
Fälscher sein muss, wenn überhaupt eine Fälschung anzunehmen
ist.
Darnach ist vorausgesetzt, dass Markwald auch nach dem
Tode des Kaisers im Besitze von allem bleibt, was im Kaiserreiche
bisher in seiner Hand war. Das war einmal die Mark
Ancona; dann das Herzogthum Ravenna, worunter man damals
die ganze Romagna, so weit sie unter Reichsverwaltung stand,