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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

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Fickor.

wissen  wollte;  das  waren  eben  nicht  die  herkömmlichen  Rechte,
Tankred  gehörte  nicht  zu  den  rechtmässigen  Königen  Siziliens;
auch  von  Seiten  dos  Pabstes  wird  er  in  den  spätem  Verbriefungen ­
  für  Constanze,  welche  auf  Grundlage  des  Vertrages
von  1156  erfolgten,  denselben  nicht  zugezählt  und  auf  seinen
Vorgang  nicht  hingewiesen,  obwohl  der  Pabst  von  Constanze
dieselben  und  noch  weitergehende  Zugeständnisse  verlangte.
Der  Kaiser  bestimmt  dann  weiter:  d.  papae  seewritatem
faciant,  sicuti  reges  Siciliae  summo  pontifici  et  Romanae  ecclesiae
facere  consueverunt.  Ich  glaube  allerdings,  wie  auch  Winkelmann
annimmt,  dass  darin  eine  Anerkennung  des  Rechtes  des  Pabstes
auf  Fidelitas  und  Hominium  ausgesprochen  sein  soll.  Aber  die
Ausdrücke  selbst  sind  doch  kaum  zufällig  vermieden  und  durch
einen  allgemeineren  ersetzt,  der  keineswegs  vorzugsweise  mit
Beziehung  auf  das  Lehnsverhältniss  in  Gebrauch  war.  Es  tritt
das  noch  auffallender  dadurch  hervor,  dass  in  der  von  Markwald ­
  handelnden  Schlussstelle  neben  der  Sccuritas  ausdrücklich
die  Fidelitas  hervorgehoben  wird.  Der  Grund  wird  darin  zu
suchen  sein,  dass  das  Testament  im  jungen  Friedrich  den
künftigen  Kaiser  sieht,  bei  dem  sich  demnach  dasselbe  Hinderniss ­
  ergab,  welches  den  Kaiser  selbst  an  Leistung  des  Lelmseides
  gehindert  hatte.  Bei  Constanze  lag  zumal  nach  dem  Tode
des  Kaisers  ein  solches  Hinderniss  nicht  vor.  Sie  mochte  ihn
etwa  leisten,  es  mochte  dann  für  Friedrich  die  Sache  durch
spätere  Unterhandlungen  geregelt  werden.  Der  Kaiser  will,
wie  mir  scheint,  das  Recht  des  Pabstes  nicht  in  Abrede
stellen,  aber  doch  auch  nicht  selbst  aussprechen,  dass  der
künftige  Kaiser  wirklich  den  Lehnseid  leisten  soll.
Ist  demnach  auch  diese  Stelle  kaum  als  bestimmteres
Zugeständniss  des  Kaisers  zu  fassen,  so  wird  man  ein  solches
eher  darin  finden  können,  dass  ausdrücklich  ausgesprochen  ist,
dass  das  Königreich  nach  dem  Tode  der  Kaiserin,  wenn  diese
den  Sohn  überlebt,  oder  nach  dem  erblosen  Tode  Friedrichs
der  Kirche  heimfallen  soll.  Heisst  es  im  Vertrage  mit  K.  Wilhelm
von  1156,  dass  das  Reich  auch  seinen  Erben  verliehen  werden
soll,  qui  in  regnum  pro  voluntaria  ordinatione  nostra  successerint,
und  nochmals,  quos  pro  voluntaria  ordinatione  nostra  statuerimusso
  liess  sich  daraufhin  doch  geltend  machen,  dass
            
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