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Fickor.
wissen wollte; das waren eben nicht die herkömmlichen Rechte,
Tankred gehörte nicht zu den rechtmässigen Königen Siziliens;
auch von Seiten dos Pabstes wird er in den spätem Verbriefungen
für Constanze, welche auf Grundlage des Vertrages
von 1156 erfolgten, denselben nicht zugezählt und auf seinen
Vorgang nicht hingewiesen, obwohl der Pabst von Constanze
dieselben und noch weitergehende Zugeständnisse verlangte.
Der Kaiser bestimmt dann weiter: d. papae seewritatem
faciant, sicuti reges Siciliae summo pontifici et Romanae ecclesiae
facere consueverunt. Ich glaube allerdings, wie auch Winkelmann
annimmt, dass darin eine Anerkennung des Rechtes des Pabstes
auf Fidelitas und Hominium ausgesprochen sein soll. Aber die
Ausdrücke selbst sind doch kaum zufällig vermieden und durch
einen allgemeineren ersetzt, der keineswegs vorzugsweise mit
Beziehung auf das Lehnsverhältniss in Gebrauch war. Es tritt
das noch auffallender dadurch hervor, dass in der von Markwald
handelnden Schlussstelle neben der Sccuritas ausdrücklich
die Fidelitas hervorgehoben wird. Der Grund wird darin zu
suchen sein, dass das Testament im jungen Friedrich den
künftigen Kaiser sieht, bei dem sich demnach dasselbe Hinderniss
ergab, welches den Kaiser selbst an Leistung des Lelmseides
gehindert hatte. Bei Constanze lag zumal nach dem Tode
des Kaisers ein solches Hinderniss nicht vor. Sie mochte ihn
etwa leisten, es mochte dann für Friedrich die Sache durch
spätere Unterhandlungen geregelt werden. Der Kaiser will,
wie mir scheint, das Recht des Pabstes nicht in Abrede
stellen, aber doch auch nicht selbst aussprechen, dass der
künftige Kaiser wirklich den Lehnseid leisten soll.
Ist demnach auch diese Stelle kaum als bestimmteres
Zugeständniss des Kaisers zu fassen, so wird man ein solches
eher darin finden können, dass ausdrücklich ausgesprochen ist,
dass das Königreich nach dem Tode der Kaiserin, wenn diese
den Sohn überlebt, oder nach dem erblosen Tode Friedrichs
der Kirche heimfallen soll. Heisst es im Vertrage mit K. Wilhelm
von 1156, dass das Reich auch seinen Erben verliehen werden
soll, qui in regnum pro voluntaria ordinatione nostra successerint,
und nochmals, quos pro voluntaria ordinatione nostra statuerimusso
liess sich daraufhin doch geltend machen, dass