Ueber das Testament Kaiser Heinrichs VI.
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warf, die treuesten Anhänger des Kaisers aus dem Königreiche
vertrieb, dann selbst den Rechten ihres Sohnes auf das Kaiserreich
entgegentrat, indem sie ihn zu sich nahm und nur als
König Siziliens behandelte, erst diese Schritte veranlassten
doch zunächst die allgemeine Verwirrung der Reichsverhältnisse.
Das aber konnte der Kaiser schwerlich schon voraussehen.
Anderseits aber ist gewiss nicht zu verkennen, dass
im allgemeinen Grund genug für ihn vorlag, den Geschicken
seines Sohnes mit Besorgniss entgegenzusehen, dass in dieser
Richtung die Aussicht, den Pabst zum Eintreten für das Interesse
desselben zu bewegen, die grösste Beruhigung gewähren
konnte, dass es demnach von vornherein in keiner Weise unwahrscheinlich
ist, wenn der Kaiser jetzt in einem Testamente
der Kirche Zugeständnisse machte, welche er ihr bis dahin
verweigert haben wird.
Sehen wir nun auf dieses-Testament, dessen Bestimmungen
wir bisher absichtlich nicht berücksichtigten, so setzt der
Kaiser natürlich voraus, dass das Königreich seiner Gemahlin
und seinem Sohne verbleibt. Und zwar nicht so, wie Winkelmann
annimmt, dass Constanze nur als Vormünderin ihres
Sohnes Regentin sein soll; Constanze war nach seinem Tode
nicht blos Witwe des bisherigen Königs, sondern als Erbin
der früheren Könige Königin aus eigenem Rechte, welcher
nun nur der Sohn, wie früher der Gemahl, als König zur
Seite tritt. Wie beide im Testamente ganz auf gleiche Stufe
gestellt erscheinen, so tritt auch später dieses Verhältniss ganz
deutlich hervor, wenn der Papst 1198 der Kaiserin und dem
jungen Könige das Königreich zu Lehen gibt, sich insbesondere
auch von jener Lehnstreue schwören und das Hominium versprechen
lässt. (Huillard 1, 17). Der Kaiser bestimmt nun,
dass beide dem Pabste alle Rechte zugestehen sollen, welche
die Könige Siziliens ihm herkömmlich gewährten. Ein Zugeständniss
ist darin wenigstens so lange nicht zu sehen, als
sich nicht nachweisen lässt, dass der Kaiser selbst nicht bereit
gewesen war, abgesehen von dem Lehnseide alle der Kirche
nach dem Vertrage von 1156 zustehenden Rechte anzuerkennen.
Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Kaiser damit der
Kirche die weitergehenden Zugeständnisse Tankrcds gewahrt
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