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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  das  Testament  Kaiser  Heinrichs  VI.

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warf,  die  treuesten  Anhänger  des  Kaisers  aus  dem  Königreiche
vertrieb,  dann  selbst  den  Rechten  ihres  Sohnes  auf  das  Kaiserreich ­
  entgegentrat,  indem  sie  ihn  zu  sich  nahm  und  nur  als
König  Siziliens  behandelte,  erst  diese  Schritte  veranlassten
doch  zunächst  die  allgemeine  Verwirrung  der  Reichsverhältnisse.
  Das  aber  konnte  der  Kaiser  schwerlich  schon  voraussehen. ­
  Anderseits  aber  ist  gewiss  nicht  zu  verkennen,  dass
im  allgemeinen  Grund  genug  für  ihn  vorlag,  den  Geschicken
seines  Sohnes  mit  Besorgniss  entgegenzusehen,  dass  in  dieser
Richtung  die  Aussicht,  den  Pabst  zum  Eintreten  für  das  Interesse ­
  desselben  zu  bewegen,  die  grösste  Beruhigung  gewähren
konnte,  dass  es  demnach  von  vornherein  in  keiner  Weise  unwahrscheinlich ­
  ist,  wenn  der  Kaiser  jetzt  in  einem  Testamente
der  Kirche  Zugeständnisse  machte,  welche  er  ihr  bis  dahin
verweigert  haben  wird.
Sehen  wir  nun  auf  dieses-Testament,  dessen  Bestimmungen
wir  bisher  absichtlich  nicht  berücksichtigten,  so  setzt  der
Kaiser  natürlich  voraus,  dass  das  Königreich  seiner  Gemahlin
und  seinem  Sohne  verbleibt.  Und  zwar  nicht  so,  wie  Winkelmann ­
  annimmt,  dass  Constanze  nur  als  Vormünderin  ihres
Sohnes  Regentin  sein  soll;  Constanze  war  nach  seinem  Tode
nicht  blos  Witwe  des  bisherigen  Königs,  sondern  als  Erbin
der  früheren  Könige  Königin  aus  eigenem  Rechte,  welcher
nun  nur  der  Sohn,  wie  früher  der  Gemahl,  als  König  zur
Seite  tritt.  Wie  beide  im  Testamente  ganz  auf  gleiche  Stufe
gestellt  erscheinen,  so  tritt  auch  später  dieses  Verhältniss  ganz
deutlich  hervor,  wenn  der  Papst  1198  der  Kaiserin  und  dem
jungen  Könige  das  Königreich  zu  Lehen  gibt,  sich  insbesondere
auch  von  jener  Lehnstreue  schwören  und  das  Hominium  versprechen ­
  lässt.  (Huillard  1,  17).  Der  Kaiser  bestimmt  nun,
dass  beide  dem  Pabste  alle  Rechte  zugestehen  sollen,  welche
die  Könige  Siziliens  ihm  herkömmlich  gewährten.  Ein  Zugeständniss
  ist  darin  wenigstens  so  lange  nicht  zu  sehen,  als
sich  nicht  nachweisen  lässt,  dass  der  Kaiser  selbst  nicht  bereit
gewesen  war,  abgesehen  von  dem  Lehnseide  alle  der  Kirche
nach  dem  Vertrage  von  1156  zustehenden  Rechte  anzuerkennen.
Insbesondere  ist  nicht  anzunehmen,  dass  der  Kaiser  damit  der
Kirche  die  weitergehenden  Zugeständnisse  Tankrcds  gewahrt
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