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Ficker.
feindlichen Einfall K. Heinrichs in das Patrimonium geführt
hatte, welche Wirren nach sich zog, welche erst 1189 einen
den Interessen des Reichs entsprechenden Abschluss fanden (vgl.
Scheffer a. a. 0. 34 ff.). Der andere war die Doppelwahl zu
Lüttich 1192, wo der Kaiser mit Uebergehung der beiden Gewählten
einen Dritten aufstellte und welche gerade durch die
unerhörte Mordthat, zu der sie Veranlassung wurde, die Aufmerksamkeit
nur um so mehr auf diese Verhältnisse wenden
musste (vgl. Toeche 216 ff.). In beiden Fällen hatte der vom
Kaiser übergangene Bewerber sich an den Pabst gewandt, war
von diesem trotz des Einspruches des Kaisers bestätigt und im
Aufträge desselben geweiht. Trotz der Bestimmungen des
Concordates nahm die Curie sichtlich das oberste Entscheidungsrecht
für sich in Anspruch. Beim Lütticher Streite wird
zudem ausdrücklich erwähnt, dass es sich für die antikaiserliche
Partei nicht blos um den Einzelfall, sondern um die Minderung
der kaiserlichen Befugnisse bei den Wahlen überhaupt
handelte (Toeche 226). Eine Regelung dieser Verhältnisse, ein
Abstehen der einen oder der andern Gewalt von ihren Ansprüchen
war nicht wohl zu umgehen. Ich glaube mich kaum
zu täuschen, wenn ich annehme, dass das, was die Nachfolger
des Kaisers gewährten, von ihm selbst schon gefordert wurde,
wenn auch vielleicht nicht in so vorbehaltloser Weise.
Es wird weiter keinem Zweifel unterliegen, dass die Forderungen,
welche der Pabst an Heinrich als Kaiser stellte, sich
insbesondere auch auf Besitzungen bezogen, welche der römischen
Kirche zu restituiren seien. In dieser Richtung wird
zunächst an den Thcil des tuscischen Patrimonium zu denken
sein, der Montefiascone, Acquapendente und Radicofani umfasste.
Er war in den Händen des Reichs und zwar, wie Inan
vermuthen möchte, auf Grund wenigstens vorläufiger Abmachungen
mit der Kirche, da die Restitution von 1189 jene
Orte nicht umfasste und während der jetzigen Verhandlungen
nur Vetralla als ein Ort bezeichnet wird, auf dessen Besitz die
Kirche unmittelbaren Anspruch habe (vgl. Ital. Forschungen
2, 311). Förmlich verzichtet wird die Kirche aber schwerlich
auf jenes Gebiet haben, das sie auch später immer als ihr
Eigen beanspruchte; es liegt daher sehr nahe anzunehmen, dass
vom Kaiser der Verzicht auf dasselbe verlangt wurde.