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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

268  .

Ficker.

feindlichen  Einfall  K.  Heinrichs  in  das  Patrimonium  geführt
hatte,  welche  Wirren  nach  sich  zog,  welche  erst  1189  einen
den  Interessen  des  Reichs  entsprechenden  Abschluss  fanden  (vgl.
Scheffer  a.  a.  0.  34  ff.).  Der  andere  war  die  Doppelwahl  zu
Lüttich  1192,  wo  der  Kaiser  mit  Uebergehung  der  beiden  Gewählten ­
  einen  Dritten  aufstellte  und  welche  gerade  durch  die
unerhörte  Mordthat,  zu  der  sie  Veranlassung  wurde,  die  Aufmerksamkeit ­
  nur  um  so  mehr  auf  diese  Verhältnisse  wenden
musste  (vgl.  Toeche  216  ff.).  In  beiden  Fällen  hatte  der  vom
Kaiser  übergangene  Bewerber  sich  an  den  Pabst  gewandt,  war
von  diesem  trotz  des  Einspruches  des  Kaisers  bestätigt  und  im
Aufträge  desselben  geweiht.  Trotz  der  Bestimmungen  des
Concordates  nahm  die  Curie  sichtlich  das  oberste  Entscheidungsrecht ­
  für  sich  in  Anspruch.  Beim  Lütticher  Streite  wird
zudem  ausdrücklich  erwähnt,  dass  es  sich  für  die  antikaiserliche ­
  Partei  nicht  blos  um  den  Einzelfall,  sondern  um  die  Minderung ­
  der  kaiserlichen  Befugnisse  bei  den  Wahlen  überhaupt
handelte  (Toeche  226).  Eine  Regelung  dieser  Verhältnisse,  ein
Abstehen  der  einen  oder  der  andern  Gewalt  von  ihren  Ansprüchen ­
  war  nicht  wohl  zu  umgehen.  Ich  glaube  mich  kaum
zu  täuschen,  wenn  ich  annehme,  dass  das,  was  die  Nachfolger
des  Kaisers  gewährten,  von  ihm  selbst  schon  gefordert  wurde,
wenn  auch  vielleicht  nicht  in  so  vorbehaltloser  Weise.
Es  wird  weiter  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  die  Forderungen, ­
  welche  der  Pabst  an  Heinrich  als  Kaiser  stellte,  sich
insbesondere  auch  auf  Besitzungen  bezogen,  welche  der  römischen ­
  Kirche  zu  restituiren  seien.  In  dieser  Richtung  wird
zunächst  an  den  Thcil  des  tuscischen  Patrimonium  zu  denken
sein,  der  Montefiascone,  Acquapendente  und  Radicofani  umfasste. ­
  Er  war  in  den  Händen  des  Reichs  und  zwar,  wie  Inan
vermuthen  möchte,  auf  Grund  wenigstens  vorläufiger  Abmachungen ­
  mit  der  Kirche,  da  die  Restitution  von  1189  jene
Orte  nicht  umfasste  und  während  der  jetzigen  Verhandlungen
nur  Vetralla  als  ein  Ort  bezeichnet  wird,  auf  dessen  Besitz  die
Kirche  unmittelbaren  Anspruch  habe  (vgl.  Ital.  Forschungen
2,  311).  Förmlich  verzichtet  wird  die  Kirche  aber  schwerlich
auf  jenes  Gebiet  haben,  das  sie  auch  später  immer  als  ihr
Eigen  beanspruchte;  es  liegt  daher  sehr  nahe  anzunehmen,  dass
vom  Kaiser  der  Verzicht  auf  dasselbe  verlangt  wurde.
            
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