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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  das  Testament  Kaiser  Heinrichs  VI.

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weiss,  angeblich  auf  Befürwortung  der  Bischöfe  von  Passau
und  Worms  zum  Erzbischof  von  Siponto  geweiht.  Der  Kaiser
schreibt,  dass  er  nicht  bezweifle,  derselbe  sei  ein  ganz  vortrefflicher ­
  Mann;  aber  jene  Bischöfe  hätten  von  ihm  keinen
Auftrag  gehabt,  sich  für  denselben  zu  verwenden.  Hic  ergo
ut  in  Sipontino  archiepiscopatu  contra  antecessorum  nostrorum  et
regni  consuetudinem  instituatur,  concedere  non  possumus,  maxime
cum  in  hoc  iuri  ipsius  regni  nostroque  detrahatur  lionori,  quem
non  minorem  predecessoribus  nostris  in  regno  esse  volumus,  neque
vos  veile  credimus,  sed  maiorem  ex  eo,  quod  illis  sublimiores
iudicamur  et  potentiores.  Es  leidet  darnach  keinen  Zweifel,
dass  der  Kaiser  nicht  gewillt  war,  irgend  etwas  von  dem  nachzulassen, ­
  was  der  Pabst  im  Vertrage  von  1156  zugestanden
hatte.  Dagegen  könnte  es  scheinen,  dass  der  Pabst  glaubt,
sich  auf  den  Standpunkt  des  Vertrags  mit  Tankred  stellen  zu
dürfen;  er  scheint  anzunehmen,  dass  der  Kaiser  kein  Einspruchsrecht ­
  habe,  wenn  er  nicht  etwa  behaupten  könne,  es
handle  sich  um  einen  offenkundigen  Verräther  oder  Feind.
Denn  dass  der  Pabst,  wie  Toeche  433  annimmt,  einen  jenen
Bischöfen  ertheilten  Befehl  des  Kaisers,  also  dessen  vorherige
Zustimmung  geltend  gemacht  habe,  scheint  mir  aus  der  mehrfach ­
  ironisch  gehaltenen  Fassung  des  Schreibens  nicht  hervorzugehen. ­

Bezüglich  des  Königreichs  sind  anderweitige  Forderungen
des  Pabstes  nicht  anzunehmen.  Es  wird  dafür  massgebend  sein
dürfen,  dass  auch  dann,  als  Constanze  nach  dem  Tode  ries
Kaisers  nicht  in  der  Lage  war,  irgend  welche  Forderungen  des
Pabstes  abzuweisen,  nichts  von  ihr  verlangt  wurde,  als  die  Beseitigung ­
  jener  die  kirchlichen  Befugnisse  beschränkenden  Bestimmungen. ­
  Dagegen  wissen  wir,  dass  es  sich  bei  diesen
Verhandlungen  keineswegs  nur  um  Forderungen  bezüglich  des
Königreichs  handelte.  Sie  betrafen  insbesondere  auch  das
Kaiserreich.  Der  Kaiser  spricht  von  päbstlichen  Forderungen,
welche  mit  dem  Nutzen  und  der  Ehre  des  Kaiserreichs  unvereinbar ­
  seien;  er  behauptet,  er  habe  dem  Pabstc  so  weitgehende
Anerbietungen  gemacht,  wie  sie  weder  von  seinem  Vater,  dem
Kaiser  Friedrich,  noch  von  irgend  einem  andern  seiner  Vorgänger ­
  jemals  einem  Vorgänger  des  Pabstes  gemacht  seien.
Wir  dürfen  darnach  annehmen,  dass  gerade  die  Punkte,  bei
            
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