Ueber das Testament Kaiser Heinrichs VI.
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weiss, angeblich auf Befürwortung der Bischöfe von Passau
und Worms zum Erzbischof von Siponto geweiht. Der Kaiser
schreibt, dass er nicht bezweifle, derselbe sei ein ganz vortrefflicher
Mann; aber jene Bischöfe hätten von ihm keinen
Auftrag gehabt, sich für denselben zu verwenden. Hic ergo
ut in Sipontino archiepiscopatu contra antecessorum nostrorum et
regni consuetudinem instituatur, concedere non possumus, maxime
cum in hoc iuri ipsius regni nostroque detrahatur lionori, quem
non minorem predecessoribus nostris in regno esse volumus, neque
vos veile credimus, sed maiorem ex eo, quod illis sublimiores
iudicamur et potentiores. Es leidet darnach keinen Zweifel,
dass der Kaiser nicht gewillt war, irgend etwas von dem nachzulassen,
was der Pabst im Vertrage von 1156 zugestanden
hatte. Dagegen könnte es scheinen, dass der Pabst glaubt,
sich auf den Standpunkt des Vertrags mit Tankred stellen zu
dürfen; er scheint anzunehmen, dass der Kaiser kein Einspruchsrecht
habe, wenn er nicht etwa behaupten könne, es
handle sich um einen offenkundigen Verräther oder Feind.
Denn dass der Pabst, wie Toeche 433 annimmt, einen jenen
Bischöfen ertheilten Befehl des Kaisers, also dessen vorherige
Zustimmung geltend gemacht habe, scheint mir aus der mehrfach
ironisch gehaltenen Fassung des Schreibens nicht hervorzugehen.
Bezüglich des Königreichs sind anderweitige Forderungen
des Pabstes nicht anzunehmen. Es wird dafür massgebend sein
dürfen, dass auch dann, als Constanze nach dem Tode ries
Kaisers nicht in der Lage war, irgend welche Forderungen des
Pabstes abzuweisen, nichts von ihr verlangt wurde, als die Beseitigung
jener die kirchlichen Befugnisse beschränkenden Bestimmungen.
Dagegen wissen wir, dass es sich bei diesen
Verhandlungen keineswegs nur um Forderungen bezüglich des
Königreichs handelte. Sie betrafen insbesondere auch das
Kaiserreich. Der Kaiser spricht von päbstlichen Forderungen,
welche mit dem Nutzen und der Ehre des Kaiserreichs unvereinbar
seien; er behauptet, er habe dem Pabstc so weitgehende
Anerbietungen gemacht, wie sie weder von seinem Vater, dem
Kaiser Friedrich, noch von irgend einem andern seiner Vorgänger
jemals einem Vorgänger des Pabstes gemacht seien.
Wir dürfen darnach annehmen, dass gerade die Punkte, bei