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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  das  Testament  Kaiser  Heinrichs  VI.

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ein  früheres  Beispiel.  Kaiser  Lothar  nahm  1133  das  mathildische
  Gut  vom  Pabste  zu  Lehen;  er  verpflichtete  sich  auch
zu  einem  jährlichen  Lehnszinse;  aber  die  Mannschaft  leistete
er  nicht,  während  sie  der  Herzog  von  Baiern  als  sein  Nachfolger ­
  dann  allerdings  leisten  sollte  (vgl.  Heerschild  33.)  Nach
dem  Vertrage  1156  war  auch  der  König  von  Sicilien  dem
Pabste  zu  einem  Lehnszinse  von  sechshundert  Schifaten  für
Apulien  und  Calabrien,  und  vierhundert  für  Marsien  verpflichtet. ­
  .Dieser  Zahlung  hat  sich  der  Kaiser  gewiss  nicht
entziehen  wollen;  Dandolo  sagt  sogar,  dass  er  sie  wirklich
geleistet  habe;  und  wenn  Toeche  436  diese  Angabe  eben  deshalb ­
  verwirft,  weil  der  Lehns'eid  nicht  geleistet  sei,  so  ist
dagegen  zu  bemerken,  dass  beides  nicht  in  nothwendigem
Zusammenhänge  steht,  dass  wohl  der  Lehnseid,  nicht  aber  der
Zins  mit  der  kaiserlichen  Würde  unvereinbar  war.  Es  wird
wohl  ausdrücklich  erwähnt,  dass  gerade  in  solchen  Fällen  statt
der  Mannschaft  ein  Zins  gezahlt  wurde  (Heerschild  20).
Allerdings  hing  es  vom  guten  Willen  des  Herren  ab,  ob
er  die  Mannschaft  nachsehen  wollte.  Bestand  der  Pabst  einfach ­
  auf  der  Strenge  des  Rechts,  so  konnte  er  die  Belehnung
ohne  Mannschaft  verweigern,  musste  dann  aber  wohl  überhaupt
auf  rechtliche  Ordnung  dieses  Verhältnisses-  verzichten,  da  er
voraussehen  konnte,  dass  der  Kaiser  sich  nie  dazu  verstehen
werde,  sein  Lehnsmann  zu  werden,  zumal  derselbe  bereits  im
thatsächlichen  Besitze  des  Königreiches  war.  Wahrscheinlicher
bewegten  sich  die  Verhandlungen  in  der  Richtung,  dass  der
Pabst  sich  bereit  erklärte,  den  Lehnseid  nachzusehen,  dafür
aber  die  Forderungen  an  den  Kaiser  stellte,  welche  dieser  in  dem
letzten  der  auf  diese  Verhandlungen  bezüglichen  Schreiben  (Roul.
de  Cluny  75)  als  zu  weit  gehend  und  unannehmbar  bezeichnet.
In  dieser  Richtung  wird  nun  zunächst  zu  beachten  sein,
dass  sich  in  dem  Vertrage  mit  Iv.  Wilhelm  von  1156  Bestimmungen ­
  über  die  Appellationen  an  den  Pabst,  über  die  Abhaltung ­
  von  Concilien  im  Königreiche,  über  die  Absendung  von
Legaten  und  über  die  Bischofswahlen  fanden,  welche  die  Kirche
jetzt  als  zu  weit  gehend  und  die  kirchliche  Freiheit  beeinträchtigend ­
  betrachtete  und  auf  deren  Beseitigung  sie  sichtlich  in  der
nächstvorhergehenden,  wie  in  der  nächstfolgenden  Zeit  besondern
  Werth  legte.  Das  beweist  vor  allem  die  Erneuerung  des
            
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