Ueber das Testament Kaiser Heinrichs VI.
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durch die von Huillard - Breholles aus den Rouleaux de Cluny
veröffentlichten Briefe manches bekannt geworden. Ueber
den Hauptpunkt freilich, über das, was der Pabst verlangte,
was der Kaiser zuzugeben bereit war, was er verweigerte,
erhalten wir auch da keinen bestimmten Aufschluss, wie er
doch gerade auch für unsern nächsten Zweck so wüuschenswerth
wäre. Aber es fehlt doch nicht an Haltpunkten, welche
da manche begründete Vermuthung gestatten.
Es ist gar nicht zu bezweifeln, dass bei jenen Verhandlungen
die Regelung der Stellung des Kaisers als Königs von
Sicilien zum Pabste als Lehnsherren des Königreichs in erster
Linie stand. Für das, was bezüglich dieser der Pabst zu verlangen
berechtigt war, dürfen uns nicht allgemeine lehnrechtliche
Grundsätze oder die Bedingungen, unter welchen sonst von
der römischen Kirche Lehen ertheilt wurden, massgebend sein.
Das Verhältniss war hier durch bestimmte Verträge genau
geregelt. Den für uns massgebenden Ausgangspunkt bildet
der Vertrag, welcher 1156 zu Benevent zwischen dem Pabst
Hadrian und dom König Wilhelm abgeschlossen wurde. (Watterich
Vitae pontilicum Romanorum 1, 352.)
Darnach stand dem Pabste als Lehnsherrn irgend welcher
Einfluss auf die Nachfolge im Königthum nicht zu. Der Pabst
verpflichtet sich einfach nobis et Rogerio cluci filio nostro et
lieredibus nostris, qm in regnum pro voluntaria ordinatione nostra
successerint, das Königreich zu verleihen. Demnach konnte der
Pabst gegen die Nachfolge Heinrichs nicht den geringsten Einwand
erheben; denn auch abgesehen von den Rechten seiner
Gemahlin als nächster Erbin, waren diese und ihr Gemahl vom
letzten Könige Wilhelm ausdrücklich als Erben anerkannt,
hatte dieser ihnen schon bei Lebzeiten huldigen lassen. Es
war daher ein schwerer Eingriff in ihre Rechte gewesen, dass
der Pabst dem mit seiner Zustimmung erhobenen Tankred die
Belehnung ertheilt hatte. Das Verlangen des Pabstes, dass
der Kaiser sich mit diesem, den er nur als einen Eindringling
betrachten konnte, auseinandersetzen möge, hatte er kurzweg
abgowiesen, auf seinem vollen Rechte bestehend (Roul. de
Cluny 63). Diese Schwierigkeit wurde dann durch den Tod
Tankreds beseitigt, welchem bald die Besitznahme des Königreichs
durch den Kaiser folgte.