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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  das  Testament  Kaiser  Heinrichs  VI.

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durch  die  von  Huillard  -  Breholles  aus  den  Rouleaux  de  Cluny
veröffentlichten  Briefe  manches  bekannt  geworden.  Ueber
den  Hauptpunkt  freilich,  über  das,  was  der  Pabst  verlangte,
was  der  Kaiser  zuzugeben  bereit  war,  was  er  verweigerte,
erhalten  wir  auch  da  keinen  bestimmten  Aufschluss,  wie  er
doch  gerade  auch  für  unsern  nächsten  Zweck  so  wüuschenswerth
  wäre.  Aber  es  fehlt  doch  nicht  an  Haltpunkten,  welche
da  manche  begründete  Vermuthung  gestatten.
Es  ist  gar  nicht  zu  bezweifeln,  dass  bei  jenen  Verhandlungen ­
  die  Regelung  der  Stellung  des  Kaisers  als  Königs  von
Sicilien  zum  Pabste  als  Lehnsherren  des  Königreichs  in  erster
Linie  stand.  Für  das,  was  bezüglich  dieser  der  Pabst  zu  verlangen ­
  berechtigt  war,  dürfen  uns  nicht  allgemeine  lehnrechtliche
Grundsätze  oder  die  Bedingungen,  unter  welchen  sonst  von
der  römischen  Kirche  Lehen  ertheilt  wurden,  massgebend  sein.
Das  Verhältniss  war  hier  durch  bestimmte  Verträge  genau
geregelt.  Den  für  uns  massgebenden  Ausgangspunkt  bildet
der  Vertrag,  welcher  1156  zu  Benevent  zwischen  dem  Pabst
Hadrian  und  dom  König  Wilhelm  abgeschlossen  wurde.  (Watterich
  Vitae  pontilicum  Romanorum  1,  352.)
Darnach  stand  dem  Pabste  als  Lehnsherrn  irgend  welcher
Einfluss  auf  die  Nachfolge  im  Königthum  nicht  zu.  Der  Pabst
verpflichtet  sich  einfach  nobis  et  Rogerio  cluci  filio  nostro  et
lieredibus  nostris,  qm  in  regnum  pro  voluntaria  ordinatione  nostra
successerint,  das  Königreich  zu  verleihen.  Demnach  konnte  der
Pabst  gegen  die  Nachfolge  Heinrichs  nicht  den  geringsten  Einwand ­
  erheben;  denn  auch  abgesehen  von  den  Rechten  seiner
Gemahlin  als  nächster  Erbin,  waren  diese  und  ihr  Gemahl  vom
letzten  Könige  Wilhelm  ausdrücklich  als  Erben  anerkannt,
hatte  dieser  ihnen  schon  bei  Lebzeiten  huldigen  lassen.  Es
war  daher  ein  schwerer  Eingriff  in  ihre  Rechte  gewesen,  dass
der  Pabst  dem  mit  seiner  Zustimmung  erhobenen  Tankred  die
Belehnung  ertheilt  hatte.  Das  Verlangen  des  Pabstes,  dass
der  Kaiser  sich  mit  diesem,  den  er  nur  als  einen  Eindringling
betrachten  konnte,  auseinandersetzen  möge,  hatte  er  kurzweg
abgowiesen,  auf  seinem  vollen  Rechte  bestehend  (Roul.  de
Cluny  63).  Diese  Schwierigkeit  wurde  dann  durch  den  Tod
Tankreds  beseitigt,  welchem  bald  die  Besitznahme  des  Königreichs ­
  durch  den  Kaiser  folgte.
            
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