Beiträge zur Geschichte der Sprachgelehrsamkeit hei den Arabern.
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künde mit der Sprachgelehrsamkeit einen Bund eingehen,
dem die arabische Sprachkenntniss so manche beträchtliche
Förderung verdankt. Den muhammedanisclien Rechtslehrern
musste nämlich nicht wenig daran gelegen haben, den lexicalischen
Worth und das Begriffsgebiet jener Wörter und termini,
deren sich die Rechtslehrer in ihren gewöhnlich präcis gehaltenen
und für jene Wissenschaft grundlegenden Werken bedienten,
genau zu erfassen. Namhafte Juristen bemächtigen
sich demnach in Monographieen und Commentaren auch dieses
Gebietes, und leisten der Kenntniss des arabischen Sprachschatzes
durch Enthüllung mancher Subtilität sehr dankenswerthen
Vorschub. Aus der Schule Chalil’s, des eigentlichen Begründers
der arabischen Lexicographie, ging auf dieser Weise Leitli b.
ul-Muzaffar, ein bedeutender Jurist, hervor; derselben Richtung
ist aus älterer Zeit auch der berühmte Azhari, der ältere
IJarawi 1 und andere anzureihen. Wir werden hier auf ein
Werk FiTüzabädi’s, des berühmten Verfassers des Kamüs,
welches sich in der eben besproehencn Richtung bewegt, Bezug
nehmen, weil es literarisch wenig bekannt und besprochen zu
sein scheint. Es führt den Titel: ^ Lo JJ
xäjÜI Das Exemplar, welchem
unsere Mittheilungen entnommen sind, gehört der Refäijja
an, in welcher es den 262 Blätter enthaltenden Kleinquartband
Nr. 260 ausfüllt. Firüzabädi beendigte dieses Buch, nachdem
sein Kamüs bereits vollendet war und sich im Orient eine Berühmtheit
erworben hatte, im Jahre 743; vermehrte es jedoch
zwei Jahre später um ebensoviel, als er bis dahin daran vollendet
hatte, und beschäftigte sich mit der Bereicherung des in
demselben niedergelegten Materials bis zum Jahre 758. Es ist
in drei Theile eingetheilt, über deren Anordnung und Inhalt
wir den Verfasser selbst sprechen lassen wollen. Wir lassen zu
diesem Behufe das hieher gehörige Stück der Einleitung folgen,
welches schon deswegen der Mittheilung würdig sein dürfte,
weil es F.’s eigenes Urtheil über sein Kamüs enthält:
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1 Flügel 1. c. S. 40 und 219.