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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 66. Band, (Jahrgang 1870)

Literaturgeschichte  der  Compilationes  antiquae  etc.

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('In  Christi  nomine’)  oben  links  neben  dem  Texte;  es  ist  offenbar
für  sie  die  Rubrik  ausgeblieben.  Mit  Ausnahme  der  ersten  Seite,  für
welche  die  fehlende  Rubrik  Ersatz  bot,  steht  stets  bei  jedem  Abschnitte ­
  an  dessen  Kopfe  R.  Sie  schliesst  nach  'gratias  referamus’
mit  'Eivplicit  summa  magistri  b'nardi.’  Das  beweist  offenbar  das
Fehlen  der  Rubrik  im  Anfänge.  Zweitens  bietet  der  Codex  in  Form
der  Glosse  die  Casus  Bernhardi  Papiensis,  jedoch  nicht  ganz
vollständig,  was  wohl  durchgehends  dem  Mangel  an  Raum  zuzuschreiben ­
  ist  ■).  Vor  einem  jeden  steht  am  Kopfe  links  B.
Neben  diesen  Stücken,  die  allein  einem  doppelten  Apparate
gleicbkommen,  hat  der  Codex  den  vollständigen  Apparat  des
Alanus,  der  jedoch  niemals  eine  Sigle  trägt.  Dass  wir  einen  vollen
Apparatus  haben,  beweist  die  der  letzten  Glosse  angehängte  Schlussklausel ­
  benedicamus  domino.  allein]  a  .  Den  Beweis  für  die  Autorschaft ­
  des  Alanus  liefern  folgende  Daten:
1.  Es  fehlen  die  im  •§.  3b.  als  Richardus  angehörigen  a,  b,  c,
die  im  §.  36.  sub  b,  g,  k  (welche  Bernard  bez.  Vinc.  angehört),  1.
(die  Bernard  gehört),  die  aber  Grundlage  einer  vorfindlichen  wurde;
ferner  aus  §.  37.  die  Alanus  nicht  angehörigen  a,  b,  c,  aus  §.  38.
num.  r,  s,  t,  welche  Bernard  gehören  3 ).
2.  Der  Codex  enthält  die  unzweifelhaft  Alanus  angehörigen
im  §.  36.  num.  a,  c,—f,  h,  i,  die  Alanus  angehörigen  des  §.  38.
sub  num.  a.  bis  q.  und  «.,  die  im  §.  39.  num.  b.  Note  mitgetheilte
Glosse  des  Alanus.
3.  Die  in  der  Glossa  ord.  zu  c.  1.  de  rescr.  v.  nt  libere  mit  den
Worten  Jsta  indulgentia,  dann  die  bei  Ta  ne  red  in  allen  Handschriften ­
  mit  den  Worten  ‘hie  derogat  secundum  primo'  beginnende

*)  Es  fehlt  die  Einleitung:,  für  die  kein  Platz  auf  der  ersten  Seite  war,  dann  [um
den  Vergleich  jedem  zu  ermöglichen,  halte  ich  mich  hieran,  nicht  an  die  Leipziger
Handschrift]  die  Casus  zu  c.  1.  2.  de  constitut.,  c.  2—8.  de  rescr.,  de  consuet.,
de  restit.  spoliat.,  de  test.  c.  1—6,  8—11.,  de  despous.  impab.  c.  4.  6.,  de  homic.
c.  1.  6.,  meist  die  Vermerke  patet  per  se  und  ähnliche,  nebst  einer  Anzahl  andrer.
Die  weitaus  meisten  und  insbesondere  die  zum  Verständniss  beitragenden  hat  er.
Die  Anfänge  sind  bisweilen  abgekürzt,  die  Lesarten  gut.  So  schliesst  der  zu  c.  7.
de  testam.,  den  Laspeyres  p.  339  am  Ende  defect  hat:  c personas;  unde  versus:
presbyter,  ecclesia,  conjunxit  honor,  unus  et  una,  ut  Di.  LXXXVIIII.  singula  .
3 )  Von  allen  bei  Laspeyres  pag.  323—326  abgedruckten  Glossen  mit  der  Sigle  b
hat  der  Codex  nur  num.  1.  mit  Citat  erweitert.
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI.  LXVI.  Bd.  I.  Hft.  ?
            
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