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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 66. Band, (Jahrgang 1870)

Literaturgeschichte  der  compilationes  antiquae  etc.

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Innocenz  III.  fällt,  ist  aus  dem  Grunde  wahrscheinlich,  weil  bei
der  Wichtigkeit  mancher  Decretalen  desselben  deren  Nichtbeachten
kaum  erklärlich  wäre.  Übrigens  ist  immerhin  möglich,  dass  bei  Abfassung ­
  bez.  Zusammenstellung  der  Glossen  schon  eine  Sammlung
von  Extravaganten,  ähnlich  dem  Appendix  dieses  Codex,  vorhanden
war.  Denn  ein  Citat  ohne  den  Namen  des  späteren  Papstes  steht
z.  B.  c.  1.  qui  clerici  vel  voventes  mit  den  Worten:  'ut  extra  p  ervenif,
  d.  h.  c.  6.  de  sent.  excom.  Compil.  II.  zu  c.  3.  de  eo  qui
cognov.:  'extra  super  eo  quod  sollicitudo\  d.  h.  c.  1.  I.  IV.  7.
Comp.  II.,  zu  c.  2.  de  cons.  v.  quaestionem:  'in  novella,  a  nobis
ex  pari  e  §.  1.  contra’,  d.h.  c.4.  qui  matr.  accus.  IV.  12.  Comp.  II.
Gewiss  aber  existirte  die  bei  Tancred,  Laurentius  u.  s.  w.  vorkommende ­
  technische  Bezeichnung  Liber  II.,  III,  noch  nicht.  Ja  ich
glaube  auch  daraus,  dass  nur  extra  nicht  aber  zugleich  eine
Rubrik  citirt  wird,  im  Hinblicke  auf  die  sonst  regelmässig  befolgte
Methode  schliesseu  zu  dürfen,  dass  die  Glosse  mindestens  vor  eine
irgendwie  angenommene  Sammlung,  d.  h.  vor  Gilbert  fällt.  Man
darf  sie  also  immerhin  dem  XII.  Jahrhundert  zuschreiben.  Mit  dieser
Annahme  stimmen  die  Citate,  von  Canonisten:  Huguccio,  Joh.
Faventinus  <),  Bazianus,  Legisten:  Bulgarus,  J  oh.  Bassianus, ­
  Albericus,  Aldricus,  Martinus,  da  diese  sämmtlich  vor
das  Ende  des  12.  Jahrhunderts  fallen.
33.  Dass  von  den  nichtsiguirten  Glossen  manche  Beruh.  Pap.
nicht  angehören,  hat  Laspeyres  bereits  daraus  bewiesen,  dass  sie
denselben  tadeln,  ergänzen,  geradezu  anführen.  Wem  sie  aber  angehören, ­
  lässt  er  unentschieden.  Gewiss  ist  nun,  dass  verschiedene
Glossen  angehören  R.  (Ricardus  Anglicus).  Dies  beweist:
1.  dass  eine  Anzahl  derselben  in  anderen  Handschriften  die
Sigle  R.  haben.  So  die  aus  dem  Trierer  Cod.  864.  mitgetheilten
  zu  c.  3.  de  rescr.  v.  in  expensis  ar.  victum  etc.,  die
wörtlich  bis  auf  einige  Varianten  steht,  zu  c.  in  ciinctis  de  elect.  v.

1 )  Laspeyres  lässt  unentschieden,  ob  Joh.  Fav.  oderTeut.  gemeint  sei,  vermnthet
aber  das  Erstere.  Dies  ist  gewiss,  weil  die  Stellen  in  der  That  in  des  Faventinus
Summe  stehen.  Laspeyres  begeht  unzähligemalen  den  Fehler,  Vermuthungen
aufzustellen,  z.  B.  selbst  aus  den  Angaben  in  Haenel’s  Catalogus,  der  ja  nur  eine
erste  Grientirung  bezweckt.  Treffen  auch  solche  zufällig  zu,  so  sind  sie  doch
absolut  werthlos,  wenn  keine  inneren  Gründe  dafür  sprechen.
            
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