Literaturgeschichte der compilationes antiquae etc. 67
und Verlag Archiv f. kath. Kirchenrecht Bd. VI. (1861) S. 223 his
262 mit voraufgehender Einleitung.
2. Bernhards Summa de electione. besprochen hei Laspeyres
1. c. und gedruckt pag. 307 — 323.
3. Tancredus Summa de matrimonio. Letzte Ausgabe:
Tancredi Summa de matrimonio edidit A g a t h o n Wunde rlic h. Gott.
1841. Diese bespricht die einzelnen Punkte. Weitere Handschriften
zu nennen ist unnöthig.
Übrigens fussen diese Schriften, wie die Ordines judiciarii
aus dieser Periode, nicht blos auf den Compilationes antiquae, sind
aber sicher durch die massenhaftenDecretalen hervorgerufen worden.
Deshalb habe ich sie erwähnen zu sollen geglaubt, obwohl meine
Absicht nur darauf ausgeht, in diesen Abhandlungen aus Handschriften
Neues zu bieten.
VI. Brocarda.
Mir sind nur die des Damasus bekannt geworden, die ich unter
dessen Schriften besprechen werde.
Zweites Capitel.
Die eigentliche Glossenliteratur. Apparatus, lecturae,
glossae i).
I. Einleitung.
22. Um das, was ich biete, richtig beurtheilen zu können, muss
man sich daran erinnern, was bisher über diesen Gegenstand geschrieben
wurde. Dies ist sehr wenig. Tancred in der Einleitung
Über diesen Gegenstand spricht Sar ti gelegentlich bei den einzelnen Glossatoren
Wie ich mich vielfach zu überzeugen Gelegenheit fand, hat Sartis verdienstvolles
Werk nur selbstständigen Werth für die Lebensgeschichte der Glossatoren, für
welche es meist aus Urkunden schöpft; in die Schriften selbst hat er bei den nicht
allbekannten oft kaum einen Blick gethan, eine Prüfung der Glossen ist nicht
in seinem Plane gelegen, auch standen ihm. nach seinen Citaten zu schliessen,
wenige Handschriften zu Gebote. Diplovataecius, Panzirolus, Doujat u. A. gehen
auf die Glosse als solche ebensowenig ein. Von Neuern gibt Phillips Kirchenrecht
Bd. 4. einige Notizen, ebenso mein Lehrbuch die bis dahin ausführlichsten
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