v. Schulte
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andererseits Repertorien über diese selbst. Jedoch ist mir ein
derartiges Werk in alphabetischer Form bisher nicht vorgekomrnen.
es erklärt sich dies leicht aus dem ungleich geringeren Umfange der
einzelnen Sammlung sowie daraus, dass, nachdem die Gesammtmasse
gross geworden war, die neu erschienene Compilation Gregors IX.
die altern Sammlungen der Geschichte überwies. Den praktischen
Grund solcher Schriften sehe ich wie hei denen über das Decret
in dem Bestreben, das so wichtige neue Material auf die billigste
Art allgemein zugänglich zu machen. Die Methode ist bei allen diesen
Schriften dieselbe, so dass die Kenntniss einer einzigen ,vollkommen
genügt, um sie zu verstehen.
Es finden sich Schriften dieser Art in doppelter Gestalt: über
eine einzelne Compilation und über mehrere zusammen in einem
Werke. Aus unmittelbarer Kenntniss von Handschriften sind mir
folgende Werke bekannt geworden.
1. No 1 ab i 1 ia ad Comp. I. si ve Ap osti 11a e.
2. Am häufigsten kommt ein Werk vor, das beginnt:
'Juste iudicate (Vorrede des Breviarium Extravagantium Bernhardi
Papiensis). Nota, quod istud proemium compositum est ex
diversis auctoritatibus. Prima est prophetae dicentis juste . . .
Canones (cap. 1. Tit. I. L. I.). Nota, canones ab Omnibus custodiri
dehent et in suo sensu duci debent?
Handschriften *):
Angers Stadtb. num. 361. s. XIII.
•Königsberg Univ. num. 37 3 ).
l) Die K ö n i gs b e rg er Hand Schriften citire ich nach: Steffenhagen Catalogus
codicum manuscriptor. hibl. reg. et univ. Regiomont. fase. I. codd. ad jurisprud.
pert. cct. Regim. 1861. 4., — die von mir eingesehenen französischen nach:
Schulte lter gallicum Wien 1868 (Sitz.-Ber. d. kais. Akad. d. Wiss. hist. phil.
CI. LIX. S. 365 fF.) ; dazu meine Ahh. Die Rechtshandschr. der Stiftsbihl. etc.
Wien 1868 (das. LVII. S. 559 IF.); fiir Italien: Bluhme Bibi, libror. ms
italica. Gott. 1834.
a ) Ste ffe n ha gen gibt unter XXXVII. num. 2. dies, num. 5. ders. Handschr. ein
zweites Werk als versch i e d en an. Nach der Mittheilung scheint aber im 2.
blos der Anfang zu fehlen, da die nota zu cap. 1. wesentlich gleich ist, nämlich'-'Canones
dehent ah omnibus ohservari et eorum auctoritate in iudiciis deiiet
procedi. ’