192 Goldbach er, Zur Kritik und Erklärung: von L. Apuleius etc.
esse, utcunque parentes censuerint zugestutzt, und ihm sind die Herausgeber
bis auf Bosscha gefolgt. Oudendorp vermuthet utcunque
parentes nec uti magistratus censuerint civitatis und Hildebrand
utcunque parentes nec uti sibi ius esse magistratus
censuerint civitatis, setzt aber selbst hinzu: quantum autem a vero
absim, ipse sentio. Und er hat Recht. Denn vor allem geht er und
sämmtliche Erklärer von der falschen Anschauung aus, als hätte Plato
in den Gesetzen im Gegensätze zum Staate die Erziehung den
Eltern anheim gestellt. Sagt ja doch Ap. selbst im Anfänge dieses
Capitels in hac equidem easdem puerorum nutricationes, easdem
vult esse artium disciplinas. Von dem Grundsätze, dass die Erziehung
der Jugend ganz in die Hände des Staates und seiner
Obrigkeiten gelegt werden soll, und dass hierin selbst die Verschiedenheit
des Geschlechtes keinen Unterschied machen dürfe, ist
Plato auch in seinen Gesetzen nicht abgewichen (vergl. legg. VI.
c. 11 und 12 und VII besonders c. 4, p. 794; VIII. c. 4, p. 833
D und andere). Daraus erhellt, dass vor parentes eine Negation
stehen müsse, und dass es nicht gerathen sei sexus fallen zu lassen.
Esse mag aus der letzten Silbe des vorhergehenden Wortes und
sed entstanden sein. Die arg verderbte Stelle möchte daher
wenigstens dem Sinne nach richtig lauten utcunque non parentes
nec uti sexus, sed magistratus censuerint civitatis. An dem Zeugma
wird wohl niemand Anstoss nehmen.