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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 66. Band, (Jahrgang 1870)

120  v.  S  e  h  u  1  t  e
21.  ln  >)  einer  mit  t.  signirten  Glosse  zu  c.  bonae  mem.  de
conf.  ut.  citirt:  'extra  II1I.  oblatae -  [c.  1.  II.  12.  Comp.  IV.],  zu  c.  ad
and.  nostram  de  praeb.  in  einer  nicht  gezeichneten:  'extra  IIII.
e.  t.  c.  I.’
51.  Diese  Mittheilungen,  welche  natürlich  noch  bedeutend
vermehrt  werden  können,  stellen  Folgendes  ausser  Zweifel.  Wir
besitzen  zur  Comp.  II.  Glossen  von  Alauns 3 ),  Johannes  Galensi
  s  s ),  Laurentius,  Tancredus,  Vincentius 4 ),  einem  Glossator
  G. 5 )  Zunächst  fragt  sich,  wer  dieser  G.  ist.  Aus  Johannes  Andreae’s
  Notizen  könnte  man  nur  auf  Guilelmus  Naso  schliessen.
Möglich  ist  dies  allerdings,  ich  bezweifle  es  jedoch,  weil  uns  in
einem  später  zu  beschreibenden  Codex  die  Glossen  desselben  zur
Gregorianischen  Compilation  erhalten  sind  und  ich  darunter  keine
der  mitgetheilten  finde.  Meiner  Meinung  nach  gehören  die  mit  G.
gezeichneten  zum  Theil  Gilbert  an,  in  welchem  Falle  sie  der
Glosse  zu  seiner  Sammlung  entnommen  sind,  in  der  die  meisten
Capitel  der  Comp.  II.  enthalten  waren,  zum  Theil  —  und  dies  gilt
unzweifelhaft  von  den  mit  g.  signirten  —  Gratia  Aretinus 6 ).  Dafür
spricht  die  Sigle,  indem  Naso  entweder  mit  Naso  oder  Gail.  Naso
angeführt  wird,  mit  Guil.  oder  G.  allein  nur  dort,  wo  kein  Zweifel
obwalten  kann;  da  Aretinus  blos  das  Vaterland  bezeichnet,  ist  auch
die  Sigle  G-  ohnehin  die  natürliche,  zumal  wohl  zu  seiner  Zeit  bei
seiner  Berühmtbeil,  in  Folge  deren  er  1219  Archidiacon  in  Bologna
wurde,  kein  Zweifel  aufkommen  konnte.  —  Über  die  Glossen  mit

1 )  Über  diese  und  gleiche  Citate  von  Dekretalen  Innocenz  nach  1215  und  der  Schlüsse
des  late  ran.  Concils  v.  1215  s.  unten.
2 )  Dessen  Sigle  ist  a.  ala.;  ;  in  anderen  heisst  er  regelmässig  alanus.  Da  es  einen
zweiten  nicht  gibt,  auf  den  diese  Sigle  a.  bezogen  werden  könnte,  so  ist  jede
weitere  Untersuchung  überflüssig.  Von  Alarms  enthalten  alle  Handschriften  Glossen.
;J )  Da  es  gar  keinem  Bedenken  unterliegt,  dass  die  in  num.  5.  11.  18.  und  19.  mitgetheilte
  ihm  gehört.  Die  Angaben  der  Glossa  ord.,  an  welche  sich  Phillips  und
meist  Sarti  hält,  ziehe  ich  nur  heran,  wenn  sie  zur  Beleuchtung  handschrifllicher
  dienen.
Ist  durch  Cod.  Carnot.  462,  und  die  sonstigen  Angaben  ausser  Zweifel  gestellt.
5 )  Vgl.  die  Angaben  der  num.  11.,  20.  Handschriften  mit  der  Sigle  g.  Chartres  354;
G.  Chartres  462.,  Bamberg  P.  II.  10.  Die  Sigle  g.  kann  nie  auf  Guilelmus,  muss
aber  auf  einen  anfangend  Gro.  gehen.
ß )  Vgl.  über  ihn  Sarti  II.  p.  22  sqq.
            
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