120 v. S e h u 1 t e
21. ln >) einer mit t. signirten Glosse zu c. bonae mem. de
conf. ut. citirt: 'extra II1I. oblatae - [c. 1. II. 12. Comp. IV.], zu c. ad
and. nostram de praeb. in einer nicht gezeichneten: 'extra IIII.
e. t. c. I.’
51. Diese Mittheilungen, welche natürlich noch bedeutend
vermehrt werden können, stellen Folgendes ausser Zweifel. Wir
besitzen zur Comp. II. Glossen von Alauns 3 ), Johannes Galensi
s s ), Laurentius, Tancredus, Vincentius 4 ), einem Glossator
G. 5 ) Zunächst fragt sich, wer dieser G. ist. Aus Johannes Andreae’s
Notizen könnte man nur auf Guilelmus Naso schliessen.
Möglich ist dies allerdings, ich bezweifle es jedoch, weil uns in
einem später zu beschreibenden Codex die Glossen desselben zur
Gregorianischen Compilation erhalten sind und ich darunter keine
der mitgetheilten finde. Meiner Meinung nach gehören die mit G.
gezeichneten zum Theil Gilbert an, in welchem Falle sie der
Glosse zu seiner Sammlung entnommen sind, in der die meisten
Capitel der Comp. II. enthalten waren, zum Theil — und dies gilt
unzweifelhaft von den mit g. signirten — Gratia Aretinus 6 ). Dafür
spricht die Sigle, indem Naso entweder mit Naso oder Gail. Naso
angeführt wird, mit Guil. oder G. allein nur dort, wo kein Zweifel
obwalten kann; da Aretinus blos das Vaterland bezeichnet, ist auch
die Sigle G- ohnehin die natürliche, zumal wohl zu seiner Zeit bei
seiner Berühmtbeil, in Folge deren er 1219 Archidiacon in Bologna
wurde, kein Zweifel aufkommen konnte. — Über die Glossen mit
1 ) Über diese und gleiche Citate von Dekretalen Innocenz nach 1215 und der Schlüsse
des late ran. Concils v. 1215 s. unten.
2 ) Dessen Sigle ist a. ala.; ; in anderen heisst er regelmässig alanus. Da es einen
zweiten nicht gibt, auf den diese Sigle a. bezogen werden könnte, so ist jede
weitere Untersuchung überflüssig. Von Alarms enthalten alle Handschriften Glossen.
;J ) Da es gar keinem Bedenken unterliegt, dass die in num. 5. 11. 18. und 19. mitgetheilte
ihm gehört. Die Angaben der Glossa ord., an welche sich Phillips und
meist Sarti hält, ziehe ich nur heran, wenn sie zur Beleuchtung handschrifllicher
dienen.
Ist durch Cod. Carnot. 462, und die sonstigen Angaben ausser Zweifel gestellt.
5 ) Vgl. die Angaben der num. 11., 20. Handschriften mit der Sigle g. Chartres 354;
G. Chartres 462., Bamberg P. II. 10. Die Sigle g. kann nie auf Guilelmus, muss
aber auf einen anfangend Gro. gehen.
ß ) Vgl. über ihn Sarti II. p. 22 sqq.