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Über «len Verlobungs- und den Trauring.
den, dass auch in Deutschland selbst am Ende des 16. Jahrhunderts
zuweilen bei der Trauung nur ein Ring vom Bräutigam an die
Braut gegeben wurde. Freilich war man sich der wahren Bedeutung
dieses Actes nicht mehr bewusst, ja suchte ihn im Gegentheil durch
eine künstliche Symbolik zu erklären, aber man bewahrte doch so
unwillkürlich die Continuität des alten Rechts“ “). Die Sprache
bewahrt noch manches Wort und manche Wendung, die aus der
Zeit des Brautkaufes stammen. Und heute noch kennt jeder Rechtskundige
das Sprüchwort, in das wir schliesslich wie in ein Motto
diese Ansicht von der ursprünglichen rechtlichen Bedeutung des
Brautringes zusammenfassen können: „Ist der Finger beringt, so ist
die Jungfer bedingt“.
So bildet sich in der Sprache, im Rechtsleben, in den Volksgebräuchen
eine Ablagerung von Formen, welche einer früheren
Cultur-Epoche angehören und aus denen das Leben entwichen ist.
Aus dem Zusammenhänge der ursprünglichen Umgebung gerissen,
werden sie unverständlich dem Volke, das den anfänglichen Sinn
derselben vergessen hat, und nun keinen oder einen ganz anderen
mit ihnen verbindet. Aber vor den Augen des Forschenden beleben
sich diese todten Rückstände wieder, um Zeugniss zu geben von vergangenen
Zuständen. Im Sprachschätze, in Sprüclnvörtern, Liedern
und Gebräuchen geht die Wissenschaft der Geschichte — hierin der
Geologie vergleichbar •— unscheinbaren Spuren nach, aus denen
sie das Bild einer vergangenen Zeit wiederherzustellen sich bemüht
6 ) Fried berg, S. 97. Wegen England s. ebd. S. «38.