Über den Verlobung^- und den Trauring-.
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So wurde allmälig aus dem Verlobungsring ein Trauring
und auch dem letzteren blieben die Namen, die eigentlich nur auf
den ersteren passten. Als im Laufe der Jahrhunderte auch die
Form des symbolischen Brautkaufes in Vergessenheit gerieth, erhielt
sich der Trauring als wesentlicher Bestandtheil des stehenden
Ceremoniels; während der Verlobungsring, in das Gebiet des
individuellen Beliebens gestellt, zum blossen Geschenke wurde, bei
dem jede Spur einer juristischen Bedeutung verschwunden ist 4 ).
Dass auch diese Verwandlung unter dem Einflüsse der Kirche erfolgte,
versteht sich von seihst, und da mag wohl der Umstand mitgewirkt
haben, dass auch bei der jüdischen Trauung
der Ring vorkommts).
Der Ring wird in den Quellen wiederholt „maehelscaz“
„gemahelschatz“ genannt«) und der Mahlschatz selbst wieder „arrha
sponsionis“ 7 ). Später findet sich wohl auch geradezu der Ausdruck
„anulus pretii“ 8 ).
Bei den Franken musste der Bräutigam einer Witwe an die
nächsten Erben des verstorbenen Mannes derselben einen „reipus‘ f
entrichten. J. Grimm erklärt das Wort (identisch mit unserem
„Reif“) mit Fingerring») und vermuthet, dass Anfangs drei Ringe
gegeben wurden, an deren Stelle später die drei solidi (und 1 Denar)
getreten wären. Sonach hätten wir auch da einen Scheinpreis in
Ringen bestehend '«).
4 ) „Seit dem 10. Jahrh. gestalteten sich die Verlo hu ligsringe oft zu niedlichen
Kunstwerken“ (Klemm, die Frauen II, S. 1S2); der Trauring dagegen hlieh
his auf den heutigen Tag ein schlichter Goldreif. Wolff (1670) lieht ausdrücklich
diesen Unterschied hervor: der Verlobungsring „plurimuin solet esse pretiosus
variisque expolitus gemmis“, der Trauring dagegen „saepius gemnia caret“ (a.
§. 11, N. 3, a. 0. p. 16). — Nach einem alten Pariser Rituale musste der Trauring
von Silber sein „sans gravure et saus pierreries“ (A. Texier, Dictionnaire d’orlevrerie
. . . col. 138).
5 ) S. hier §. 7, N. 1.
«) Grimm R. A., S. 432.
7) Zöpfl, §. 81a, N. 13.
8) .1. Merkel, Fragm. iuris Siculi (Ilal. 1866) c. XXVII.
!)) Vorrede zu Merkel's Lex Salica, p. LIII fg. Diese Erklärung dürfte richtiger
sein, als die mit „Gürtelband“ (Zöpfl, §. 81a, N. 35, 36).
l«) Vgl. Schröder I, S. 56—58.
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