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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Über  den  Verlobung^-  und  den  Trauring-.

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So  wurde  allmälig  aus  dem  Verlobungsring  ein  Trauring
und  auch  dem  letzteren  blieben  die  Namen,  die  eigentlich  nur  auf
den  ersteren  passten.  Als  im  Laufe  der  Jahrhunderte  auch  die
Form  des  symbolischen  Brautkaufes  in  Vergessenheit  gerieth,  erhielt
sich  der  Trauring  als  wesentlicher  Bestandtheil  des  stehenden
Ceremoniels;  während  der  Verlobungsring,  in  das  Gebiet  des
individuellen  Beliebens  gestellt,  zum  blossen  Geschenke  wurde,  bei
dem  jede  Spur  einer  juristischen  Bedeutung  verschwunden  ist 4 ).
Dass  auch  diese  Verwandlung  unter  dem  Einflüsse  der  Kirche  erfolgte,
versteht  sich  von  seihst,  und  da  mag  wohl  der  Umstand  mitgewirkt ­
  haben,  dass  auch  bei  der  jüdischen  Trauung
der  Ring  vorkommts).
Der  Ring  wird  in  den  Quellen  wiederholt  „maehelscaz“
„gemahelschatz“  genannt«)  und  der  Mahlschatz  selbst  wieder  „arrha
sponsionis“  7 ).  Später  findet  sich  wohl  auch  geradezu  der  Ausdruck
„anulus  pretii“  8 ).
Bei  den  Franken  musste  der  Bräutigam  einer  Witwe  an  die
nächsten  Erben  des  verstorbenen  Mannes  derselben  einen  „reipus‘ f
entrichten.  J.  Grimm  erklärt  das  Wort  (identisch  mit  unserem
„Reif“)  mit  Fingerring»)  und  vermuthet,  dass  Anfangs  drei  Ringe
gegeben  wurden,  an  deren  Stelle  später  die  drei  solidi  (und  1  Denar)
getreten  wären.  Sonach  hätten  wir  auch  da  einen  Scheinpreis  in
Ringen  bestehend  '«).

4 )  „Seit  dem  10.  Jahrh.  gestalteten  sich  die  Verlo  hu  ligsringe  oft  zu  niedlichen
Kunstwerken“  (Klemm,  die  Frauen  II,  S.  1S2);  der  Trauring  dagegen  hlieh
his  auf  den  heutigen  Tag  ein  schlichter  Goldreif.  Wolff  (1670)  lieht  ausdrücklich
diesen  Unterschied  hervor:  der  Verlobungsring  „plurimuin  solet  esse  pretiosus
variisque  expolitus  gemmis“,  der  Trauring  dagegen  „saepius  gemnia  caret“  (a.
§.  11,  N.  3,  a.  0.  p.  16).  —  Nach  einem  alten  Pariser  Rituale  musste  der  Trauring
von  Silber  sein  „sans  gravure  et  saus  pierreries“  (A.  Texier,  Dictionnaire  d’orlevrerie
  .  .  .  col.  138).
5 )  S.  hier  §.  7,  N.  1.
«)  Grimm  R.  A.,  S.  432.
7)  Zöpfl,  §.  81a,  N.  13.
8)  .1.  Merkel,  Fragm.  iuris  Siculi  (Ilal.  1866)  c.  XXVII.
!))  Vorrede  zu  Merkel's  Lex  Salica,  p.  LIII  fg.  Diese  Erklärung  dürfte  richtiger
sein,  als  die  mit  „Gürtelband“  (Zöpfl,  §.  81a,  N.  35,  36).
l«)  Vgl.  Schröder  I,  S.  56—58.
8it7.h.  d.  phil.-hist.  CI.  LXV.  lid.  IV.  ilft.  S7
            
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