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H o f in a n n
Hieraus erklärt es sich, warum damals nicht wie heute, Ringe
gewechselt wurden, sondern (wie in Rom) nur der Rräutigam
der Braut einen Ring gab, — ein Umstand, der schon Grimm aufgefallen
ist 14 ).
§• io.
Der Trau rin g.
Als der Brautkauf ein symbolischer Act, der Muntschatz
also ein Sch ein preis geworden war, konnte die arrha um so
leichter mit diesem verwechselt werden, als der Eheschliessung nicht
nothwendig ein Verlöbniss voranzugehen brauchte. In Rom, wo eine
Vorbereitung der Ehe durch Sponsalien von der Sitte immer gefordert
war, konnte eine solche Verwechslung nicht Platz greifen; um so
weniger, als bei der strengen Einhaltung juristischer Formen keinem
Römer je einfallen konnte, bei der mancipatio an die Stelle des
raudusculum etwas anderes zu setzen. Bei den germanischen Völkern
hingegen (namentlich von den Franken gilt dies) wurden nach dem
Verschwinden des wirklichen Kaufpreises Verlobung und Vermälung
nicht immer auseinandergehalten Q, was sich in dem Sprachgebrauche
abspiegelt. Mit denselben Ausdrücken und Wendungen
wird von der Trauung, wie von der Verlobung gesprochen ; beispielsweise
wird mit „despondere (dispondare)“ sowohl die Übergabe der
Arrha, als die des Scheinpreises bezeichnet a). Und so wird in germanischen
(namentlich in fränkischen) Quellen der Scheinpreis
beim Brautkauf geradezu „arrha“ oder „arrhabo“ genannt 8 ).
Da man aber als Arrha Ringe oder Münzen verwenden konnte, so ist
es nicht auffallend, dass man später auch heim Scheinpreis Ringe
an die Stelle der Münzen treten liess oder neben diesen in Verwendung
brachte. Daneben kamen zuweilen noch andere kleine Werthgegenstände
sowohl als Arrha, wie als Scheinpreis vor.
,4 1 R. A., S. 177.
D Vgl. §. 9, N. 1.
a ) Daraus erklärt sich folgende Incongruenz in den romanischen Sprachen: das
franz. epoux und das span, und portug. esposo bedeuten nicht (wie die Abstammung
vom lat ein. sponsus erwarten Hesse) den Bräutigam, sondern den
Gatten; während das italien. sposo und das engl. spouse beide Bedeutungen
haben.
3 ) Schröder I, S. 5S; Zöpfl §. 81o, N. 7.