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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

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H  o  f  m  a  n  n

Braut,  und  umgekehrt  verpflichtet  der  Vormund  sich,  ihm  die  Braut
mit  sammt  ihrem  Vermögen  zu  übertragen.  So  wird  ein  beiderseits
durch  Bürgen  befestigtes  obligatorisches  Verhältniss  begründet“  s).
Dieser  Conlract  wird  erfüllt  von  Seiten  des  Bräutigams  durch  Zahlung
des  (wirklichen  oder  symbolischen)  Muntschatzes,  von  Seiten  des
Vormundes  durch  Übergabe  der  Braut  (Trauung) 4 )  und  die  damit
vollzogene  Übertragung  der  Munt.  Die  Verlobung  entspricht  also
den  altrömischen  Sponsalien,  die  Trauung  der  mancipatio  bei  der
coemtio.
Wie  in  der  primitivsten  Form  des  Kaufes  obligatorische  und
sachenrechtliche  Momente  Ununterschieden  beisammenliegen,  wie  auch
heut  zu  Tage  im  Kleinverkehr  Schliessung  und  Erfüllung  des  Kaufvertrages ­
  äusserlich  zu  einem  Acte  verschmelzen,  —  so  erforderte
auch  die  Form  des  Brautkaufes  nicht  nothwendig  die  Vorbereitung
der  Trauung  durch  eine  Verlobung  (s.  Note  1).  Da  war  es  eben  die
Kirche,  welche  auf  die  vorherige  Abschliessung  von  Verlöbnissen
drang»).  Nicht  als  ob  die  Kirche  damit  eine  Neuerung  eingeführt
hätte;  aber  unter  kirchlichem  Einfluss  verbreitete  und  befestigte  sich
die  Überzeugung,  dass  eine  solche  Vorbereitung  zu  einer  würdigen
Eheschliessung  unerlässlich  sei.
Nach  all  dem  Gesagten  hat  es  nun  gar  nichts  Auffallendes  an
sich,  dass  unter  solchen  Umständen  der  anulus  pronubus  auch
in  Deutschland  eingebürgert  wurde.  Nun  findet  sich  in  germanischen ­
  Quellen  wirklich  die  oben  vorgetragene  Auffassung  dieses
Ringes  wieder,  und  da  kann  man  denn  bei  dem  eben  erwähnten  Entlehnungsverhältnisse ­
  sagen,  dass  die  oben  beigebrachten  Quellenbelege ­
  und  die  nun  hier  anzuführenden  einander  gegenseitig  unterstützen. ­
  Hier  aber  tritt  die  ursprüngliche  Bedeutung  um  so  schärfer
hervor,  da  die  Germanen  es  mit  der  Verlobung  viel  ernster  nahmen,
als  die  Römer«).  Wie  beim  Kaufe  war  auch  bei  der  Verlobung  die

3 )  Schröder  Bd.  1.  S.  9.
4 )  S.  d.  Note  2.
5 )  S  e  h  r  ö  d  e  r  S.  9,  N.  42.
6 )  Mit  deren  Auflassung  auch  die  moderne  übereinstimmt.  Vgl.  Hinschius  in*  d.
krit.  J.  Schft.  IX.  Bd.,  S.  6.  —  Bei  den  Parsen  besteht  die  Verlobung  einfach
darin,  dass  die  Hände  der  zu  Verlobenden  zusammengelegt  werden,  wodurch  ein
Mithra  (Vertrag)  entsteht,  der  nicht  mehr  gebrochen  werden  kann,  selbst  wenn
die  Verlobten  noch  Kinder  sind  (Spiegel,  Avesta  II,  S.  XXX).
            
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