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H o f m a n n
Braut, und umgekehrt verpflichtet der Vormund sich, ihm die Braut
mit sammt ihrem Vermögen zu übertragen. So wird ein beiderseits
durch Bürgen befestigtes obligatorisches Verhältniss begründet“ s).
Dieser Conlract wird erfüllt von Seiten des Bräutigams durch Zahlung
des (wirklichen oder symbolischen) Muntschatzes, von Seiten des
Vormundes durch Übergabe der Braut (Trauung) 4 ) und die damit
vollzogene Übertragung der Munt. Die Verlobung entspricht also
den altrömischen Sponsalien, die Trauung der mancipatio bei der
coemtio.
Wie in der primitivsten Form des Kaufes obligatorische und
sachenrechtliche Momente Ununterschieden beisammenliegen, wie auch
heut zu Tage im Kleinverkehr Schliessung und Erfüllung des Kaufvertrages
äusserlich zu einem Acte verschmelzen, — so erforderte
auch die Form des Brautkaufes nicht nothwendig die Vorbereitung
der Trauung durch eine Verlobung (s. Note 1). Da war es eben die
Kirche, welche auf die vorherige Abschliessung von Verlöbnissen
drang»). Nicht als ob die Kirche damit eine Neuerung eingeführt
hätte; aber unter kirchlichem Einfluss verbreitete und befestigte sich
die Überzeugung, dass eine solche Vorbereitung zu einer würdigen
Eheschliessung unerlässlich sei.
Nach all dem Gesagten hat es nun gar nichts Auffallendes an
sich, dass unter solchen Umständen der anulus pronubus auch
in Deutschland eingebürgert wurde. Nun findet sich in germanischen
Quellen wirklich die oben vorgetragene Auffassung dieses
Ringes wieder, und da kann man denn bei dem eben erwähnten Entlehnungsverhältnisse
sagen, dass die oben beigebrachten Quellenbelege
und die nun hier anzuführenden einander gegenseitig unterstützen.
Hier aber tritt die ursprüngliche Bedeutung um so schärfer
hervor, da die Germanen es mit der Verlobung viel ernster nahmen,
als die Römer«). Wie beim Kaufe war auch bei der Verlobung die
3 ) Schröder Bd. 1. S. 9.
4 ) S. d. Note 2.
5 ) S e h r ö d e r S. 9, N. 42.
6 ) Mit deren Auflassung auch die moderne übereinstimmt. Vgl. Hinschius in* d.
krit. J. Schft. IX. Bd., S. 6. — Bei den Parsen besteht die Verlobung einfach
darin, dass die Hände der zu Verlobenden zusammengelegt werden, wodurch ein
Mithra (Vertrag) entsteht, der nicht mehr gebrochen werden kann, selbst wenn
die Verlobten noch Kinder sind (Spiegel, Avesta II, S. XXX).