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H o f m a n n
Braut, von Italien aus sich mit dem Christenthume nordwärts verbreitete.
Bei dieser Verpflanzung erhielt sich nicht nur die alte Bedeutung
des anulus pronubus, sondern sie wurde aufgefrischt
bei Völkern, bei denen der symbolische Brautkauf die einzige Form
der Eheschliessung war; bei Stämmen, die selbst erst kürzlich das
Stadium des wirklichen Brautkaufes überwunden hatten, und die hei
ihren Nachbarn ihn noch immer in lebendiger Übung sahen.
Gewiss nimmt ein Volk eine derartige Sitte nicht oft und leicht
von einem anderen an. Wo auch sollte das Volksthum seine Triebkraft
und Eigenthümlichkeit erweisen, wenn nicht in den Gebräuchen,
mit welchen der Mensch die drei ernsten Marksteine des irdischen
Daseins: Geburt, Heirat, Tod— zu umgeben liebt? Hier heischen
Forderungen des Gemüthes Genüge — und das Gemüth ist ja doch vorzugsweise
das Individualisirende bei Völkern wie bei Einzelnen —; hier
findet die symbolisirende Phantasie ein weites Feld und einen dankbaren
Stoff. Und in derThat sind Hochzeitsgebräuche meistens
ursprünglich. Anders bei Trauungsfeierlichkeiten. Hier kann
die Verpflanzung einer Sitte nicht auffallen, die gleichsam im Gefolge
des sich verbreitenden Christenthums ins Land drang. Denn die
Kirche suchte begreiflicherweise dort, wo sie nicht mehr räumlich
vorwärts zu dringen brauchte, mit ihrem Einfluss tiefer und tiefer
in die Lebensverhältnisse ihrer Bekenner zu dringen; ebenso natürlich
ist es, dass ihr Absehn hierbei vor allem auf jene drei Momente
gerichtet war. Und da religiöse Überzeugungen und Bedürfnisse mit
den Vorgängen im Familienleben viel näher Zusammenhängen, als
mit den Geschälten des profanen Verkehrs, so kann es uns nicht
wundern, dass die Kirche an der Eheschliessung frühzeitig Antheil
nahm, wenn gleich diesem an sich keine juristische Bedeutung beizulegen
ist ,4 ).
§• 9.
Der Verlobungsring.
Um so weniger kann das Eindringen des anulus pronubus in die
germanischen Länder auffallen, als er dort auf Verhältnisse traf, die
sehen Bräute am Trauungstage Kranz und Schleier trugen (S. 162); von dem
geschichtlichen Zusammenhänge war ihm nichts bekannt.
14 ) Denn die N o t h w e n d i g k e i t kirchlicher Einsegnung, die kirchliche Eheschliessung,
ist viel späteren Datums. Vgl. Kraut Vormundschaft I, S. 176. Ein reiches Material