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H o t' m a n n
abhängig (dann wäre der Kaufcontract kein formloser Vertrag mehr
gewesen), aber sie bedienten sich ihrer gerne („saepe“ 1. üb D. XVIII,
1) als eines „argumentum emtionis et venditionis contractae“
(Gaius III, §. 139, pr. Inst. III, 23), damit der ernstliche Vertragswille
„evidentius probari possit“ (1. 33 D. cit); und zwar thaten sie
dies um so lieber, als eben bei formlosen Verträgen das Bedürfniss
nach einer sinnenfälligen Markirung des entscheidenden Zeitpunktes
sich oft fühlbar macht. Diesem genügt offenbar jede noch so kleine
Münze, jeder noch so geringe Gegenstand. Soll freilich die arrha
zugleich eine factische Garantie der Vertragstreue sein, dann muss
sie einen Werth haben, dessen Verlust in Betracht kommen kann 8 ).
Dass ein ungenauer Sprachgebrauch arrha und pignus 8 ) verwechselt
10 ), erklärt sich daraus, dass auch die arrha ihren Zweck
nicht in sich trägt, sondern zur Garantie für eine Verbindlichkeit
gegeben wird, bei deren Aufhören sie zurückzugehen ist n). Dass die
in Geld bestehende arrha, wenn es zur Erfüllung des Vertrages
kommt, nicht zurückgegeben, sondern eingerechnet (als Anzahlung
behandelt) wird, ist nur ein abgekürztes Verfahren. Der Contractbrüchige
dagegen kann die arrha so wenig zurückverlangen, wie ein
pignus.
Auch bei den Sponsalien begegnen wir der arrha (a. sponsalitia).
Nicht von beiden Seiten, nur vom Bräutigam wird sie in der
Begel gegeben 12), gleichwie beim Kaufe nur von Seite des Käufers.
8 ) Vergl. H o fm a n n a. a. 0. S. 85 u. S. 105. — Man könnte diesen Unterschied
vielleicht mit den Ausdrücken „formelle und materielle Function
der Arrha“ bezeichnen.
Auch beim pignus war der ursprüngliche Gedanke nicht: dem Gläubiger ein
Befriedigungsmittel zu gewähren, sondern: einen Druck auf den Willen des
Schuldners auszuüben (K u n t z e , Cursus §. 550). Auch heutzutage tritt dieser
Gedanke noch hervor, wenn Sachen ohne Verkaufswerth (z. B. Doctordiplome) „versetzt“
werden, wo von einem Pfandrecht im techn. Sinne keine Rede sein
kann. Vergl. damit H e r o d o t II. 136, wo erzählt wird, der ägyptische König
Asychis habe zur Zeit einer Geldkrisis gestattet, dass der Schuldner den Leichnam
seines Vaters verpfände.
10 ) Über d en Unterschied von arrha und pignus s. Dernburg, Pfandrecht 1.
S. 99 fg.
J1 ) Am reinsten tritt die Natur der arrha gerade in den seltenen Fällen hervor, wo sie
in einer Sache besteht.
,2 ) S o n t a g p. 50 sq. — Eben so war es im Mittelalter; zahlreiche Belegstellen bei
W o 1 f f a. (§. 11, N. 3) a. 0., p. 8 sq.