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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

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H  o  t'  m  a  n  n

abhängig  (dann  wäre  der  Kaufcontract  kein  formloser  Vertrag  mehr
gewesen),  aber  sie  bedienten  sich  ihrer  gerne  („saepe“  1.  üb  D.  XVIII,
1)  als  eines  „argumentum  emtionis  et  venditionis  contractae“
(Gaius  III,  §.  139,  pr.  Inst.  III,  23),  damit  der  ernstliche  Vertragswille ­
  „evidentius  probari  possit“  (1.  33  D.  cit);  und  zwar  thaten  sie
dies  um  so  lieber,  als  eben  bei  formlosen  Verträgen  das  Bedürfniss
nach  einer  sinnenfälligen  Markirung  des  entscheidenden  Zeitpunktes
sich  oft  fühlbar  macht.  Diesem  genügt  offenbar  jede  noch  so  kleine
Münze,  jeder  noch  so  geringe  Gegenstand.  Soll  freilich  die  arrha
zugleich  eine  factische  Garantie  der  Vertragstreue  sein,  dann  muss
sie  einen  Werth  haben,  dessen  Verlust  in  Betracht  kommen  kann 8 ).
Dass  ein  ungenauer  Sprachgebrauch  arrha  und  pignus  8 )  verwechselt ­
  10 ),  erklärt  sich  daraus,  dass  auch  die  arrha  ihren  Zweck
nicht  in  sich  trägt,  sondern  zur  Garantie  für  eine  Verbindlichkeit
gegeben  wird,  bei  deren  Aufhören  sie  zurückzugehen  ist  n).  Dass  die
in  Geld  bestehende  arrha,  wenn  es  zur  Erfüllung  des  Vertrages
kommt,  nicht  zurückgegeben,  sondern  eingerechnet  (als  Anzahlung
behandelt)  wird,  ist  nur  ein  abgekürztes  Verfahren.  Der  Contractbrüchige
  dagegen  kann  die  arrha  so  wenig  zurückverlangen,  wie  ein
pignus.
Auch  bei  den  Sponsalien  begegnen  wir  der  arrha  (a.  sponsalitia).
  Nicht  von  beiden  Seiten,  nur  vom  Bräutigam  wird  sie  in  der
Begel  gegeben  12),  gleichwie  beim  Kaufe  nur  von  Seite  des  Käufers.
8 )  Vergl.  H  o  fm  a  n  n  a.  a.  0.  S.  85  u.  S.  105.  —  Man  könnte  diesen  Unterschied
vielleicht  mit  den  Ausdrücken  „formelle  und  materielle  Function
der  Arrha“  bezeichnen.
Auch  beim  pignus  war  der  ursprüngliche  Gedanke  nicht:  dem  Gläubiger  ein
Befriedigungsmittel  zu  gewähren,  sondern:  einen  Druck  auf  den  Willen  des
Schuldners  auszuüben  (K  u  n  t  z  e  ,  Cursus  §.  550).  Auch  heutzutage  tritt  dieser
Gedanke  noch  hervor,  wenn  Sachen  ohne  Verkaufswerth  (z.  B.  Doctordiplome)  „versetzt“ ­
  werden,  wo  von  einem  Pfandrecht  im  techn.  Sinne  keine  Rede  sein
kann.  Vergl.  damit  H  e  r  o  d  o  t  II.  136,  wo  erzählt  wird,  der  ägyptische  König
Asychis  habe  zur  Zeit  einer  Geldkrisis  gestattet,  dass  der  Schuldner  den  Leichnam
seines  Vaters  verpfände.
10 )  Über  d  en  Unterschied  von  arrha  und  pignus  s.  Dernburg,  Pfandrecht  1.
S.  99  fg.
J1 )  Am  reinsten  tritt  die  Natur  der  arrha  gerade  in  den  seltenen  Fällen  hervor,  wo  sie
in  einer  Sache  besteht.
,2 )  S  o  n  t  a  g  p.  50  sq.  —  Eben  so  war  es  im  Mittelalter;  zahlreiche  Belegstellen  bei
W  o  1  f  f  a.  (§.  11,  N.  3)  a.  0.,  p.  8  sq.
            
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