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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Über  den  Verlobungs-  und  den  Trauring.  835
Brautvater,  seine  Verbindlichkeit  4 ).  Der  Kauter  erwirbt  das
dominium,  der  Bräutigam  die  manus.
IR.  Die  Mancipation  bleibt  das  Mittel,  um  das  Eigenthum  an
der  Sache  (Gaius,  II,  §.  22)  bez.  die  Gewalt  über  die  Braut
(Gains,  I.  113)  zu  übertragen.  Die  Verpflichtung  aber  zur
Mancipation  (venditio  —  sponsalia)  wird  durch  formloses  Versprechen ­
  begründet  (vergl.  einerseits  pr..  §.  1  Inst.  III,  22  und  1.  1  §.  2
D.  XVIII,  1,  andererseits  1.  4  D.  XXIII,  1).
Doch  nicht  nur  in  diesem  geschichtlichen  Entwicklungsgänge,
auch  in  manchen  Einzelheiten  tritt  dieser  Parallelismus  hervor.  Der
praeses  provinciae  darf  während  seines  Amtes,  der  miles,  so  lange
er  in  der  Provinz  stationirt  ist,  keine  Provincialin  heiraten;  beide
sind  in  dieser  Zeit  auch  im  Rechte  Käufe  in  der  Provinz  abzuschliessen,
  beschränkt.  (Vergl.  1.  38  pr.  D,  XXIII,  2,  1.  un.  Cod.  V,  2
mit  1.  6  §.  3  D.  I.,  16;  1.  46  §.  2  D.  XLIX,  14;  dann  1.  63
D.  XXIII,  2  mit  1.  62  pr.  D.  XVIII,  1).  Doch  dies  sei  nur  nebenbei
erwähnt,  da  es  nicht  die  formelle  Seite  betrifft,  und  auch  das  legislative ­
  Motiv  in  beiden  Fällen  leicht  einzusehen  ist.  Wichtiger  ist  die
folgende  Übereinstimmung.
Bekanntlich  wird  die  arrha  fast  nur  beim  Kaufe  5 )  und  bei  den
Sponsalien«)  erwähnt.  Die  Römer,  welche  diesen  Gebrauch  im
griechischen  Unteritalien  mochten  kennen  gelernt  haben  7 ),  machten
zwar  die  Perfeetion  des  Kaufes  nicht  von  der  Übergabe  der  arrha
daher  nicht  auffallen,  dass  Rossbach  (S.  181  fg.)  das  Richtige  in  jener  Bemerkung ­
  übersehen  hat.  —  Einen  Zusammenhang  gibt  in  unbestimmtem  Ausdruck
als  möglich  zu  Karlo  w  a  die  Form  der  röm.  Ehe  S.  3.
4 )  Beim  wirklichen  (Sachen-)Kauf  muss  nun  der  Käufer  daneben  ein  Pretium  zahlen  ;
beim  symbolischen  Brautkauf  genügt  das  raudusculum.
5 )  ln  einer  griechischen  oft  wiederholten  Definition  des  appotßdi'J  ist  nur  vom  Kauf
die  Rede  s.  S  u  i  d  a  e  Lexicon  (Ausg.  v.  Gaisford  und  ßernhardy)  I,  683;  vgl.
den  Thesaurus  von  Stephanus  (in  der  Bearbeitung  von  Dindorf  u.  A.)  1,  2,
col.  2037.
fi )  Cod.  V,  tit.  1:  de  sponsalibus  et  arrhis  sponsalitiis  ...  —  Die  Sponsalien  selbst
werden  von  den  Spätgriechen  zuweilen  appctß&vsg  genannt:  „p.vvjörpov  6  roO
*jä.p.O'j  xppoißdw“  (Hesych.)  und  viele  Andere  hei  Stephanus  1.  c.  zusammengetragene ­
  Stellen.
7 )  Darauf  deutet  auch  der  Umstand  hin,  dass  die  älteren  Schriftsteller  (z.  ß.  Plautus)
durchweg  den  griechischen  Ausdruck  „arrabo“  gebrauchen;  die  Späteren  zogen
das  kürzere  „arra“  vor  (G  e  1  1  i  u  s  N.  A.  XVII,  2,  21).  Über  die  Rolle  des
appoißdw  im  griechischen  Rechtsverkehrs.  Hofmann,  Beiträge  S.  104  fg.
            
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