Über den Verlobungs- und den Trauring. 835
Brautvater, seine Verbindlichkeit 4 ). Der Kauter erwirbt das
dominium, der Bräutigam die manus.
IR. Die Mancipation bleibt das Mittel, um das Eigenthum an
der Sache (Gaius, II, §. 22) bez. die Gewalt über die Braut
(Gains, I. 113) zu übertragen. Die Verpflichtung aber zur
Mancipation (venditio — sponsalia) wird durch formloses Versprechen
begründet (vergl. einerseits pr.. §. 1 Inst. III, 22 und 1. 1 §. 2
D. XVIII, 1, andererseits 1. 4 D. XXIII, 1).
Doch nicht nur in diesem geschichtlichen Entwicklungsgänge,
auch in manchen Einzelheiten tritt dieser Parallelismus hervor. Der
praeses provinciae darf während seines Amtes, der miles, so lange
er in der Provinz stationirt ist, keine Provincialin heiraten; beide
sind in dieser Zeit auch im Rechte Käufe in der Provinz abzuschliessen,
beschränkt. (Vergl. 1. 38 pr. D, XXIII, 2, 1. un. Cod. V, 2
mit 1. 6 §. 3 D. I., 16; 1. 46 §. 2 D. XLIX, 14; dann 1. 63
D. XXIII, 2 mit 1. 62 pr. D. XVIII, 1). Doch dies sei nur nebenbei
erwähnt, da es nicht die formelle Seite betrifft, und auch das legislative
Motiv in beiden Fällen leicht einzusehen ist. Wichtiger ist die
folgende Übereinstimmung.
Bekanntlich wird die arrha fast nur beim Kaufe 5 ) und bei den
Sponsalien«) erwähnt. Die Römer, welche diesen Gebrauch im
griechischen Unteritalien mochten kennen gelernt haben 7 ), machten
zwar die Perfeetion des Kaufes nicht von der Übergabe der arrha
daher nicht auffallen, dass Rossbach (S. 181 fg.) das Richtige in jener Bemerkung
übersehen hat. — Einen Zusammenhang gibt in unbestimmtem Ausdruck
als möglich zu Karlo w a die Form der röm. Ehe S. 3.
4 ) Beim wirklichen (Sachen-)Kauf muss nun der Käufer daneben ein Pretium zahlen ;
beim symbolischen Brautkauf genügt das raudusculum.
5 ) ln einer griechischen oft wiederholten Definition des appotßdi'J ist nur vom Kauf
die Rede s. S u i d a e Lexicon (Ausg. v. Gaisford und ßernhardy) I, 683; vgl.
den Thesaurus von Stephanus (in der Bearbeitung von Dindorf u. A.) 1, 2,
col. 2037.
fi ) Cod. V, tit. 1: de sponsalibus et arrhis sponsalitiis ... — Die Sponsalien selbst
werden von den Spätgriechen zuweilen appctß&vsg genannt: „p.vvjörpov 6 roO
*jä.p.O'j xppoißdw“ (Hesych.) und viele Andere hei Stephanus 1. c. zusammengetragene
Stellen.
7 ) Darauf deutet auch der Umstand hin, dass die älteren Schriftsteller (z. ß. Plautus)
durchweg den griechischen Ausdruck „arrabo“ gebrauchen; die Späteren zogen
das kürzere „arra“ vor (G e 1 1 i u s N. A. XVII, 2, 21). Über die Rolle des
appoißdw im griechischen Rechtsverkehrs. Hofmann, Beiträge S. 104 fg.