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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

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H  o  f  m  a  n  n

eines  Hellenen,  erklärten,  ja  die  iyfjnaig  für  die  Voraussetzung
einer  rechtmässigen  Eheschliessung  ansahen  *«).
o.
Parallele  zwischen  Kauf  und  Eheschliessung.
Nicht  der  materiellen  Bedeutung  und  Behandlung  <),  wohl  aber
der  Form  nach  gehen  Kauf  einer  res  mancipi  und  Eheschliessung
ganz  parallel.  Eheschliessung  war  eben  (Anfangs  wirklicher,  später
symbolischer)  Brautkauf.
I.  Nimmt  man  eine  ältere  Gestalt  der  Maneipation  an
(mit  wirklichem  pretium,  s.  Kuntze,  Excurse  S.  127),  so  enthielt
diese  die  gleichzeitige  Erfüllung  derbeiderseitigen  Verbindlichkeiten.
Beim  Brautkauf  wurde  sie  vorbereitet  durch  eine  feierliche
sponsio 2 ),  und  auch  beim  Sachenkauf  konnte  dies  geschehen.
Sponsion  und  Maneipation,  Verlobung  und  Hingabe  der  Tochter  zum
Weibe  verhielten  sich  wie  obligatio  und  solutio  s).
II.  An  die  Stelle  der  sacralen  sponsio  tritt  die  profane  stipulatio
(Kuntze  Exc.  S.  474);  durch  die  Maneipation  in  ihrer  späteren
Gestalt  (mit  blossem  raudusculum)  erfüllt  der  Verkäufer,  bez.  der
16 )  Klemm  V111,  84;  ßekker  a.  a.  0.;  So  n  tag  p.  26;  Rossbach
S.  218,  223;  Schöman»,  Griech.  Alterthüm.  II.  S.  498.  —  Bei  den  Römern
gebot  nicht  das  Recht,  wohl  aber  die  Sitte  die  Sponsalien  (P  u  c  h  t  a  Instit.  III.
§.  290.)
*)  Denn  in  historischer  Zeit  wird  bei  der  Eheschliessung  kein  Preis  gezahlt,  doch
das  raudusculum  vertritt  formell  die  Stelle  des  pretium.  Ein  fernerer  Unterschied
liegt  in  dem  frühzeitig  aufgekommenen  Rechtssatz,  dass  aus  Sponsalien  nicht  geklagt ­
  werden  kann  (Ross  hach,  S.  394;  über  die  Wandlungen,  die  das
römische  Recht  in  dieser  Beziehung  durchgemacht  hat,  s.  S  o  n  t  a  g  p.  74—76.)  —
Wenn  es  wahr  ist,  dass  die  Braut  seihst  das  raudusculum  entgegennahm,  so  läge
darin  auch  ein  formaler  Unterschied.  Doch  könnte  dies  jedenfalls  erst  in  später
Zeit  aufgekommen  sein  (a.  M.  K  a  r  I  o  w  a  ,  S.  53—Ö7,  wo  die  verschiedenen
Ansichten  zusammengestellt  sind  ;  dagegen  s.  über  die  allerdings  auffallende  Stelle
aus  Nonius  Marcellus  auch  Rossbach,  S.  7ö  und  S.  376.)
2 )  Ein  sacraler  Ritus:  s.  Kuntze,  Cursus  §.  649.
3 )  Dass  sponsalia  und  coemtio  irgendwie  Zusammenhängen,  hat  auch  schon  G  ö  t  t-1
  i  n  g  (Gesch.  d.  röm.  Staatsverf.  S.  91)  angedeutet,  indem  er  die  Sponsalien
„ein  kleines  Vorbild  der  Coemptio“  nennt.  Der  Ausdruck  ist  doppelsinnig  und
Göttling  hat  keine  klare  Vorstellung  über  das  Verhältniss  gehabt  (wie  denn  seine
übrigen  Bemerkungen  über  die  coemtio,  S.  90  —  92,  unhaltbar  sind);  es  kann
            
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