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H o f m a n n
eines Hellenen, erklärten, ja die iyfjnaig für die Voraussetzung
einer rechtmässigen Eheschliessung ansahen *«).
o.
Parallele zwischen Kauf und Eheschliessung.
Nicht der materiellen Bedeutung und Behandlung <), wohl aber
der Form nach gehen Kauf einer res mancipi und Eheschliessung
ganz parallel. Eheschliessung war eben (Anfangs wirklicher, später
symbolischer) Brautkauf.
I. Nimmt man eine ältere Gestalt der Maneipation an
(mit wirklichem pretium, s. Kuntze, Excurse S. 127), so enthielt
diese die gleichzeitige Erfüllung derbeiderseitigen Verbindlichkeiten.
Beim Brautkauf wurde sie vorbereitet durch eine feierliche
sponsio 2 ), und auch beim Sachenkauf konnte dies geschehen.
Sponsion und Maneipation, Verlobung und Hingabe der Tochter zum
Weibe verhielten sich wie obligatio und solutio s).
II. An die Stelle der sacralen sponsio tritt die profane stipulatio
(Kuntze Exc. S. 474); durch die Maneipation in ihrer späteren
Gestalt (mit blossem raudusculum) erfüllt der Verkäufer, bez. der
16 ) Klemm V111, 84; ßekker a. a. 0.; So n tag p. 26; Rossbach
S. 218, 223; Schöman», Griech. Alterthüm. II. S. 498. — Bei den Römern
gebot nicht das Recht, wohl aber die Sitte die Sponsalien (P u c h t a Instit. III.
§. 290.)
*) Denn in historischer Zeit wird bei der Eheschliessung kein Preis gezahlt, doch
das raudusculum vertritt formell die Stelle des pretium. Ein fernerer Unterschied
liegt in dem frühzeitig aufgekommenen Rechtssatz, dass aus Sponsalien nicht geklagt
werden kann (Ross hach, S. 394; über die Wandlungen, die das
römische Recht in dieser Beziehung durchgemacht hat, s. S o n t a g p. 74—76.) —
Wenn es wahr ist, dass die Braut seihst das raudusculum entgegennahm, so läge
darin auch ein formaler Unterschied. Doch könnte dies jedenfalls erst in später
Zeit aufgekommen sein (a. M. K a r I o w a , S. 53—Ö7, wo die verschiedenen
Ansichten zusammengestellt sind ; dagegen s. über die allerdings auffallende Stelle
aus Nonius Marcellus auch Rossbach, S. 7ö und S. 376.)
2 ) Ein sacraler Ritus: s. Kuntze, Cursus §. 649.
3 ) Dass sponsalia und coemtio irgendwie Zusammenhängen, hat auch schon G ö t t-1
i n g (Gesch. d. röm. Staatsverf. S. 91) angedeutet, indem er die Sponsalien
„ein kleines Vorbild der Coemptio“ nennt. Der Ausdruck ist doppelsinnig und
Göttling hat keine klare Vorstellung über das Verhältniss gehabt (wie denn seine
übrigen Bemerkungen über die coemtio, S. 90 — 92, unhaltbar sind); es kann