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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Über  den  Verlobungs-  und  den  Trauring-.

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er  bei  dem  anderen  zum  Symbole  geworden“  2')-  Dasselbe  wiederholt ­
  sich  bei  den  Galliern  22 )  und  den  alten  Slaven  ss}.
Diese  Daten  genügen  zur  Begründung  der  obigen  Behauptung.
Sie  zeigen,  wie  bei  den  minderbegabten  Stämmen  heutiger  Zustand
ist,  was  bei  den  langlebigen  Culturvölkern  längst  der  Vorzeit  angehört. ­
  So  wird  uns  hier  das  Nacheinander  der  Geschichte  durch
das  Nebeneinander  der  Ethnographie  veranschaulicht.
f  3.
Der  römische  Frauenkauf.
In  patriarchalischen  Zuständen  erscheint  jedes  Hauswesen  als
ein  kleines  Reich,  in  welchem  der  Hausherr  unbeschränkter  Herrscher ­
  ist.  So  gab  es  gewiss  auch  in  Rom  eine  Zeit,  in  der  familia
und  bona,  potestas  und  dominium  noch  nicht  unterschiedene  Begriffe
waren,  vielmehr  alle  zu  einer  Wirthschaft  gehörigen  Personen  und
Sachen  gleichmässig  der  manus  des  pater  familias  unterlagen  <).
Wenn  eine  Person  oder  Sache  aus  der  Herrschaft  des  Einen  in  die
des  Anderen  gelangen  soll,  so  giebt  der  Letztere  dem  Ersteren,
dessen  Machtgebiet  dadurch  geschmälert  wird,  einen  Ersatz.  Von
diesem  Standpunkt  aus  erscheint  der  Brautkauf  als  etwas  Selbstverständliches, ­
  und  unbedenklich  dürfen  wir  annehmen,  dass  er  auch  bei
den  ältesten  Römern  bestanden  habe  2 ).  „Was  in  den  Privatkreis
eines  Römers  eintrat,  wusste  der  einfache  und  ungelenke  Rechtssinn
der  alten  Zeit  nicht  anders  rechtlich  zu  stellen,  als  dass  er  es  als
Rechtsobject  verstand:  auch  die  Gattin,  so  würdig  ihr  Walten  im
Haus  und  am  Heerd  nach  ehrwürdiger  Vätersitte  war,  erschien
rechtlich  als  Object  der  Gewalt  eines  Anderen.  .  .  “  s).  Eine  schiefe
Anschauung  ist  es,  welche  obige  Annahme,  als  der  Römer  unwürdig,
mit  einer  gewissen  Entrüstung  zurückweist.  Selbst  für  eine  gemüth-21

 )  Rossbach,  S.  192.
22 )  Klemm  VIII,  S.  28.
23 )  Ewers,  das  älteste  Recht  der  Russen,  S.  226  fg;  Ewers,  Studien  zur  Kenntniss
  der  Vorzeit  Russlands,  S.  9;  Maciejowski  II.  S.  225  und  §  193,  N.  235.
Spuren  des  Brautkaufes  in  kleinrussischen  Hochzeitsscherzen:  Friedberg,
S.  20,  N.  1.
1 )  Vgl.  Kuntze,  Cursus  §§.  56,  57,  83,  89  und  Excurse,  S.  91.
2 )  S.  auch  Ross  hach,  S.  87  fg.,  S.  251  fg.
3 )  Kuntze,  Cursus  S.  609.
            
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