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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Über  den  Verlobung*-  und  den  Trauring.

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Während  der  Frauenraub  dem  erwachenden  sittlichen  Bewusstsein ­
  weichen  muss,  erhält  sich  der  Br  aut  kauf’)  sehr  lange,
weil  seine  Bedeutung  sich  der  steigenden  Gesittung  anzupassen  vermag. ­
  Anfangs  vom  Sclavenkauf  wenig  verschieden,  ergreift  er  das
Weib  als  willenloses  Object,  das  dem  Vater  vom  Manne  abgekauft
wird,  der  es  seinerseits  wieder  verkaufen  kann  s).  Hier  geht  die
Verehelichung  im  Kaufe  auf.  Sobald  aber  eine  würdigere  Auffassung
der  Ehe  sich  geltend  macht,  erscheint  der  Kauf  als  etwas  Nebensächliches, ­
  Ausserliches,  das  auf  die  Wahl  der  Verbindung  keinen
Einfluss  haben  kann.  Anfangs  eine  Art  Entschädigung,  welche  dem
Vater  für  den  Verlust  geleistet  wird,  den  er  in  wirtschaftlicher 9 )
und  gemütlicher  Beziehung  erleidet,  wird  der  Kaufpreis  später  zum
blossen  Zeichen,  dass  die  Gewalt  über  die  Braut  vom  Vater  auf
den  Mann  übergehe:  aus  dem  wirklichen  Kaufe  wird  ein  Scheinkauf, ­
  eine  Solennität  von  juristischer  Bedeutung.
Das  Weib  wird  vom  Manne  ihrem  Vater  abgekauft.  Mit  grosser
Wahrscheinlichkeit  kann  man  behaupten,  dass  dies  die  ursprüngliche
Art  der  Eheschliessung  war  bei  allen  Völkern  aller  Rassen.
Noch  heute  finden  wir  diesen  Kauf  in  ganz  sächlicher  Auffassung ­
  bei  den  verschiedensten  Stämmen  Nord-«>)  und  Süd-Amerikas“), ­
  Afrikasi*)  und  Polynesiens‘s).  Nach  der  vorangeschickten ­
  Bemerkung  kann  es  nicht  befremden,  dass  auch  in  der
alten  Heimat  der  Cultur  der  Brautkauf  ganz  allgemein  ist  oder  doch
war.  Noch  heute  kennt  ihn  das  ganze  mohamedanische  Mor-7

 )  So  nenne  ich  der  Kürze  wegen  den  Erwerb  der  Braut  gegen  Entgelt  (s.  Nr.  4).
8 )  Dieses  Verkaufsrecht  bestand  bei  den  Chinesen  (Unger,  die  Ehe  in  ihrer
welthistorischen  Entwicklung,  S.  16),  bei  den  Russen,  welche  noch  1024  bei
einer  Hungersnoth  in  Susdal  davon  Gebrauch  gemacht  haben  (Ewers  Studien  über
die  Vorzeit  Russlands,  S.  11),  bei  den  Germanen  (Wein  hold,  die  deutschen
Frauen,  S.  209,  Nr.  3).  Eine  Spur  davon  ist  „jener  bei  dem  gewöhnlichen  Volke
(in  England)  noch  immer  nicht  ausgetriebene  Glaube,  dass  der  Mann  seine  Frau
verkaufen  könne“.  (Friedberg,  das  Recht  der  Eheschliessung,  S.  45,  Nr.  4.)
Vgl.  Globus,  XIII.  Jahrg.  S.  32.
9 )  So  lange  jeder  Hausgenosse  eine  Arbeitskraft  darstellt.
10 )  Klemm,  II.,  S.  79.  Vgl.  Globus  (Ztschft.  f.  Länder-  und  Völkerkunde)  XIV,
S;  16S.
n )  Klemm,  I.  S.  235,  II.  S.  75.
ia )  Klemm,  III.  S.  280.
1S )  Klemm,  IV.  S.  300.
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