Über den Verlobung*- und den Trauring.
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Während der Frauenraub dem erwachenden sittlichen Bewusstsein
weichen muss, erhält sich der Br aut kauf’) sehr lange,
weil seine Bedeutung sich der steigenden Gesittung anzupassen vermag.
Anfangs vom Sclavenkauf wenig verschieden, ergreift er das
Weib als willenloses Object, das dem Vater vom Manne abgekauft
wird, der es seinerseits wieder verkaufen kann s). Hier geht die
Verehelichung im Kaufe auf. Sobald aber eine würdigere Auffassung
der Ehe sich geltend macht, erscheint der Kauf als etwas Nebensächliches,
Ausserliches, das auf die Wahl der Verbindung keinen
Einfluss haben kann. Anfangs eine Art Entschädigung, welche dem
Vater für den Verlust geleistet wird, den er in wirtschaftlicher 9 )
und gemütlicher Beziehung erleidet, wird der Kaufpreis später zum
blossen Zeichen, dass die Gewalt über die Braut vom Vater auf
den Mann übergehe: aus dem wirklichen Kaufe wird ein Scheinkauf,
eine Solennität von juristischer Bedeutung.
Das Weib wird vom Manne ihrem Vater abgekauft. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit kann man behaupten, dass dies die ursprüngliche
Art der Eheschliessung war bei allen Völkern aller Rassen.
Noch heute finden wir diesen Kauf in ganz sächlicher Auffassung
bei den verschiedensten Stämmen Nord-«>) und Süd-Amerikas“),
Afrikasi*) und Polynesiens‘s). Nach der vorangeschickten
Bemerkung kann es nicht befremden, dass auch in der
alten Heimat der Cultur der Brautkauf ganz allgemein ist oder doch
war. Noch heute kennt ihn das ganze mohamedanische Mor-7
) So nenne ich der Kürze wegen den Erwerb der Braut gegen Entgelt (s. Nr. 4).
8 ) Dieses Verkaufsrecht bestand bei den Chinesen (Unger, die Ehe in ihrer
welthistorischen Entwicklung, S. 16), bei den Russen, welche noch 1024 bei
einer Hungersnoth in Susdal davon Gebrauch gemacht haben (Ewers Studien über
die Vorzeit Russlands, S. 11), bei den Germanen (Wein hold, die deutschen
Frauen, S. 209, Nr. 3). Eine Spur davon ist „jener bei dem gewöhnlichen Volke
(in England) noch immer nicht ausgetriebene Glaube, dass der Mann seine Frau
verkaufen könne“. (Friedberg, das Recht der Eheschliessung, S. 45, Nr. 4.)
Vgl. Globus, XIII. Jahrg. S. 32.
9 ) So lange jeder Hausgenosse eine Arbeitskraft darstellt.
10 ) Klemm, II., S. 79. Vgl. Globus (Ztschft. f. Länder- und Völkerkunde) XIV,
S; 16S.
n ) Klemm, I. S. 235, II. S. 75.
ia ) Klemm, III. S. 280.
1S ) Klemm, IV. S. 300.
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