826
H o f m a u n
wie Gold“ nennt der Volksmund einen zuverlässigen Charakter. So
vereinigen sich beim Goldring Stoff und Form zu einer symbolischen
Bedeutung, die sich ebenso mit der Wahrhaftigkeit des feierlichen
Versprechens, als mit der Treue der Neigung in Verbindung
bringen lässt.
So allgemein nun jene Sitte, so naheliegend diese Deutung ist,
so ist doch jene keine ein hei m i s c h e, und diese nicht die ursprüngliche.
Vielmehr ist die Beringung mit dem Christenthume
nach Mittel-Europa gedrungen, und die Erklärung für die ursprüngliche
Bedeutung des Binges ist nicht in dem ethischen Gehalte der
Ehe, sondei'n in der Form des Frauenkaufes zu suchen. Beides
zu erweisen, ist die Aufgabe dieser Untersuchung.
§• 2-Der
Frauen kauf.
„Die eheliche Gewalt ist auf niederen Bechtsstufen
nur die auf eine Bechtsregel gebrachte Übermacht des stärkeren
Theiles“ <). Das Weib ist „die Magd, das Lastthier des Mannes und
sein Eigenthum“ 2). Entweder wird es einem fremden Stamme durch
Eroberung oder Rauh entrissen sj, oder es wird innerhalb des
eigenen Stammes gegen Entgelt*) erworben. Die Erinnerung an
diese Urzustände erhielt sich lange in Sagen 5 ) und in dem Ceremoniell
der Eheschliessung«).
Med lögner ristar du skifvan full,
det skada är pä det trogna galt!“
(Tegner’s Frifchiof Saga, XII, v. 127—132.)
1 ) Trendelenburg, Naturrecht auf dem Grunde der Ethik, S. 238.
2 ) G. Klemm, Allgem. Culturgeschichte der Menschheit, I, S. 233.
8 ) So heute noch bei manchen Stämmen Neuhollands: Klemm III, S. 288-4
) Dem Vater werden für die Tochter Werthgegenstände, Dienstleistungen, später
Geldsummen gewährt.
5 ) Z. ß. Raub der Sabinerinnen. Herodot’s Geschichtswerk beginnt mit Sagen über
Weiberraub (I, c. 1—6). — Auf wirklichem Raub beruht die Raxasa-Ehe der Inder
(Rossbach Unters, üb. d. röm. Ehe, S. 207 fg.) (Kalthoff Jus matr. vet.
Indor. p. 29).
6 ) Scheinraub findet sich unter den Hochzeitgebräuchen der Römer (Rossbach,
Unters, üb. d. röm. Ehe, S. 328 fg.), der Spartaner (Sch öm a nn, griech.
Altert. 2. Aufl. I, S. 274), der alten Slaven (Ma ci ej o wski, slavische Rechtsgesch.
II, §. 189) und der Beduinen (Klemm IV, S. 148). Noch viel häufiger
ist der Sch ein kauf als Form der Eheschliessung (s. Text).