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v. Schulte
ergibt sich, dass der Verfasser Johannes Faventinus f), aus
num. 7., dass er Albertus und Rufinus kennt. Rufinus ist älter
als Johannes. Huguccio citirt Gregor VIII. (Albertus Beneventanus)
mehrmals 2 ), aber immer als Gregorius VIII. mit dem Zusatze
’antequam esset pctpa.’ Gregor regierte vom 21. Oct. bis
17. Dec. 1187. Dass ein nach dieser Zeit schreibender Schriftsteller
der päpstlichen Würde nicht Erwähnung gethan hätte, ist
unwahrscheinlich. Gregor VIII. erscheint als Cardinal und
Kanzler in Urkunden vom 22. Febr. 1178 bis 22. Juli 1181 unter
Alexander III. [Jaffe Regesta Pont. pag. 679], Lucius III. von
1181 bis 1185 [ibid. p. 835] Urban III. bis zum Tage seiner Wahl
[ibid. pag. 855]. Jedenfalls dürfte seine bisher unbekannte
Summe, da er schon am 15. Oct. 1159 als Card. S. Laurentii
in Lucina erscheint (ibid. pag. 678) wohl noch vor 1159
oder doch um 1160 fallen. Da somit Albertus zu den ältesten
Glossatoren des Decrets gehört, da Johannes Faventinus selbst
den Albertus citirt 2 ), da Johannes' Summa selbst nicht über die
siebziger Jahre des XII. Jahrhunderts hinabgeht, so stände, was die
benutzten Schriftsteller betrifft, nichts entgegen, diese Distinctiones
auch in jene Zeit zu verlegen. Es käme nun noch darauf an, den D.
zu bestimmen, der in den Stellen 1. und 5. vorkommt. Mir ist
bisher ausser in einer Handschrift des Decrets, welche bei einer
späteren Abhandlung zur Sprache kommen wird, kein Glossator
dieses Namens vorgekommen; ebenso wenigfmde ich bei anderen einen
solchen citirt. Sarti I. pag. 285. erwähnt einen D. Canonieus Londinensis,
der, wie die dort Append. pag. 113 sq. mitgetheilten fünf
Briefe Alexanders III. von 1162, 1163 ergeben, in Bologna als
Magister thätig war und au^li bei Alexander III. als Gesandter des
Königs von England fungirte. Ich glaube, zumal die Zeit und alle
sonstigen Umstände stimmen, keinen Anstand nehmen zu sollen, den
hier erwähnten Magister d. mit dem dieser Briefe für identisch zu
halten. — Andere Schriftsteller sind nicht citirt. Zweitens von
nachgratianischen Decretalen bez. Extravaganten werden
citirt: 1) c. extr. de symoniacis (oben num. 6.). Damit ist, wie der
*) Derselbe wird »ueh noch citirt in C. XVI. q. 7, in C. XI. q. 3. c. 16. sicut apostoli.
2 ) Sarti erwähnt ihn unter den Professoren zu Bologna und überhaupt nicht.
s ) Siehe meine Rechtshandschr. der österr. Stiftsbibliotheken (Sitzher. LVII. Bd.)
Seite 587.