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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Zur  ältesten  Geschichte  des  muhammedanischen  Rechts.

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mehrere  Männer  befinden,  deren  grösste  Verdienste  auf  dem  Gebiet
der  Jurisprudenz  zu  suchen  sind,  z.  B.  Rabf'at-alra'ji,  'Auzai,  'Abu
Haiufa  und  'Abu  Jusuf.  —  Was  die  Art  dieser  Aufzeichnungen  der  ältesten ­
  Zeit  anbetrifft,  so  darf  man  schwerlich  an  vollständige,  geordnete ­
  Bücher  denken  (Sprenger  a.  a.  0.  S.  8);  von  einer  systematischen ­
  Eintheilung  des  Stoffes  war  sicherlich  noch  nicht  die
Rede.  Vor  143  trug  man  vor  aus  dem  Gedächtniss  „und  man  überlieferte ­
  die  Wissenschaft  aus  correcten,  aber  ungeordneten  Blättern“ ­
  ').  Nach  einer  Bemerkung  Slane's  (Ihn  Khaldün,  Übersetzung ­
  111.  S.  5  Note  3)  war  es  auf  muhammedanischen  Schulen
Sitte,  die  Schriften  erst  dann  einzubinden,  wenn  sie  nicht  mehr  gebraucht ­
  wurden.  Zwischen  den  Jahren  140  —  130  begann  eine  geordnete ­
  Aufzeichnung  und  eine  Eintheilung  der  einzelnen  Wissenschaften. ­
  Der  characteristische  Name  dieser  Literatur  ist
„Dictat“;  der  Lehrer  dictirte  ein  Heft,  und  von  diesem  schrieben
wieder  andere  ah  —  oder  der  Schüler  machte  sich  eine  Abschrift
von  dem  Heft  des  Lehrers  und  las  sie  ihm  vor;  dieser  corrigirte  dann
selbst  oder  liess  sie  durch  einen  andern  nach  seinem  Heft  corrigiren.
(Sprenger  a.  a.  0.  S.  12).  Diese  letztere  war  die  Lehrmethode
'Abu  Hanifa's.  Weder  dieser  noch  sein  geistiger  Erbe  'Abu  Jusuf
haben  ihr  juristisches  System  in  einem  eigentlichen  Buche  deponirf;
nur  in  Collegien-Heften  und  im  Gedächtniss  ihrer  Schüler  kam  es
auf  die  Nachwelt.  'Abu  Jusuf  scheint  sogar  ein  Gegner  schriftlicher
Abfassung  gewesen  zu  sein,  wenn  wir  der  von  'Abü-’llait  Alsamarkandi
  im  Bustän  erzählten  Nachricht,  dass  er  Muhammad  h.  Alhasan
desshalb  getadelt  habe,  Glauben  schenken  dürfen  (Sprenger  S.  6).
Der  eigentliche  Begründer  der  hanefitischen  und  mittelbar  der
gesammten  muhammedanischen  Rechtsliteratur  ist  Muhammad  b.
Alhasan  Alshaibäni,  an  dessen  Grösse  sich  die  Juristen  aller  folgenden ­
  Generationen  wie  am  Eichbaum  der  Epheu  emporgearbeitet
haben.
1}  ’Abulmahasin  S.  TAA:  Den  Gegensatz  zu  diesen  bilden
-  £  -  2  o  ?  ?
a»  d.  |,.  in  oder  (Kapitel,  Abschnitte)  eingetheilte,  überhaupt
nach  den  Gegenständen  geordnete  und  ausgearbeitete  Werke.  Die  Grundbedeutung
der  Wul-zel  : st  „zusummenwickeln-winden“,  daher  i1Ö.35t  „Knäuel“,  DOJitö
„Turban“.

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