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die zu einer grösseren Verbreitung, vielleicht zu allgemeiner Anerkennung
gelangten.
Drei Männer sind es vorzüglich, welche das seit der Gründung
des. Islams bis in die Mitte der ersten Hälfte des zweiten Jahrhunderts
angesammelte Material zuerst zu vollständigen Rechtssystemen verarbeiteten
und vereinigten, wie sie noch zu unserer Zeit mit verhältnissmässig
geringfügigen Modificationen die Rechtsbasis in dem
Leben aller muhammedanischen Nationen bilden; ihre Lehren haben
sieb zuerst—getragen durch eine zahlreiche Schülerzahl über ganze
Provinzen des Chalifenreichs ausgebreitet und sind zuerst mit kanonischem
Ansehen ausgestattet. Diese drei Männer sind: 'Abu Hanifa
in 'Irak (gest. ISO) Al auzä'i in Syrien (gest. IST) 1 ) und Mälik b.
’Anas im lligäz (gest. 179). Das ganze Rechtsgebäude ruht auf ihren
Schultern. Die Bestimmungen über die practischen Glaubenswerke,
die für alle Muslims gleich verbindlich den einzelnen in seinen Beziehungen
zu Gott und zur Gemeinde der Gläubigen darstellen; das
gesammte bürgerliche Recht, Erbrecht, Process, Strafrecht, das
jus inter cives Muslimos et peregrinos, das Kriegsrecht, das Staatsrecht,
sowie die rechtlichen Grundlagen der Administration — alle
diese Gegenstände sind von ihnen in extenso behandelt, und nach
einem feststehenden Princip für alle zweifelhaften Fälle rechtliche
Bestimmungen eruirt und begründet. Während die Lehren ’Abü
Hanifa’s Mesopotamien und den Osten eroberten, verbreitete sich
das System ’AuzäTs, des Imäm's von Syrien, über sein Heimatland
und über den ganzen Westen bis Marokko und Andalusien. Es
scheint sich aber keines langen Bestehens erfreut zu haben; zunächst
wurde es bedrängt von dem hanefitischen, das besonders unter den
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Von diesen ist ’Auzä'i am wenigsten bekannt. Sein voller Name ist ’Abü ■ Aifir
’Abdalrahmän b. c Amr b. Tuhraid Al’auztVi Alsha’mi Aldimishki; er ist geboren in
Ba’albak A. H. 85 od. 88, lebte in Damaskus und darauf in Bairüt, wo er 157 starb.
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Nawawl S. TAT sagt von ihm: A-ib,A.o 0^
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W-X3 aJI Jxl\ oj Neben ’Abü
Hanifa, ’Auzä’i und Mälik ist von grösster Bedeutung Sufjän Altauri (gest. 161);
ich finde aber nicht, dass sein System zu irgend einer Zeit von einem ganzen
Lande oder einer Provinz angenommen worden ist.