Zur ältesten Geschichte des muhammedanischen Rechts.
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nachweislich vieles von seinen dogmatischen Ansichten und von seinen
Legenden den Juden und Christen entlehnte, so scheint er besonders,
was religiöse Gebräuche und die weltliche Gesetzgebung
betrifft, aus dein Heidenthum geschöpft zu haben. Für die älteste
Entwickelung im Islam werden die biographischen Werke über die
Genossen und Nachfolger zu consultiren sein, in denen sich vielfache
kurze Notizen des Inhalts finden, dass dieser oder jener eine
juristische Ansicht oder Distinction zuerst gelehrt habe; es liegt
nahe anzunehmen, dass hier nur von solchen Ansichten die Rede ist,
Behandlung' der Todten u. s. w., die schon im Heidenthum in der Art bestanden,
wie sie im Islam zum Gesetz erhoben wurden.
Nach Ibn Kutaiba S. TVT wurde zuerst von ’Abu Sajjära Al'adwani, nach anderen
von 'Abd-almuttalib die Diya (die Sühne für Mord oder absichtliche Verletzung)
auf 100 Kameelinnen bestimmt. Zuerst nahmen die Kuraischiten und nach
ihnen alle Araber diesen Rechtsbrauch an; Muhammad behielt ihn bei.
A. a. 0. wird weiter berichtet, dass Alwalid b. Mugira zuerst die Kasama (Eid)
zuerkannte; d. h. wenn eine Leiche mit sichtlichen Spuren gewaltsamer Tödtung
gefunden wurde, der Thäter aber unbekannt war, so konnte der, der das Blutgeld
zu fordern hatte, SO Mann von den Bewohnern jener Gegend oder jenes
Ortes, wo die Leiche gefunden war, auswählen und sie schwören lassen, dass
sie die That nicht begangen und nichts von dem Thäter wüssten ; war dies geschehen,
so musste die Gesammtheit der Bewohner solidarisch die Sühne leisten.
Derselbe Walid soll zuerst die Strafe des Hand-Abhauens für Diebstahl eingeführt
haben — Ibn Kutaiba a. a. 0.
Ihn Kutaiba S. TVt 4 : c Ämir b. Alzarib Al'adwani bestimmte zuerst, dass die
Frage, ob ein Hermaphrodit als Mann oder als Weib zu betrachten sei (also z. B.
ob er den Erbtheil eines Sohnes oder einer Tochter zu bekommen habe) danach
entschieden werden solle, aus welchem Gliede
jLjl £Ül). N. v. Tornauw, das Moslemische Recht S. 211. Diese Bestimmungen
oder Rechtsgebräuehe sind alle von Muhammad in den Islam herübergenommen.