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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Zur  ältesten  Geschichte  des  muhammedanischen  Rechts.

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nachweislich  vieles  von  seinen  dogmatischen  Ansichten  und  von  seinen ­
  Legenden  den  Juden  und  Christen  entlehnte,  so  scheint  er  besonders, ­
  was  religiöse  Gebräuche  und  die  weltliche  Gesetzgebung
betrifft,  aus  dein  Heidenthum  geschöpft  zu  haben.  Für  die  älteste
Entwickelung  im  Islam  werden  die  biographischen  Werke  über  die
Genossen  und  Nachfolger  zu  consultiren  sein,  in  denen  sich  vielfache ­
  kurze  Notizen  des  Inhalts  finden,  dass  dieser  oder  jener  eine
juristische  Ansicht  oder  Distinction  zuerst  gelehrt  habe;  es  liegt
nahe  anzunehmen,  dass  hier  nur  von  solchen  Ansichten  die  Rede  ist,

Behandlung'  der  Todten  u.  s.  w.,  die  schon  im  Heidenthum  in  der  Art  bestanden,
wie  sie  im  Islam  zum  Gesetz  erhoben  wurden.
Nach  Ibn  Kutaiba  S.  TVT  wurde  zuerst  von  ’Abu  Sajjära  Al'adwani,  nach  anderen ­
  von  'Abd-almuttalib  die  Diya  (die  Sühne  für  Mord  oder  absichtliche  Verletzung) ­
  auf  100  Kameelinnen  bestimmt.  Zuerst  nahmen  die  Kuraischiten  und  nach
ihnen  alle  Araber  diesen  Rechtsbrauch  an;  Muhammad  behielt  ihn  bei.
A.  a.  0.  wird  weiter  berichtet,  dass  Alwalid  b.  Mugira  zuerst  die  Kasama  (Eid)
zuerkannte;  d.  h.  wenn  eine  Leiche  mit  sichtlichen  Spuren  gewaltsamer  Tödtung
gefunden  wurde,  der  Thäter  aber  unbekannt  war,  so  konnte  der,  der  das  Blutgeld ­
  zu  fordern  hatte,  SO  Mann  von  den  Bewohnern  jener  Gegend  oder  jenes
Ortes,  wo  die  Leiche  gefunden  war,  auswählen  und  sie  schwören  lassen,  dass
sie  die  That  nicht  begangen  und  nichts  von  dem  Thäter  wüssten  ;  war  dies  geschehen, ­
  so  musste  die  Gesammtheit  der  Bewohner  solidarisch  die  Sühne  leisten.

Derselbe  Walid  soll  zuerst  die  Strafe  des  Hand-Abhauens  für  Diebstahl  eingeführt ­
  haben  —  Ibn  Kutaiba  a.  a.  0.
Ihn  Kutaiba  S.  TVt 4  :  c Ämir  b.  Alzarib  Al'adwani  bestimmte  zuerst,  dass  die
Frage,  ob  ein  Hermaphrodit  als  Mann  oder  als  Weib  zu  betrachten  sei  (also  z.  B.
ob  er  den  Erbtheil  eines  Sohnes  oder  einer  Tochter  zu  bekommen  habe)  danach

entschieden  werden  solle,  aus  welchem  Gliede
jLjl  £Ül).  N.  v.  Tornauw,  das  Moslemische  Recht  S.  211.  Diese  Bestimmungen ­
  oder  Rechtsgebräuehe  sind  alle  von  Muhammad  in  den  Islam  herübergenommen. ­


            
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